Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2807-W/02
1. Schätzung einer Friseurin wegen gehäuften Auftretens von Kassenfehlbeträgen und Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen 2. Versagung des Vorsteuerabzuges mangels Vorliegens von Rechnungen iSd § 11 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2807-W/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des FA
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1997
bis 1999 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen Frisiersalon und ermittelt den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Beschluss des LG XY vom
1. April 1997 wurde - nach rechtskräftiger Bestätigung des am
22. Dezember 1996 angenommenen Zwangsausgleiches - der am
2. Jänner 1996 eröffnete Konkurs aufgehoben.
Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. folgende Feststellungen
getroffen:
Tz
13 Sonstige Feststellung zur Führung der
Aufzeichnungen:
Kassabuch:
Halbzeilige
Eintragungen in allen drei Prüfungsjahren um Kassafehlbeträge zu
vermeiden; unchronologische Eintragungen (z.B. Juli 1999)
Grundaufzeichnungen:
Grundaufzeichnungen
zur Ermittlung der Tageslosungen wurden nicht aufbewahrt. Die Trennung der
Umsätze in 10%ige und 20%ige Umsätze kann infolge fehlender
Grundaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden.
Eigenverbrauch:
Bezüglich
des Eigenverbrauches gibt es keine Aufzeichnungen.
Tz
15 griffweise Umsatzzuschätzung
Aufgrund
der in Tz 13 dargestellten Mängel erfolgte eine griffweise
Umsatzzuschätzung in Höhe von rd. 3% des erklärten
Umsatzes:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
griffw.
Umsatzzuschätzung netto = Gewinnauswirkung
|
25.000,00
|
25.000,00
|
25.000,00
Tz
18 Vorsteuer:
Die
Vorsteuern wurden teilweise auch aus Zahlscheineinzahlungen geltend gemacht
(z.B. diverse aconto Zahlungen an Dr.G.
bzw. Dr.K. - u.a.
Zahlscheineinzahlungen), obwohl dafür keine Rechnungen gemäß
§ 11 UStG 1994 vorgelegt wurden. Seitens der Bp erfolgte daher die
Kürzung der Vorsteuern (Anm.: 1997 5.166,65 S; 1998
4.186,91 S; 1999 1.896,90 S).
In der Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 1999 bekämpfte die Bw. die Zuschätzung mit der
Begründung, diese beruhe auf einer Kassabucheintragung, die nachweislich
vom Sparbuch ihrer Schwiegermutter abgehoben und danach in Raten
zurückerstattet worden sei. Daher könne nicht von einem Umsatz,
sondern nur von einer fremdfinanzierten Privateinlage ausgegangen werden,
weshalb eine Zurechnung unstatthaft sei und außerdem eine
Strafmaßnahme darstelle. Zum Beweis legte die Bw. Kopien eines am
7. Mai 1998 eröffneten Sparbuches (lautend auf W.M., monatliche
Einzahlungen aufgrund eines Dauerauftrages 1.000,00 S) vor sowie ein Schreiben
der Sparkasse T. vom 14. Dezember 1999 betreffend Schließung des zu
Lasten eines Kontos der Bw. gehenden Dauerauftrages.
Bezüglich Vorsteuerkürzung führte die Bw.
lediglich aus, dass die vom Masseverwalter im angegebenen Zeitraum
durchgeführte Abrechnung ohne ihr Zutun zustande gekommen sei und sie
für die in diesem Zeitraum erfolgten Fehler nicht haftbar gemacht werden
könne.
In der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme wies die
Prüferin darauf hin, dass bei einer Vorbesprechung und der
Schlussbesprechung sämtliche Mängel, worunter sich auch mehrere
Kassafehlbeträge befunden hätten, die teilweise durch offensichtlich
nachträglich geschriebene Privateinlagen verdeckt wurden, detailliert
mitgeteilt worden seien. Die Prüferin listete die Mängel in der
Kassenführung 1997 bis 1999 tabellarisch auf und führte in diesem
Zusammenhang noch aus, von der Bw. sei kein Nachweis über die Herkunft der
halbzeiligen Privateinlagen - Summe 1997 bis 1999 S 118.000,00 -
erbracht worden. Die Eröffnung des der Berufung in Kopie beigelegten
Sparbuches sei am 7. Mai 1998 erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt hätten die
halbzeiligen Einlagen in das Kassabuch 50.000,00 S betragen. Laut den
vorgelegten Sparbuchkopien seien im Zeitraum 7. Mai 1998 bis
1. Dezember 1999 lediglich 20.000,00 S überwiesen worden. Danach seien
die Überweisungen der Bw. auf das Sparbuch beendet worden.
Weiters hielt die Prüferin fest, dass die zur
Ermittlung der Tageslosungen laut Kassabuch geführten Grundaufzeichnungen
(Aufzeichnung der Detaileinnahmen zuzüglich der aus der Kassa bezahlten
Ausgaben) im Prüfungszeitraum nicht aufbewahrt worden seien. Die Trennung
der Tageslosungen in Umsätze, die dem Normalsteuersatz und dem
ermäßigten Steuersatz (Kaffeeverkauf) unterliegen, könnten
infolge fehlender Grundaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden. Ebenso
könnten mangels Grundaufzeichnungen folgende Sachverhalte nicht
geklärt werden:
- die am 28.3.1998 ursprünglich im Kassabuch
eingetragene Tageslosung von 4.753,00 S sei nachträglich auf 3.590,00
S geändert worden. In den Erlösen seien nur 3.590,00 S erfasst
worden;
- am 23.10.1999 (Samstag) seien in den Erlösen nur
Umsätze aus dem Verkauf von Kaffee (USt 10%) enthalten, 20%-ige Erlöse
aus Friseurleistungen seien nicht erklärt worden;
- am 15.2.1997, 1.3.1997, 11.10.1997 und 25.4.1998 (jeweils
Samstag) seien keine Erlöse aus Friseurleistungen erklärt
worden.
Zur Vorsteuerkürzung führte die Prüferin
aus, einerseits seien trotz mehrmaliger Urgenz für diverse
Zahlscheineinzahlungen keine ordnungsgemäßen Rechnungen
gemäß
§ 11 UStG 1994 vorgelegt worden und andererseits habe es
sich bei diversen Zahlungen (aconto Zahlungen an Dr.K. für I.B.) um solche
gehandelt, die der privaten Lebensführung zuzuordnen
wären.
In der zur vorerwähnten Stellungnahme abgegebenen
Gegenäußerung entgegnete die Bw:
-
zu den fehlenden Grundaufzeichnungen: betreffend Tageslosungen seien die
täglichen Zusammenfassungen vorhanden. Bei diesen seien die Losungen immer
nach Normalsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz getrennt
worden;
-
zu den Tageslosungen: die von der Prüferin angeführten
Beispiele seien unrichtig. Der Betrag von 4.756,00 S sei am 27.3.1998 und der
Betrag von 3.590,00 S am 28.3.1998 eingetragen worden, eine nachträgliche
Änderung habe somit nicht stattgefunden. Am 23.10.1999 sei das
Geschäft wegen einer Modeschau, über welche ein Film existiere,
geschlossen gewesen. Es seien um 1.360,00 S 2 - dem ermäßigten
Steuersatz unterliegende - PM Zellschutzmittel a 680,00 S verkauft worden. Am
15.2.1997 sei Urlaub gewesen, am 1.3.1997 habe wieder eine Modeschau
stattgefunden. Am 11.10.1997 sei ein Umsatz von 2.956,00 S und am 25.4.1998 ein
Umsatz von 1.627,00 S im Kassabuch eingetragen worden. Zur Frage der
Sparbücher verwies die Bw. auf die ihrer Gegenäußerung
beigelegten Kopien und darauf, dass sie noch nicht alle Schulden an die Familie
zurückgezahlt habe.
-
zur Vorsteuerkürzung: die Zahlungen des Dr.K. für I.B. seien
notwendig gewesen, um für den Betrieb den Zwangsausgleich zu finanzieren.
Im übrigen könne sie nicht für die Schlamperein ihres
Masseverwalters verantwortlich gemacht werden.
Der Gegenäußerung beigelegt wurden
Ablichtungen:
- aus dem Kassabuch betreffend
Oktober 1997; März, April, November u. Dezember 1998; Jänner, Juni,
Oktober 1999
- eines Sparbuches lautend auf
D.G. (Anm.: Sohn der Bw.)
- von 3 aus dem Jahr 1999
stammenden Belegen betreffend Kassa-Ausgang (500,00; 1.000,00 und 6.000,00) und
1 Beleg betreffend Kassa-Eingang über S 4.000,00 (privat, Datum
unleserlich)
- der ersten Seite der
Stellungnahme der Prüferin zur Berufung mit dem handschriftlichen Vermerk:
"Privateinlagen ausgeborgt vom Sparbuch
meines Sohnes, Großmutter, Schwiegermutter, teilweise von Kunden um
gefährliche Zahlungen erledigen zu können."
Gegen die vollinhaltlich abweisende, eine ausführliche
Begründung beinhaltende, Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur
Schätzung:
Die Bw. hat in den Streitjahren 1997 bis 1999 Eintragungen
im Kassabuch wiederholt "halbzeilig" vorgenommen, diese mit der
Belegnummer der davorstehenden Eintragung versehen, welche sie um den Buchstaben
"a" ergänzt hat. Beispielhaft wird diesbezüglich auf die
von der Bw. im Zuge des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens vorgelegten
Unterlagen verwiesen, denen zufolge die Bw. am 25. November 1998 zwischen
den Belegnummern 873 und 874 eine als Privateinlage mit der Belegnummer 873a
versehende Eintragung vorgenommen hat, welche sich optisch -
offensichtlich aufgrund der Verwendung eines anderen Schreibgerätes - von
den anderen Eintragungen unterscheidet (vgl Ablichtung der Seite 41 aus dem
Kassabuch November 1998, ESt-Akt Bl. 30/99). Der Tz 13 des Bp-Berichtes zufolge
hat die Bw. diese "halbzeiligen" Eintragungen vorgenommen, um
Kassenfehlbeträge zu vermeiden. In der Stellungnahme zur Berufung hat die
Prüferin die als "halbzeilige Einlagen" bezeichneten
Eintragungen sowie die Kassenfehlbeträge wie folgt
aufgelistet:
|
11.3.1997
|
Beleg
|
halbzeilige
Einlage
|
20.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
28.1.1998
|
Beleg
61a
|
halbzeilige
Einlage
|
10.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden) - trotzdem verbleibender Kafe
1.649,95
|
25.6.1998
|
Beleg
439a
|
halbzeilige
Einlage
|
20.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
31.8.1998
|
|
|
|
Kassenfehlbetrag
5.474,25
|
5.9.1998
|
Beleg
652a
|
halbzeilige
Einlage
|
10.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
25.11.1998
|
Beleg
873a
|
halbzeilige
Einlage
|
10.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
27.4.1999
|
Beleg
317a
|
halbzeilige
Einlage
|
8.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
1.7.1999
|
|
|
|
Kassenfehlbetrag
5.033,20
|
12.8.1999
|
Beleg
600a
|
halbzeilige
Einlage
|
10.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
16.9.1999
|
Beleg
690a
|
halbzeilige
Einlage
|
10.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
|
24.11.1999
|
Beleg
876a
|
halbzeilige
Einlage
|
20.000,00
|
(um
Kafe zu vermeiden)
In der vorerwähnten Stellungnahme zur Berufung hat
die Prüferin überdies aufgezeigt, dass die Bw. keinen Nachweis
über die Herkunft der "halbzeiligen Privateinlagen" - Summe 1997 bis 1999
S 118.000,00 - erbracht hat. Die Eröffnung des der Berufung in
Kopie beigelegten Sparbuches erfolgte am 7. Mai 1998, bis zu diesem
Zeitpunkt haben die halbzeiligen Einlagen in das Kassabuch 50.000,00 S betragen.
Laut den vorgelegten Sparbuchkopien wurden im Zeitraum 7. Mai 1998 bis 1.12.1999
lediglich 20.000,00 S überwiesen worden.
Die Bw. hat diese Feststellungen unwidersprochen
gelassen.
Ihr Vorbringen im Berufungsverfahren beschränkt sich
im Wesentlichen darauf, es handle sich um fremdfinanzierte Privateinlagen. Die
Bw. legte in diesem Zusammenhang Kopien eines auf den Namen ihres Sohnes
lautenden Sparbuches sowie einen Kasseneingangsbeleg (Privateinlage über
4.000,00 S, Datum unleserlich) und 3 Kassa-Ausgangsbelege vor. Letzere stammen
alle aus dem Jahr 1999 und betreffen "Rückzahlungen" von 500,00 S (an
den Sohn); 1.000,00 S (an I.P.) und 6.000,00 S (an C.S.). Das in Kopie
vorgelegte, auf den Namen des Sohnes lautende Sparbuch beinhaltet Eintragungen
im Zeitraum Oktober 1991 bis Juli 2001, wobei Auszahlungen am 5.7.1994 (3.000,00
S); 17.3. (oder 4.) 1997 (10.000,00 S) und 14.9.1999 (7.000,00 S) von der Bw.
markiert wurden.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist
diesbezüglich nicht nachvollziehbar, inwieweit den im Jahr 1999 erfolgten
"Rückzahlungen" sowie den Sparbuchabhebungen - insbesondere jener aus
dem Jahr 1994 (!)
- Beweiskraft zukommen
soll. Die vorerwähnten Unterlagen sind jedenfalls nicht geeignet, die
Prüfungsfeststellungen hinsichtlich des wiederholten Auftretens von
Kassenfehlbeträgen und unchronologisch erfolgter Eintragungen im Kassabuch
zu entkräften.
Die Bw. trat weiters auch der in der
Berufungsvorentscheidung - ergänzend zu Tz 13 in Bezug auf fehlende
Grundaufzeichnungen - getroffenen Feststellung nicht entgegen, wonach sie im
Zuge der Betriebsbesichtigung angegeben habe, es seien
"Bedienungszettel" zwar erstellt, jedoch nicht aufbewahrt worden
(siehe auch AB der Bp Bl 35, "Fragen Betriebsbesichtigung").
Nachdem der Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines
Vorhaltes zukommt, wäre es an der Bw. gelegen, sich im Vorlageantrag mit
diesen Feststellungen auseinander zu setzen. Der Grundsatz des
Parteiengehörs i. S. d. § 115 BAO wurde sohin gewahrt und hatte die
Bw. im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausreichend Zeit und Gelegenheit
zur Stellungnahme. Nachdem dies die Bw. unterlassen hat, geht der
unabhängige Finanzsenat von der Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen
aus.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen ist
daher die Feststellung zu treffen, dass die von der Bw. geführten
Aufzeichnungen nicht den Erfordernissen des § 131 BAO entsprechen. So
verstößt einerseits das gehäufte Auftreten von
Kassenfehlbeträgen ebenso eindeutig gegen § 131 Abs. 1 Z 2 BAO
wie die "halbzeilig" - und somit nachträglich - erfolgten Eintragungen der
Privateinlagen. Andererseits verhindert das Nichtaufbewahren der
vorerwähnten "Bedienungszettel" eine Überprüfung der
Kassabucheintragungen. Allein der Umstand, dass derartige Grundaufzeichnungen
nicht aufbewahrt werden, begründet die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörden (zB VwGH 14.12.1995,93/15/0102). Im gegenständlichen
Fall kommt weiters noch dazu, dass es die Bw. - den ebenfalls unwidersprochen
gebliebenen Prüfungsfeststellungen zufolge - auch unterlassen hat,
Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch zu führen.
Im Hinblick auf die dargestellten Mängel konnte das
Finanzamt unbedenklich das Vorliegen der Schätzungsbefugnis
annehmen.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere
dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines
Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu
§ 184 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ziel einer Schätzung ist
es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Derjenige, der zur
Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen.
Der nach der Judikatur des VwGH zu den Elementen der
Schätzung gehörende Sicherheitszuschlag (z.B. Erkenntnis des VwGH vom
26.11.1996, Zl. 92/14/0212) ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
im gegenständlichen Fall eine geeignete Methode, um die wahren
Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Was dessen Höhe betrifft, so
schließt sich der unabhängige Finanzsenat der in der
Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung des Finanzamtes an, wonach die
Hinzurechnung eines Betrages von jährlich 25.000,00 S netto zu den
Erlösen - dies entspricht rd. 3% des Umsatzes - in Anbetracht der
Gesamthöhe der unchronologisch erfolgten Eintragungen im Zusammenhalt mit
den fehlenden Grundaufzeichnungen keineswegs überhöht
ist.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. Zum
Vorsteuerabzug
Die Bw. hat weder im Zuge des Prüfungsverfahrens noch
während des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung lt. Tz 18 des Bp-Berichtes beanstandeten
Geschäftsfälle Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 vorgelegt.
Sowohl in der Berufung als auch in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung beschränkt sich das Vorbringen der
Bw. ausschließlich darauf, sie könne für Fehler des
Masseverwalters nicht verantwortlich gemacht werden.
In der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen,
dass die Nichtanerkennung der Vorsteuer nichts damit zu tun habe, ob die
zugrunde liegenden Leistungen betriebsnotwendig waren oder nicht und die
Prüferin die betriebliche Veranlassung der zugrunde liegenden Aufwendungen
auch nicht in Frage gestellt habe.
Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer
abziehen.
Mit dem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zeigt die Bw.
jedenfalls nicht auf, dass die Vorgangsweise der Prüferin - mangels
Vorliegens den Vorschriften des § 11 UStG entsprechender Rechnungen den
Vorsteuerabzug zu verwehren - dem § 12 Abs. 1 UStG
widerspricht.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2807-W/02
- Stammnummer
- 15140
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF