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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101423/2026

Antrag auf Familienbeihilfe, Nachweiszeitraum iZm § 61 Abs. 2 UG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101423/2026vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2025 bis September 2026 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Antrag, Bescheid, Beschwerde Am 22.09.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe betreffend ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***), gestellt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit 04.09.2024 das Bachelorstudium der ***Studium*** belege. Mit Bescheid vom 18.11.2025 wurde der Antrag für den Zeitraum 10/2025 bis 09/2026 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr nur dann zustehe, wenn einer der gesetzlich geregelten Leistungsnachweise vorgelegt werde: Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs- und Orientierungsphase Teilprüfung der ersten Diplomprüfung Da keiner dieser Leistungsnachweise erbracht worden sei, stehe die Familienbeihilfe für das laufende Studienjahr 2025/26 nicht zu. Mit Eingabe vom 29.11.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Abweisungsbescheid eingebracht. Begründend wurde - im Wesentlichen - wie folgt ausgeführt: Der Sohn der Beschwerdeführerin sei seit dem Wintersemester 2024/25 für das Bachelorstudium der ***Studium*** inskribiert, habe aber im Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 auch seinen Zivildienst abgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass der Zivildienst die volle Zeit des Sohnes der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen habe, seien Prüfungsantritte erst nach dem Ende des Zivildienstes, somit ab April 2025, möglich gewesen. Dieser Umstand sei noch dadurch verstärkt worden, dass die Universität pro Semester lediglich drei Prüfungswochen anbiete und das Wintersemester 2024/25 aufgrund des Zivildienstes vollständig blockiert gewesen sei. Im Sommersemester 2025 sei die erste Prüfungswoche für den Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls vollständig weggefallen, dies wiederum aufgrund des Zivildienstes. Die zweite Prüfungswoche habe etwa eine Woche nach Ende des Zivildienstes stattgefunden. Da der Sohn der Beschwerdeführerin allerdings bis dahin keine einzige Lehrveranstaltung habe besuchen können, sei es faktisch unmöglich gewesen, in dieser Prüfungswoche anzutreten. Erst die dritte Prüfungswoche sei für den Sohn der Beschwerdeführerin realistisch nutzbar gewesen. Es sei aus diesem Grund objektiv unmöglich gewesen, den geforderten Studiennachweis im Studienjahr 2024/25 zu erbringen. Da das erste tatsächlich "nutzbare" Semester somit das Sommersemester 2025 gewesen sei, stelle das Wintersemester 2025/26 in Wahrheit das erst zweite Semester dar, weshalb auch dieses Semester noch für die Erbringung der erforderlichen Studiennachweise offenstehe müsse. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Rechtsprechung (Ra 2021/16/0076, Ra 2024/16/0009) festgehalten, dass der Studienerfolg nicht rückwirkend, sondern vorab ("ex ante") nachgewiesen werden muss. Ab dem zweiten Studienjahr ist der Studienerfolg des vorangegangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr heranzuziehen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher ab dem zweiten Studienjahr nur, wenn im Zeitraum Wintersemester 2024/Sommersemester 2025 ein Studienerfolg von 16 ECTS- Punkten oder 8 Semesterwochenstunden erbracht wurde. Laut den uns vorliegenden Daten hat Ihr Sohn ***Sohn*** den Zivildienst von Juli 2024 bis März 2025 absolviert. Er war jedoch bereits ab Oktober 2024 an der ***Uni*** für das Bachelorstudium ***Studium*** inskribiert. Das erste Studienjahr begann daher mit Oktober 2024 und dauerte bis September 2025. Laut Studienerfolgsnachweis wurden im ersten Studienjahr 6 ECTS-Punkte erzielt. Der benötige Studienerfolg für die Weitergewährung der Familienbeihilfe wurde somit nicht erreicht und es besteht daher für den Zeitraum Oktober 2025 bis September 2026 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Antrag war daher abzuweisen. Wird im laufenden Studienjahr - Wintersemester 2025/Sommersemester 2026 - ein Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten erreicht, kann ab Oktober 2026 für das darauffolgende Studienjahr wieder ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden. Mit Eingabe vom 26.03.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde im Wesentlichen erneut darauf verwiesen, dass der Erbringung von Studienleistungen bzw. dem Besuch von Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2024/25 der vom Sohn der Beschwerdeführerin absolvierte Zivildienst entgegengestanden sei. Auch das Sommersemester 2025 sei aufgrund der Tatsache, dass der Zivildienst ihres Sohnes erst mit März 2025 abgeschlossen gewesen sei, nicht vollständig nutzbar gewesen. Da dem Sohn der Beschwerdeführerin somit im ersten Studienjahr keine vollständigen Semester zur Verfügung gestanden seien, werde die erneute Überprüfung des Beihilfenanspruches beantragt. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 03.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Eingabe vom 22.09.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***), beantragt. Der Sohn der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) ist seit Beginn des Wintersemesters 2024/25 für das Bachelorstudium ***Studium*** an der ***Uni*** ***Ort*** inskribiert. Im Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 hat der Sohn der Beschwerdeführerin den Zivildienst in Vollzeit (40 Wochenstunden) abgeleistet. Im Studienjahr 2024/25 hat der Sohn der Beschwerdeführerin die folgende Lehrveranstaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich absolviert: Prüfung vom 02.05.2025, ***Prüfung1***, 6 ECTS-Punkte Die übrigen, für den Abschluss der Studieneingangs- und Orientierungsphase erforderlichen Prüfungen wurden durch den Sohn der Beschwerdeführerin im November 2025 abgelegt: Prüfung vom 25.11.2025, ***Prüfung2***, 4 ECTS-Punkte Prüfung vom 26.11.2025, ***Prüfung3***, 6 ECTS-Punkte Die Studieneingangs und Orientierungsphase wurde somit am 26.11.2025 erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2025/26 hat der Sohn der Beschwerdeführerin Prüfungen im Umfang von insgesamt 14 ECTS-Punkten abgelegt. Das belangte Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr (d.h. Oktober 2025 bis September 2026) mit der Begründung abgelehnt, dass die gesetzlich geforderten Leistungsnachweise für das erste Studienjahr nicht erbracht worden seien. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend das Datum und den Inhalt des Antrages ergeben sich, ebenso wie die Daten zum Sohn der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum), aus dem Antrag selbst. Die Feststellung betreffend die seit dem Wintersemester 2024/25 bestehende Inskription des Sohnes der Beschwerdeführerin an der ***Uni*** ***Ort*** für das angeführte Bachelorstudium beruht auf dem vorgelegten Erfolgsnachweis der ***Uni*** ***Ort*** vom 14.12.2025 sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde. Die Feststellung betreffend den vom anspruchsvermittelnden Kind abgelegten Zivildienst ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdevorentscheidung sowie ebenfalls aus den Datenbanken der Finanzverwaltung. Die Feststellungen betreffend die vom anspruchsvermittelnden Kind abgelegten Prüfungen und den damit verbundenen Abschluss der Studieneingangs- und Orientierungsphase ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Erfolgsnachweis vom 14.12.2025. Die Feststellung betreffend die vom anspruchsvermittelnden Kind im Wintersemester 2025/26 abgelegten Prüfungen ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde. Die Feststellung zur Begründung des gegenständlichen Abweisungsbescheides ergibt sich aus dem Bescheid selbst. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, […] § 61 Universitätsgesetz 2002 lautet auszugsweise: (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. (2) Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen: 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt; 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner; 3. nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft. Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden. […] § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 lautet: Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. B. Erwägungen In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/16/0036 hat der VwGH - noch zur alten Fassung des § 61 Universitätsgesetzes - ausgesprochen, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offenlässt. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG und unter Wahrung des im zitierten Ausschussbericht zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer, aaO, Rz 72 zu § 2 FLAG). Mit Inkrafttretensdatum vom 28.05.2021 wurde der § 61 Universitätsgesetz allerdings - unter anderem - dahingehend novelliert, als die nunmehrige Fassung des § 61 Abs. 2 UG keine allgemeine Nachfrist bis 30. November im Wintersemester bzw. 30. April im Sommersemester mehr enthält. Diesbezüglich wurde in den Erläuternden Bemerkungen (662 der Beilagen XXVII. GP), Z 89 wie folgt ausgeführt: Durch die Streichung der Nachfrist bedurfte auch der Abs. 2 einer grundlegenden Veränderung. Eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in vier Sonderfällen auch später als bis 5. September bzw. 5. Februar erfolgen. Wenn ein Aufnahme- oder Zulassungsverfahren in einem anderen Studium nicht bestanden wurde, wenn die allgemeine Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner erlangt worden ist, wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium nicht bestanden wurde oder wenn eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht rechtzeitig ausgestellt worden ist, ist eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März möglich. Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Sohn der Beschwerdeführerin zwei der zur Studieneingangs- und Orientierungsphase gehörenden Prüfungen erst im November 2025 (konkret am 25.11.2025 sowie am 26.11.2025) absolviert und die Studieneingangs- und Orientierungsphase somit am 26.11.2025 abgeschlossen. Seit der Novellierung des § 61 UG mit Geltung ab 28.05.2021 sieht § 61 Abs. 2 UG allerdings - im Unterschied zur vorherigen Fassung, die der zitierten Entscheidung des VwGH zugrunde gelegen ist - keine allgemeine Nachfrist bis 30. November im Wintersemester mehr vor. Durch die Gesetzesänderung wurde die Nachfrist auf 31. Oktober im Wintersemester verkürzt und auf konkret genannte Fälle eingeschränkt. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die zur Studieneingangs- und Orientierungsphase gehörenden Prüfungen allerdings erst im November 2025 abgeschlossen hat, war die im § 61 Abs. 2 UG sowie im § 62 Abs. 3 UG genannte Frist (31. Oktober) bereits abgelaufen. Somit scheidet - gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH in Verbindung mit der nunmehr gültigen Gesetzeslage - eine Berücksichtigung der im November 2025 abgelegten Prüfungen für das erste Studienjahr 2024/25 aus. Die im November 2025 abgelegten Prüfungen können somit nicht auf das erste Studienjahr im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 rückbezogen werden, weshalb die erforderlichen Leistungsnachweise für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im zweiten Studienjahr nicht erfüllt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Betrachtungszeitraum aufgrund des von ihrem Sohn abgelegten Zivildienstes erst mit dem Sommersemester 2025 zu laufen begonnen habe, ist darauf zu verweisen, dass das anspruchsvermittelnde Kind bereits seit dem Wintersemester 2024/25 für das Bachelorstudium ***Studium*** an der ***Uni*** ***Ort*** inskribiert war. Dieser Fall unterscheidet sich - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin dargelegten "faktischen Hindernisse" aufgrund des Zivildienstes - von jenen Fällen, in denen ein Studium tatsächlich erst im Sommersemester begonnen wird. In derartigen Fällen ist der Studienerfolgsnachweis nicht für das "Rumpfstudienjahr" (d.h. das Sommersemester), sondern erstmals nach Ende des dem Sommersemester folgenden Studienjahres zu erbringen. Es gelten in solchen Fällen somit die ersten drei Semester als "erstes Studienjahr", wobei mit dieser Betrachtungsweise auch eine Erhöhung des Nachweisumfanges verbunden ist (Lenneis in Wanke/Lenneis (Hrsg), FLAG², § 2, Rz 74). Wie bereits angeführt ist im gegenständlichen Fall der Studienbeginn (d.h. die Inskription) jedoch nicht erst im Sommersemester 2025, sondern bereits im Wintersemester 2024/25 gelegen. Aufgrund dieser Tatsache scheidet die Verlängerung des Nachweiszeitraumes im konkreten Fall aus. Auf Basis der obigen Ausführungen steht somit fest, dass - aufgrund der Nichterbringung der gesetzlich geforderten Leistungsnachweise durch das anspruchsvermittelnde Kind - die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr (d.h. 2025/26) aufgrund der gemäß der Rechtsprechung des VwGH gebotenen ex-ante Betrachtung (d.h. Vorausbetrachtung) zu Recht erfolgt ist (VwGH vom 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit wird auf die folgende Aussage in der Literatur (Lenneis in Wanke/Lenneis (Hrsg), FLAG², § 2, Rz 73) hingewiesen: Nach gängiger Verwaltungspraxis besteht, wenn im laufenden Jahr der Studienerfolg erreicht wird, wieder Anspruch ab dem Monat, in dem der Studienerfolg aus dem laufenden Studienjahr erbracht wird. Prüfungen aus dem vergangenen Studienjahr "verfallen" jedoch. Sollte das anspruchsvermittelnde Kind somit noch im Laufe des Studienjahres 2025/26 die erforderlichen Leistungsnachweise (zB 16 ECTS-Punkte) erreichen, wäre nach der obig zitierten Auffassung die Gewährung der Familienbeihilfe auch vor dem Studienjahr 2026/27 möglich. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 27. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101423/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101423.2026
Stammnummer
151402
Gültig
27.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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