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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101892/2026

Verspätete Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101892/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Name Ri in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, vertreten durch Name Stb, Stb-Adr, betreffend Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2025 betreffend Körperschaftsteuer 2023, Steuernummer BFStNr : Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 10. November 2025 wurde die Körperschaftssteuer der Beschwerdeführerin festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die Empfänger der bezogenen Leistungen trotz Fristverlängerung zum diesbezüglichen Ergänzungsersuchen und der Erinnerung nicht benannt worden seien und die Aufwendungen nicht nachgewiesen worden seien. Die beantragten Ausgaben wären daher nach § 162 Abs. 2 BAO abzuerkennen. Weiters entspreche der in Ansatz gebrachte Personalaufwand nicht den übermittelten Lohnzettel nach § 84 Abs. 1 EStG du auch nicht den Anmeldungen bei der Sozialversicherung. Somit seien der Personalaufwand auf jenen für die beiden angemeldeten Angestellten eingeschränkt worden. Die Fremdleistungskosten seien im Hinblick auf die erklärten Umsätze nach § 184 BAO im Schätzungswege mit Euro 80.000 berücksichtigt worden. Der Zuschlag nach § 22 Abs. 3 KStG sei von der Gesamtsumme der Fremdleistungskosten zu berechnen. Dieser Bescheid wurde am 11. November 2025 in die Databox der Benützerin Name Stb zugestellt und am 12. November 2023 gelesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte die Körperschaftssteuer aufgrund der Steuererklärung zu veranlagen. Die entsprechenden Belege würden bis zum 19. Dezember 2025 nachgereicht werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026 wurde diese Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet sei. Die Zustellung über FinanzOnline sei am 11. November 2025 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat und sei somit am 11. Dezember 2025 (Werktag) abgelaufen. Es sei unmaßgeblich, wann das über FinanzOnline zugestellte Schriftstück gelesen worden sei. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO würden elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang habe. Dies gelte auch bei Zustellung zum Zeitpunkt einer eventuell bereits gegeben gewesenen Beendigung der Kanzleiöffnungszeiten des Parteienvertreters (vgl. Ritz/Koran, BAO, § 98 BAO 8. Aufl., Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise). Die Zustellung in die Databox sei nachweislich am 11. November 2025 erfolgt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung eine Vorlageantrag. Begründend wurde betreffend die Terminversäumnis ausgeführt, dass die Schriftstücke von Postzustellung auf FinanzOnline umgestellt worden seien und damals der erste Ausdruck von Bescheiden am 12. November 2025 gewesen sei. Es folgten weitere Ausführungen betreffend den Personalaufwand und wurden Konten, Belege, Jahreslohnkonten Dienstgeber und Dienstnehmer sowie Konto 4000 mit Ausgangsrechnungen Großauftrag beigelegt. Ebenso wurde die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat und eine mündliche Verhandlung beantragt. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den angeführten Bescheiden sowie aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt. Laut § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Nach § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. … Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 BAO). § 98 Abs. 2 BAO besagt, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. … Nach Wochen, Monaten oder Jahre bestimmten Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Dabei werden Beginn und Lauf einer Frist nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall wurde der Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 10. November 2025 am 11. November 2025 (einem Dienstag) in die Databox der steuerlichen Vertreterin zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am Donnerstag, dem 11. Dezember 2025. Beschwerde hat die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin am 12. Dezember 2025 erhoben. Die Beschwerdeführerin trat den Ausführungen zur Verspätung in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nur insoweit entgegen, dass sie im Vorlagebericht ausführte, dass die Bescheide durch die Umstellung von Postzustellung auf FinanzOnline erst am 12. November 2025 ausgedruckt haben werden können. Der Beschwerdevorentscheidung kommt insoweit Vorhaltscharakter zu. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; 23.3.2016, RV/5100404/2016; 29.4.2016, RV/5100209/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 24.11.2017, RV/7104134/2017; 16.1.2018, RV/5101130/2017; VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112; BFG 26.4.2023, RV/7100725/2023; 16.8.2023, RV/7105140/2015). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; 18.9.2018, RV/7103033/2018). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; 20.11.2015, RV/2100371/2015; 31.3.2016, RV/5100404/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 18.9.2018, RV/7103033/2018; 26.4.2023, RV/7100725/2023; 8.5.2023, RV/6100077/2021; 17.5.2023, RV/7100995/2023; 1.8.2023, RV/7101939/2023; 25.8.2023, RV/7102707/2023; 30.8.2023, RV/2100592/2022; 12.9.2023, RV/7101876/2023; 9.10.2023, RV/6100541/2017; 27.10.2023, RV/4100232/2023; 28.11.2023, RV/7103814/2023; Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4 ). Da es somit auf die Zustellung in die Databox ankommt und nicht auf die Möglichkeit zum Ausdrucken des Bescheides erfolgte die Einbringung der Beschwerde erst nach Ablauf der eimonatigen Frist und die Beschwerde war daher - wie durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde einen Antrag auf mündliche Senatsverhandlung gestellt. Die Entscheidung obliegt nach § 272 Abs. 2 BAO dem Senat, wenn dies unter anderem in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können nach Abs. 4 des § 272 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen unter anderem auch Zurückweisungen (§ 260 BAO). Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies unter anderem in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Dabei kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Diese Befugnis steht laut Abs. 5 des § 274 BAO auch dem Einzelrichter zu. Ist eine Beschwerde nach § 260 BAO unzulässig zurückzuweisen, so hat - ungeachtet eines Antrages nach § 272 BAO und § 274 BAO - der Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im Beschwerdeverfahren verfahrensökonomisch zweckmäßig. Die Zustellung in die Databox ergibt sich aus den eindeutigen Unterlagen, es waren keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die die Anwesenheit der Parteien erfordert hätten. Die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung kann daher keinen Beitrag zur Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage leisten. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Senatsverhandlung ist nicht erkennbar. Die mündliche Senatsverhandlung konnte somit entfallen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung wegen Verspätung ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Da die Entscheidung daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Innsbruck, am 8. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101892/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101892.2026
Stammnummer
151399
Gültig
08.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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