Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101120/2026
Auslegung eines Anbringen nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101120/2026vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch die KINDL Rechtsanwalt GmbH, Geusaugasse 17, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 25.03.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.02.2024 über die Abweisung des Antrags vom 28.12.2023 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 26.08.2019 abgeschlossenen Verfahrens, Steuernummer ***Bf.-StNr.***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer 2018 veranlagt und ergab die Veranlagung eine Gutschrift von 30,00 Euro.
Am 28.12.2023 übermittelte die Bf. per Fax ein Anbringen, welches als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" tituliert ist, und beantragte darin ua. die Berücksichtigung von Werbungskosten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wertete das Finanzamt das Anbringen aufgrund dessen Bezeichnung als Wiederaufnahmeantrag und wies diesen ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der Neuerungstatbestand bei einer Wiederaufnahme auf Antrag aus Sicht des Antragstellers und damit der Bf. zu beurteilen sei und die Bf. in ihrem Antrag keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt habe, welche einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen könnten.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2024 per Post eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher gemäß § 262 Abs. 2 BAO auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde. Die Beschwerde ist laut Poststempel am 25.03.2024 beim Finanzamt eingelangt.
Mit Vorlagebericht vom 30.07.2024 hat das Finanzamt die Beschwerdesache ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.01.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 281a BAO an das Finanzamt weiter bzw. rückgeleitet, da die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO erfolgte.
Am 03.02.2026 erlies das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte darin zusammengefasst aus, dass für die Bf. keine neuen Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen wären und damit die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrags zu Recht erfolgt sei.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 05.02.2026 per RSb-Brief zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.03.2026 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und brachte darin zusammengefasst vor, dass bei einer Auslegung von Anbringen nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf den erkennbaren Parteiwillen abzustellen sei. Die Auswahl einer unzutreffenden Kategorie in FinanzOnline schade wie eine unzutreffende Bezeichnung dann nicht, wenn sich der Parteiwille aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei erschließe.
Mit Vorlagebericht vom 18.03.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. wurde für das Jahr 2018 im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 26.08.2019 zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 28.12.2023 übermittelte die Bf. via Fax ein Schreiben, das als "Wiederaufnahme des Verfahrens" tituliert ist und beantragte darin ua. die Berücksichtigung von Werbungskosten, welche im antragslosen Bescheid nicht berücksichtigt sind.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig.
Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
Die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung richtet sich nach § 41 Abs. 2 EStG 1988, wobei für das verfahrensgegenständliche Jahr und die folgenden Gesetzeszitate die Fassung BGBl. I Nr. 117/2016 anzuwenden ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 117/2016 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist und der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt wird.
§ 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:
2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:
a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht
Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.
b) Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a oder lit. b ergangenen Bescheid aufzuheben.
d) Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von lit. a dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind lit. c und lit. e auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 zur Anwendung kommt.
e) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
f) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll - entgegen der ursprünglichen Regierungsvorlage (vgl. ErläutRV 684 BlgNR XXV. GP 23) - nicht zu einem Veranlagungsbescheid führen, der wie bei einer beantragten oder verpflichteten Veranlagung mit Beschwerde angefochtenen werden muss bzw. den Vorgaben der BAO über Änderungen rechtskräftiger Bescheide (zB. §§ 299 oder 303 BAO) unterliegt. Stattdessen sieht die schließlich beschlossene Gesetzesfassung vor, dass die Rechtswirkungen einer antragslosen Veranlagung "auf einfache Weise durch Einreichung einer Abgabenerklärung beseitigt werden können" (vgl. Begründung des Abänderungsantrags zur RV des StRefG 2015/2016, AA-93 XXV. GP 6).
Wird nach Durchführung einer antragslosen Veranlagung eine Abgabenerklärung eingereicht, ist gleichzeitig mit der Entscheidung über die Abgabenerklärung der antragslos ergangene Bescheid aufzuheben. Die Bescheidaufhebung erfolgt in diesem Fall außerhalb der in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung von Bescheiden und stellt § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 somit einen Rechtskraftdurchbrechungstatbestand sui generis dar (vgl. Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 41 Rz 44).
Abgesehen von jenen Fällen, in denen eine ersatzlose Aufhebung des antragslos ergangenen Bescheides begehrt wird und hierfür in § 41 Abs. 2 Z 2 lit. e EStG 1988 die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde eingeräumt wurde, entspricht es folglich dem Konzept des Gesetzgebers, dass die Korrektur eines antragslos ergangenen Bescheides im Wege der Veranlagung auf Antrag zu erfolgen hat und der entsprechende Antrag dabei innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden kann (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. c iVm. § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Die Erlassung eines Bescheides aufgrund einer antragslosen Veranlagung soll einer rechtsrichtigen Erledigung nicht im Wege stehen (vgl. BFG 09.11.2023, RV/7102613/2023). Wird innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Steuererklärung abgegeben, ist die Steuer neu zu berechnen, ein neuer Steuerbescheid zu erlassen und der antragslos ergangene Bescheid gleichzeitig aufzuheben. Damit kann ein Steuerpflichtiger die Rechtswirkung einer antragslosen Veranlagung durch Einreichung einer Steuererklärung beseitigen (vgl. Peyerl in Jakom EStG 2025, § 41 Rz 35).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das am 28.12.2023 von der Bf. eingebrachte Anbringen als Antrag auf Durchführung einer Veranlagung iSd. § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 zu qualifizieren ist.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung an keine bestimmte Form gebunden ist und dafür grundsätzlich auch ein impliziter Antrag genügt (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003).
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Formulierung ihres Anbringens den Begriff "Wiederaufnahme" verwendet, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/13/0099). Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).
Bei der Auslegung von Anbringen nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung entspricht es der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dass dabei auf den erkennbaren Parteiwillen abzustellen ist. Die Auswahl einer unzutreffenden Kategorie in FinanzOnline schadet wie eine unzutreffende Bezeichnung dann nicht, wenn sich der Parteiwille aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei erschließt (idS. zB. BFG 06.08.2024, RV/3100355/2024; BFG 05.12.2023, RV/6100229/2023; BFG 17.05.2024, RV/7103144/2023; BFG 15.02.2024, RV/5100072/2024).
In der Rechtsbelehrung des Bescheides zur antragslosen Veranlagung ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, statt dem Recht gegen den Bescheid innerhalb eines Monats eine Beschwerde einzubringen, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung (Formular L 1 oder E 1) abgegeben werden kann und in diesem Fall das Finanzamt über diese Erklärung zu entscheiden und den antragslosen Bescheid aufzuheben hat.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Bf. mit ihrem Anbringen vom 28.12.2023 erstmals bei der antragslosen Veranlagung unberücksichtigte Werbungskosten geltend machte, die im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung Berücksichtigung finden sollten.
Unter Berücksichtigung der Regelung in § 41 Abs. 2 lit. c EStG 1988, der oa. Rechtsprechung und dem dazu in der Rechtsbelehrung des antragslosen Bescheides enthaltenen Zusatzhinweises ergibt sich, dass die Bf. mit der Eingabe vom 28.12.2023 eine Erklärung (Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 einbringen wollte und damit erkennbar das Ziel verfolgte die in § 41 Abs. 2 lit. c EStG 1988 determinierten Rechtsfolgen, nämlich eine Entscheidung über diesen Antrag und die Aufhebung des antragslosen Bescheides, herbeizuführen.
Dass die Bf. dabei nicht das vorgesehene Formular L1 verwendete, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal sich aus ihrem Anbringen vom 28.12.2023 eindeutig ergibt, dass sie darin erstmalig Werbungskosten geltend machen möchte. Sollte das Finanzamt der Ansicht sein, dass die Bf. in ihrem Schreiben vom 28.12.2023 die vorgeschriebenen amtlichen Drucksorten nicht verwendet hat, ist darauf zu verweisen, dass dabei ggf. lediglich ein Formgebrechen iSd. § 85 Abs. 2 BAO vorliegt, welches einer Mängelbehebung zugänglich wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 11 unter Verweis auf BFG 03.02.2023, RV/7102169/2022).
Das Anbringen vom 28.12.2023 ist dahingehend als Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung iSd. § 41 Abs. 2 lit. c EStG 1988 zu werten und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, als Antrag auf Wiederaufnahme.
Ausgehend von dieser Deutung des Anbringens hätte das Finanzamt den antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheid aufheben und über die Abgabenerklärung, ggf. nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens, entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Anbringen der Bf. vom 28.12.2023 als Wiederaufnahmeantrag gewertet und abgewiesen wurde, ist daher aufzuheben.
Damit ist der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung wiederum unerledigt, und hat das Finanzamt darüber zu entscheiden (vgl. BFG 30.06.2022, RV/6100422/2021). Dem Bundesfinanzgericht kommt eine derartige Entscheidungskompetenz nicht zu, weil die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Einkommensteuer 2018 ist, sondern, wie im Vorlagebericht zutreffend angeführt, nur der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Wiederaufnahme. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 279 BAO durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheids gebildet hat. Ist der angefochtene Bescheid wie im vorliegenden Fall kein Abgabenbescheid, sondern handelt es sich um einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Festsetzung von Abgaben abgewiesen wurde, kommt dem Bundesfinanzgericht eine Zuständigkeit zur erstmaligen Festsetzung von Abgaben nicht zu (vgl. VwGH 26.01.2006, 2004/15/0064).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 21. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101120/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101120.2026
- Stammnummer
- 151406
- Gültig
- 21.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF