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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100077/2026

Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen; fehlerhaft adressierter Feststellungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100077/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch RA, ***RA-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 24.1.2025 wurden die Einkünfte der Erbengemeinschaft "***ErbG***", StNr ***ErbG-StNr***, gemäß § 188 BAO 2020 festgestellt. Mit Bescheid vom 10.6.2025 wurde daraufhin der Einkommensteuerbescheid der beschwerdeführenden Partei vom 2.8.2021 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert und die festgestellten Einkünfte entsprechend berücksichtigt. Mit Beschwerde vom 1.7.2025 berief sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei auf die ihm erteilte Vollmacht und beantragte unter anderem, den Einkommensteuerbescheid 2020 dahingehend abzuändern, dass keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesetzt würden und somit lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verblieben. Neben inhaltlichen Argumenten wurde vorgebracht, dass der beschwerdeführenden Partei die Steuernummer der Erbengemeinschaft nicht bekannt sei und unter dieser Steuernummer keine Zustellung an die beschwerdeführende Partei erfolgt sei. Der Feststellungsbescheid habe daher ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten können. Die beschwerdeführende Partei habe im Jahr 2020 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde lägen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig seien. Mit Schreiben vom 1.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses die Beschwerdevorentscheidung nicht dem anwaltlichen Vertreter, sondern der beschwerdeführenen Partei selbst zugestellt worden sei. Der Feststellungsbescheid vom 24.1.2025 sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden; auch sei keine Verständigung über eine Vertreterbestellung gemäß § 81 erfolgt. Mit Vorlagebericht vom 27.1.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte, den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die aufrechte Zustellvollmacht übersehen worden sei, wodurch ein Zustellmangel vorliege, von dessen Heilung nicht auszugehen sei. Mit Beschluss vom 30.3.2026 forderte das Bundesfinanzgericht den Rechtsvertreter dazu auf bekanntzugeben, auf welche Weise Kenntnis vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 erlangt worden sei. Mit Schreiben vom 15.4.2026 führte der Rechtsvertreter dazu aus, dass am 1.10.2025 das FinanzOnline-Konto der beschwerdführenden Partei abgefragt worden sei und dabei die Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gelangt sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei nicht (per E-Mail) weitergeleitet worden, vielmehr sei sie originär über das FinanzOnline-Konto der beschwerdeführenden Partei abgerufen worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei ist Erbe nach ***Erbl.***. Die Einantwortung erfolgte mit Beschluss des ***Bezirksgericht*** vom 5.5.2023. Mit Bescheid vom 10.6.2025 wurden der beschwerdeführenden Partei Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 43.484,33 zugerechnet. Dies erfolgte auf der Grundlage der als Bescheid intendierten Erledigung betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2020 der eingeantworteten Erben nach ***Erbl.***. Im Spruch dieser Erledigung wurden auch der beschwerdeführenden Partei Einkünfte zugeordnet. Adressiert war die Erledigung an "***ErbG***" z.H. ***E1***. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde der beschwerdeführenden Partei persönlich in die FinanzOnline Databox zugestellt, obwohl sich der Rechtsvertreter bereits mit Eingabe vom 1.7.2025 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hatte. Am 1.10.2025 fragte der Rechtsvertreter das FinanzOnline-Konto der beschwerdeführenden Partei ab und griff auf die Beschwerdevorentscheidung im elektronischen Original zu. Noch am selben Tag wurde der Vorlageantrag eingebracht. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des elektronischen Aktes der Finanzverwaltung, den gegenständlichen Bescheiden sowie dem Einantwortungsbeschluss des BG Vöcklabruck vom 5.5.2023. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 trotz aufrechter Zustellvollmacht zunächst nicht dem Rechtsvertreter zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Feststellungen zum tatsächlichen Zukommen der Beschwerdevorentscheidung an den Rechtsvertreter beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 15.4.2026. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gem. § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gem. § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen, falls ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei elektronischer Zustellung ist für das tatsächliche Zukommen jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0386; 30.8.2021, Ra 2019/07/0114). Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei brachte vor, am 1.10.2025 auf das FinanzOnline-Konto der beschwerdeführenden Partei zugegriffen und dabei die Beschwerdevorentscheidung aufgerufen zu haben. Dadurch trat Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Zustellungsbevollmächtigten ein (siehe dazu auch Bauer, Heilung bei mangelhafter Zustellung über FinanzOnline, AVR 2024, 73). Der noch am selben Tag eingebrachte Vorlageantrag erweist sich als rechtzeitig. Aufgrund der Heilung des Zustellmangels betreffend die Beschwerdevorentscheidung und des daraufhin rechtzeitig gestellten Vorlageantrages ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. In einem Bescheid, mit dem die Einkünfte der eingeantworteten Erben (Erbengemeinschaft) gemäß § 188 BAO festgestellt werden, sind sämtliche Erben namentlich als Bescheidadressaten anzuführen (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160; 24.6.2010, 2010/15/0096; 29.4.2019, Ra 2019/16/0091). Da im vorliegenden Fall nicht sämtliche Erben namentlich als Bescheidadressaten der als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung angeführt wurden, erlangte diese keine Bescheidqualität. Die Erledigung ist somit nichtig. Der auf dieser Erledigung beruhende Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher aufzuheben (zB VwGH 24.11.1998, 93/14/0203; BFG 15.4.2021, RV/7100431/2021). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100077/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100077.2026
Stammnummer
151407
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF