Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100312/2026
Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100312/2026vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2025 betreffend Ordnungsstrafen 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bf. verfasste am 2.12.2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
"Ihr Schreiben, dass trotz der unverantwortlichen Unzuverlässigkeit der Post mal wieder als RSb-Brief herausgeblasen wurde, enthält so viele Fehler und Widersprüche, dass ich mich zu einer Reaktion genötigt fühle, gehen wir das Schreiben am besten mal der Reihe nach durch:
Auszug aus Ihrem o.g. Schreiben:
"Die NoVA haben Sie am 4.4.2025 erklärungsgemäß entrichtet"
Wie Sie der Anlage Transaktion_NoVA.pdf entnehmen können, würde der Betrag bereits am 25.03.2025 per Sofortüberweisung gebucht, nicht am 04.04.2025.
Auszug aus Ihrem o.g. Schreiben:
"... nur noch im Wege eines Telefax-Gerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) als eingebrachte Anbringen zugelassen."
Nach Durchsicht der Anlagen Fehler_FAX.pdf sowie fax.pdf werden Sie evtl, erkennen, dass ich genau dies versucht habe. Aber das Finanzamt ***2*** ist ja für Steuerzahler und sonstiges Gesocks nicht mehr unbürokratisch erreichbar - nicht, dass der Beamte noch in seiner Pause zwischen den P ausen gestört w ird...
Auszug aus der E-Mail der Hr. Name vom 07.11.2025 08:04 Uhr:
"bitte geben Sie mir Ihre aktuelle Telefonnummer bekannt, da es noch einige Rückfragen gibt."
Auszug aus Ihrem o.g. Schreiben:
"Einem E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu..."
Aber ein erzwungenes Telefonat deckt sich mit gesetzlichen Regeln, oder wie? Denn meine Verweigerung führte ja zur Kontakteinstellung des Hr. Name - also war es Zwang. Meine Einschätzung: Hr. Name wollte den Antrag trotz Legitimität direkt im Keim ersticken. Und weil seine Einlassung rechtlich kritisch wäre, hat er mich aufs Telefon verwiesen. Wie üblich in Österreich...
Nach Ablehnung einer telefonischen Abwicklung wurde aus "einige Rückfragen" dann nur noch ein Verweis auf ein offenkundiges falsches Formular: NOVA2 - welches trotz seines enormen Umfangs keinen Passus für behinderungsbedingte Erstattungen aufweist, was ich Hr. Name mit Mail vom 07.11.2025 11:04 Uhr auch mitteilte. Aber auf diese Eingaben wurden nicht mehr reagiert, obwohl es kein Antrag, sondern nur eine Nachfrage aufgrund des behördlichen Widerspruchs war. Was dann wohl gegen die Manuduktionspflicht verstoßen würde, da diese E-Mail ja offenkundig in den Machtbereich des Finanzamts Name@bmf.gv.at) gelangte?! Dieses Verhalten des Hr. Name erweckt zudem den Eindruck, dass er sich zu den Aufklärungs- oder Informationspflichten eines Finanzbeamten erst nach Zahlung eines Schmiergeldes berufen fühlt...
Außerdem hat Hr. Name auf meine ursprünglichen E-Mail vom 06.11.2025 mit angeblichen Rückfragen am 07.11.2025 um 08:04 Uhr reagiert. Er hat also auf meinen 'Antrag' inhaltlich (mit Rückfragen) reagiert, anstatt auf einen falschen Kommunikationsweg zu verweisen. Wenn dann später aus opportunistischen Gründen ein Verweis auf ein anderes Medium erfolgt, nennen Anwälte dieses Gebaren glaube ich: Organisatorische Kommunikationsverweigerung!?!
Auszug aus Ihrem o.g. Schreiben:
"Sollte sich der selbst berechnete Betrag (erklärte NoVA-Betrag in Höhe von 1.312,96€) als nicht richtig erweisen..."
1. Wer behauptet denn, dass der Betrag nicht richtig ist? Er war lediglich nicht geschuldet, weil
Befreiungsvoraussetzungen* vorlagen - was ich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht beweisen konnte.
Aber ich habe Hr. Name deutlich darauf aufmerksam gemacht.
2. Mein NOVA2_Antrag.pdf weist lediglich eine Höhe von 1.263,33€ aus, was durch Hr. Name ohne Erklärung auf die gezahlte Summe angehoben wurde. War wohl Trinkgeld...
3. Ob der Betrag richtig war oder nicht ist unerheblich. Er wurde nachweislich gezahlt und ich habe nachweislich ein Recht auf Erstattung.
Auszug aus Ihrem o.g. Schreiben:
"Wird der Antrag nicht innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist (ein Jahr ab Bekanntgabe des 'selbstberechneten' Betrages) eingereicht..."
Das ist aber irgendwie ein leichter Widerspruch zu §12 Abs. 3 NoVAG 1991, welches satte fünf Jahre Rückerstattungsfrist vorsieht!?! Wie soll das Ihrer Meinung nach dann bitte in der Praxis aussehen? Wird der Bürger erst mit Zusagen ins offene Messer gelockt, um sich dann mit Fristversäumnis herausreden zu können??? Juristisch gesehen wäre dies wohl Heimtücke?! Na, ich wette, diese Diskrepanz wird mal wieder ganz zum Nachteil des Steuerzahlers gehandhabt werden...
Die Befunde meiner Behinderung sind aus Mai 2025 und August 2025, das dazugehörige Attest weist auf dieser Basis chronische Verläufe in fortgeschrittenen Stadien aus - was daran liegen könnte, dass die Probleme im derzeitigen Ausmaß bereits seit 2021 bestehen. Somit waren von Anfang an weder NoVA noch MVSt geschuldet und sind somit zu erstatten.
Am 17.11.2025 habe ich den Antrag auf NoVA-Erstattung per FinanzOnline eingereicht, nachdem ich nach mehreren Falschaussagen öffentlicher Stellen beim FA ***2*** eine ID Austria erhalten habe. Am 18.11.2025 stellte ich fest, dass durch einen kritischen Bug in der staatlichen App ID Austria trotz positiver Meldung Dokumente nicht signiert werden. Seitdem signiere ich über A-Trust. Nach erfolgreicher Signaturprüfung habe ich den Antrag am 18.11.2025 erneut eingereicht. Aber trotz Kenntnis einer finanziellen Schieflage (E-Mail vom 09.11.2025 09:54 Uhr) und zweifacher Bitte um zeitnahe Erledigung ist bis dato nichts geschehen. Und angesichts des bisherigen Verhaltens des Hr. Name vermute ich, dass dazu eine Säumnis- und/oder Fachbereichsbeschwerde erforderlich werden wird!
Von meinem Antrag auf Erstattung der MVSt nach Fehlern aus Unwissenheit, Ignoranz von Vormerkungen aus Juli 2025 und unbegründeten Verweigerungen von Zulassungsstelle UND muki (auch rd. 1.200€), habe ich bisher ebenfalls noch nichts gehört. Aber okay, der Antrag ist vom 25.11.2025, also noch recht frisch.
Durch dieses grundlose Herumgezicke befinde ich mich mitten in meinen Prüfungsvorbereitungen der Werkmeisterschule (Theorieprüfung 07.01.2026) in einer existenziell bedrohlichen Notlage, in der mir als Unionsbürger zudem jegliche Unterstützung seitens des Staates Österreich (der Organisation, die hauptverantwortlich für meine derzeitige Situation ist) verweigert wird - Behinderung, Ausbildung (kurz vor Prüfung), drohende Delogierung und darauffolgende Gesundheitsgefahr durch Exazerberation meines Lungenemphysems in der derzeitigen Kälte ist alles scheißegal, da man ja strafrechtlich nicht haftbar ist!
Die enorme Behördenkorrespondenz hält mich zudem massiv von den Prüfungsvorbereitungen ab (alles dokumentiert und archiviert für evtl, spätere Klärung) und meine spärliche Zeit kann ich jetzt auch noch zusätzlich damit vergeuden, bei Hilfsorganisationen um Almosen zu betteln.
Ein grundlegendes politisches und rechtliches Prinzip der Europäischen Union lautet: Solidarität - was Österreich jedoch mit asozialem und eigens induzierten Gebaren komplett pervertiert! Ich verlange nichts, was mir nicht rechtens zustehen würde! Und sollte ich durch dieses unnötige Herumgezicke meine Ausbildung vergeigen und mit rd. 19.000€ Schaden OHNE Qualifikation das Land verlassen, wird dieses Verhalten durch Brüssel (und/oder der Öffentlichkeit) sicher noch hinreichend gewürdigt werden. Und dank Ihrem Schreiben gibt es nun einen Namen mehr zu nennen..."
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2025 wurde eine Ordnungsstrafe von 150 Euro wegen beleidigender Schreibweise erlassen und ausgeführt: "In Ihrer Eingabe vom 02.12.2025 haben Sie sich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber der Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich, Dienststelle SBV) bzw. eines Organs der Abgabenbehörde (Herr A. Name) bedient.
Sie haben folgende Beleidigungen verwendet:
"Aber das Finanzamt ***2*** ist ja für Steuerzahler und sonstiges Gesocks nicht mehr unbürokratisch erreichbar - nicht, dass der Beamte noch in seiner Pause zwischen den Pausen gestört wird...",
"Meine Einschätzung: Hr. Name wollte den Antrag trotz Legitimität direkt im Keim ersticken. Und weil seine Einlassung rechtlich kritisch wäre, hat er mich aufs Telefon verwiesen. Wie üblich in Österreich...",
"Dieses Verhalten des Hr. Name erweckt zudem den Eindruck, dass er sich zu den Aufklärungs- oder Informationspflichten eines Finanzbeamten erst nach Zahlung eines Schmiergelds berufen fühlt...",
"Mein NOVA2_Antrag.pdf weist lediglich eine Höhe von 1.263,33€ aus, was durch Hr. Name ohne Erklärung auf die gezahlte Summe angehoben wurde. War wohl Trinkgeld..."
Daher wird gemäß § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Ordnungsstrafe festgesetzt mit 150,00 Euro.
Die Fälligkeit der festgesetzten Ordnungsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung:
Die Festsetzung der Ordnungsstrafe war erforderlich, weil die Schreibweise in Ihrer Eingabe via E-Mail vom 02.12.2025, 10:41 Uhr, gesendet von "***1***" an "post.FANR- Abt.@bmf.gv.at" beleidigend war.
Gemäß § 112 Abs. 3 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde gegen Personen eine Ordnungsstrafe verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzelne Amtshandlung richtet.
Eine Schreibweise ist dann als beleidigend zu werten, wenn sie den gebotenen Anstand im Verkehr mit der Behörde verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten gegen jene Grundsätze der Schicklichkeit (der guten Sitten) verstößt, die jedermann zu beachten hat, wenn er aus seinem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt, wozu auch der Verkehr mit der Behörde gehört.
Eine beleidigende Schreibweise liegt auch dann vor, wenn das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Abgabepflichtigen durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche oder Anspielungen dergestalt belastet wird, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe dient dazu, um die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 112, E8 ff.).
Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung findet auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise nicht Anwendung (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 112, E53).
Durch die in Ihrer E-Mail vom 02.12.2025, 10:41 Uhr gegenüber der Abgabenbehörde verwendeten beleidigenden Schreibweise (siehe die im Bescheidspruch zitierten Beleidigungen) wurde das Ansehen und die Arbeitsweise des Finanzamt Österreich (Dienststelle SBV) bzw. seiner Organe (Herr A. Name) herabgewürdigt und zudem eine sachliche Bearbeitung ihrer Angelegenheiten betreffend Normverbrauchsabgabe belastet.
Es ist daher erforderlich die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit dem für Sie, unter anderem in Angelegenheiten der Normverbrauchsabgabe, zuständigen Finanzamt Österreich (Dienststelle SBV), durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen.
Die Festsetzung einer Ordnungsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe dem Grunde nach geboten erscheint, um die Partei anzuhalten, zukünftig im Verkehr mit der Abgabenbehörde ein Mindestmaß an Anstand zu wahren. Der Höhe nach soll diese nach den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geringfügig sein.
Im vorliegenden Fall war für die Ermessensübung entscheidend, dass in Ihrer schriftlichen Eingabe via E-Mail vom 02.12.2025 in objektiver Hinsicht mehrere Beleidigungen, in Form von allgemein bedenklichen und sogar strafrechtlich relevanten Anschuldigungen betreffend die Arbeitsweise der Abgabenbehörde und seiner Organe, enthalten waren, die das gebotene Mindestmaß an Anstand verletzen und die geeignet sind eine sachliche Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten zu erschweren.
Durch die Verhängung der Ordnungsstrafe soll für den weiteren Verkehr mit der Abgabenbehörde = Bundesministerium Finanzen wieder dauerhaft eine sachliche Ausdrucksweise und ein Mindestmaß an Anstand erreicht werden.
Da in Ihren vorangegangenen Eingaben via E-Mail vom 06.11.2025, 07.11.2025 und 09.11.2025 keine beleidigende Schreibweise gegenüber der Abgabenbehörde bzw. seinen Organen enthalten war und der Abgabenbehörde auch keine früheren Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise bekannt sind, wird eine Ordnungsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, und zwar in Höhe von 150 Euro (rund 21% der Höchststrafe von 700 Euro), verhängt."
Mit Anbringen vom 14.12.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und ausgeführt: "Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gemäß §243 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle SBV, vom 11.12.2025, mit dem eine Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO in Höhe von 150€ festgesetzt wurde.
Begründung:
1. Keine Schmähkritik, sondern sachbezogene Kritik
Die im Bescheid herangezogenen Passagen stellen keine reine Schmähkritik dar, sondern beziehen sich jeweils auf konkretes Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der Bearbeitung meiner Anträge auf Erstattung der NoVA. Es handelt sich um wertende, zugespitzte Kritik an der Amtsführung, nicht um bloße Herabwürdigung ohne Sachbezug.
2. Keine konkret dargelegte Verfahrensbehinderung
Eine konkrete Beeinträchtigung oder Verhinderung der sachlichen Bearbeitung meiner Angelegenheit wurde nicht dargelegt. Die bloße Annahme einer möglichen Erschwerung genügt nach der Rechtsprechung nicht, um zwingend die Verhängung einer Ordnungsstrafe zu rechtfertigen.Im Gegenteil war eine Verzögerung oder Erschwernis der Verfahrensführung nicht durch mein Verhalten, sondern durch die Art der behördlichen Vorgehensweise bedingt, insbesondere durch widersprüchliche Auskünfte, den Verweis auf ein unzutreffendes Formular sowie das Ausbleiben einer nachvollziehbaren schriftlichen Kommunikation.
3. Ermessensfehler gemäß §20 BAO
Die Ermessensentscheidung ist mangelhaft. Insbesondere wurden meine persönliche Situation, meine gesundheitlichen Einschränkungen sowie die existenzielle Bedeutung der ausstehenden Abgabenerstattung bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Dies betrifft die inhaltliche Ermessensausübung, nicht bloß formale Aspekte des Bescheids.
4. Fehlende Erforderlichkeit der Ordnungsstrafe
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe war im konkreten Fall weder erforderlich noch verhältnismäßig, um den behaupteten Zweck der Wahrung eines sachlichen Verfahrensablaufs zu erreichen.
5. Unberücksichtigter Anlass und Kontext
Bei der Beurteilung der angeblich beleidigenden Schreibweise wurde der konkrete Anlass und Konext unberücksichtigt gelassen. Das Verhalten der Abgabenbehörde - insbesondere das über Wochen andauernde Ausbleiben einer bescheidmäßigen Entscheidung über meinen Rückzahlungsantrag, widersprüchliche Auskünfte sowie die faktische Blockade einer mir zustehenden Abgabenerstattung - obwohl der Abgabenbehörde meine angespannte finanzielle Lage seit Beginn dieses Verfahrens bekannt war und die Existenzbedrohung spätestens seit meiner schriftlichen Einlassung vom 09.12.2025 ausdrücklich bekannt ist, stellt den unmittelbaren Hintergrund der beanstandeten Wortwahl dar.
6. Erhebliche existentielle und berufliche Auswirkungen
Durch das behördliche Vorgehen wurde ich in eine akute existentielle Notlage gebracht, die weit über bloße wirtschaftliche Unannehmlichkeiten hinausgeht. Konkret ist der Abschluss meiner behinderungsbedingt essentiellen Werkmeisterausbildung, deren Kosten sich auf 6.800€ belaufen, durch die verweigerte Auszahlung und die verzögerte bescheidmäßige Erledigung erheblich gefährdet. Diese Ausbildung ist für meine weitere berufliche Existenzsicherung jedoch unabdingbar.
7. Gesundheitsbezogene Auswirkungen und Verhältnismäßigkeit
Zusätzlich bin ich trotz einer aktuellen gesundheitlichen Exazerbation derzeit nicht in der Lage, notwendige Arzttermine wahrzunehmen, da mir infolge des behördlichen Vorgehens die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich bei der Abgabenbehörde gleichzeitig ein vierstelliger Betrag aus meinem ausstehenden Rückzahlungsanspruch befindet.
Die gleichzeitige Verhängung einer Ordnungsstrafe bei bestehender existenzieller und gesundheitlicher Belastung erweist sich daher als offenkundig unverhältnismäßig und steht mit den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit gemäß §20 BAO nicht im Einklang.
8. Auffällige selektive Verfahrensführung
Auffällig ist, dass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ordnungsstrafe unverzüglich ein formeller Bescheid erlassen wurde, während in der für mich existenziell bedeutsamen Hauptsache (Rückzahlung der NoVA) bislang lediglich eine einzige formlose Mitteilung ohne Bescheidqualität ergangen ist und eine bescheidmäßige Erledigung trotz Entscheidungsreife unterblieben ist. Dieseunterschiedliche Behandlung - rasche Bescheiderlassung bei einer Forderung der Abgabenbehörde, gleichzeitiges Ausbleiben eines Bescheids bei einem Anspruch des Abgabepflichtigen - war im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß §20 BAO zu berücksichtigen, blieb jedoch unberücksichtigt.
9. Formeller Mangel - fehlendes Aktenzeichen
Der angefochtene Bescheid weist kein Aktenzeichen auf, sondern lediglich meine Steuernummer. Dadurch ist die eindeutige Zuordenbarkeit des Bescheids zu einem konkreten Verfahren erschwert. Dieser formelle Mangel ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der erhöhte Anforderungen an Formklarheit und Nachvollziehbarkeit bestehen.
10. Unverhältnismäßige Verfahrensgestaltung und Kommunikationsführung
Im gegenständlichen Verfahren wurde zunächst eine telefonische Abwicklung verlangt. Nachdem ich diese abgelehnt und auf einer schriftlichen Kommunikation bestanden habe, wurde ich seitens der Abgabenbehörde per E-Mail auf die Verwendung des NoVA2-Formulars verwiesen.
Ich habe die Abgabenbehörde in weiterer Folge ebenfalls per E-Mail darauf hingewiesen, dass das NoVA2-Formular für den vorliegenden Sachverhalt offenbar untauglich ist; eine Reaktion hierauf erfolgte bis heute nicht. In der später ergangenen "Mitteilung" wurde sodann ausgeführt, dass "aus diesem Grund das NoVA2-Formular hierfür nicht zu verwenden" sei, wobei eine weitere Bearbeitung unterblieb.
Dieser Aspekt wurde bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ermessensabwägung ebenfalls nicht berücksichtigt.
11. Ausbleibender Verfahrensfortschritt
Es ist festzuhalten, dass trotz des bevorstehenden Ablaufs der von mir gesetzten Frist zum 16.12. 2025 bislang weder ein bescheidmäßiger Spruch noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit meinen Argumenten zur zuvor ergangenen "Mitteilung" erfolgt ist und das Verfahren abermals faktisch zum Stillstand gekommen ist.
Dieses Verfahrensbild zeigt sich parallel auch im Zusammenhang mit der MVSt-Erstattung, bei der ebenfalls über einen längeren Zeitraum kein substantieller Fortgang erkennbar war und lediglich mitgeteilt wurde, dass der Vorgang an eine andere Abteilung weitergeleitet worden sei.
Auch dieser Verfahrensumstand fand in der Ermessensentscheidung des angefochtenen Bescheids keinen Niederschlag.
12. Nebenpunkt - fehlende Benachrichtigung
Ergänzend wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall - abweichend von der bisherigen Praxis - über das Einlangen des Schreibens in der Databox keine gesonderte Benachrichtigung erfolgte, was vor dem Hintergrund des bereits belasteten Verfahrensverlaufs auffiel.
Zusammenfassende Feststellung zur Bescheidqualität:
Aus dem dargestellten Verfahrensverlauf ergibt sich, dass formelle Anforderungen im gegenständlichen Verfahren einseitig zulasten des Bürgers zur Anwendung gelangten, während vergleichbare formelle Sorgfaltsmaßstäbe auf Seiten der Abgabenbehörde nicht erkennbar eingehalten wurden.
Vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Ermessensmängel, der defizitären Verfahrensführung sowie der formellen Mängel (insbesondere fehlende eindeutige Zuordenbarkeit) erweist sich der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit als nicht ausreichend begründet und nicht hinreichend nachvollziehbar, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.
Anträge:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2. Es wird die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch dieses beantragt.
3. Gleichzeitig stelle ich gemäß §212a BAO den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Ordnungsstrafe in Höhe von 150€ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts"
Mit 27.1.2026 wurde seitens der belangten Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen und ausgeführt: "Bescheides angeführten Äußerungen mit der Behauptung, es handle sich um rein sachbezogene, wertende, zugespitzte Kritik an der Amtsführung, nicht um bloße Herabwürdigung ohne Sachbezug. Zudem sei der konkrete Anlass und der Kontext unberücksichtigt gelassen worden.
Dabei übersehen Sie jedoch, dass selbst sachlich zutreffende Kritik an behördlichen Vorgehensweisen die Anwendbarkeit des zu § 112 Abs 3 BAO (inhaltsgleichen § 34 Abs 3 AVG) nicht ausschließt, wenn diese Kritik mit beleidigenden Behauptungen und Formulierungen vorgebracht wird.
Im Rahmen der vorliegenden Erledigung ist daher nicht zu prüfen, ob Ihre Kritik sachlich zutrifft, sondern lediglich, ob die verwendeten Formulierungen für sich genommen Beleidigungen darstellen. Auf den von Ihnen behaupteten Zusammenhang, aus dem die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Äußerungen gerissen worden seien, kommt es somit nicht an.
Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.
Der unsachliche, unsubstantiierte und in herabsetzender Weise formulierter Vorwurf an die belangte Behörde, sich in Willkür über das Gesetz hinweggesetzt zu haben, stellt eine Beleidigung dar (VwGH 26.05.1999, 97/03/0333).
Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Im Anlassfall zu VwGH 16.02.1999, 98/02/0271 wurde mit dem gegenüber der Behörde schriftlich geäußerten Vorwurf der "mangelnden Intelligenz" bereits der Rahmen einer gerechtfertigten Kritik überschritten und laut VwGH 20.11.1998, 98/02/0320 unterstellen schon allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht u.a. eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten von Organwaltern einer Behörde sind somit als Beleidigungen durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe sanktionierbar.
Selbst die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463).
Wenn der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt wird, dann unterliegt es keinem Zweifel, dass eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469).
Schließlich ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die
geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch bereits eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (wobei in diesen Verfahren vom VwGH neben anderen Äußerungen bereits die Feststellung, "sich von einem subalternen Beamten nicht in seinen Rechten schmälern lassen zu wollen" als Beleidigung angesehen wurde - VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten inhaltlichen Ausführungen des Höchstgerichtes, was im Schriftverkehr mit Behörden als unsachlich und anstandsverletzend zu qualifizieren ist, erweisen sich die mit dem angefochtenen Bescheid sanktionierten Äußerungen jedenfalls als taugliche Grundlage für eine Ordnungsstrafe und war diese daher auch festzusetzen.
Hinsichtlich Ihrer Einwände bezüglich der Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist anzumerken, dass nach § 20 BAO sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten haben, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO 6, § 20, Tz 5 bis 8).
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH 27.1.1958, 783/56; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbeizuführen und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.
Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektiv betrachtet, beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen (VwGH 21.5.1974, 1762 bis 1764/73; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Im vorliegenden Fall war die Verhängung einer Ordnungsstrafe aufgrund der von Ihnen in Ihrer Eingabe vom 02.12.2025 getätigten Äußerungen dringend geboten, um für die Wahrung des Anstandes und für die Möglichkeit einer zukünftig sachlichen Kommunikation mit der Abgabenbehörde zu sorgen.
Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung wurde selbstverständlich neben der Zweckmäßigkeit auch auf die Billigkeit entsprechend Rücksicht genommen und im Festsetzungsbescheid dargelegt. Auch auf die von Ihnen vorgebrachte angespannte finanzielle Situation wurde Rücksicht genommen, weshalb sich die im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzte Höhe der Ordnungsstrafe wiederfindet.
Betreffend mangelnder E-Mail-Benachrichtigung ist anzumerken, dass eine zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail eine reine Serviceleistung ist, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist (vgl. Ritz, BAO7, § 98 Tz 4, BFG 28.9.2021, RV/7102314/2021, BFG 18.5.2020, RV/6100235/2020).
Die weiteren in Ihrer Eingabe angeführten Argumentationspunkte sind für die Beurteilung des Vorliegens einer beleidigenden Schreibweise nicht von Relevanz, weshalb daher nicht weiter darauf eingegangen wird.
Aufgrund obiger Ausführungen war die Beschwerde daher abzuweisen.
Mangels eines ausdrücklichen Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit a BAO war eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht nicht vorzunehmen."
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht am 24.2.2026 ein Vorlageantrag gestellt und ausgeführt: "Begründung:
1. Vorsätzliche Aktenwidrigkeit, Umdeutung und Verletzung der Manuduktionspflicht: In der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 behauptet die Behörde wahrheitswidrig, es läge kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung vor. Tatsächlich wurde in meiner Beschwerde(.pdf ganz unten) vom 14.12.2025 unter der Überschrift "Anträge" in Punkt 2 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch dieses recht deutlich beantragt. Dass die Behörde diesen eindeutigen Antrag vorsätzlich "umdeutet", um sich eigenmächtig eine Entscheidungskompetenz anzumaßen, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Zudem wurde die Manuduktionspflicht (§139 BAO) mal wieder verletzt: Anstatt mich bei angeblichen Unklarheiten über die Rechtsfolgen meines Antrags anzuleiten, wurde dieser einfach geleugnet.
2. Rechtsmeinung als unzulässiger Bescheidersatz: Ich rüge, dass die Behörde hier die bloße subjektive Rechtsmeinung eines Sachbearbeiters (namentlich ***3*** in Schreiben EFSZ_ BKA_5384986320_l.pdf) faktisch als Bescheidersatz zur NoVA behandelt. Die Behörde betreibt hier keine Rechtsanwendung, sondern die Sanktionierung von Bürgern basierend auf der persönlichen Befindlichkeit säumiger Beamter, deren rechtswidrige Untätigkeit überhaupt erst Anlass der monierten Kritik war.
3. Monatelange Ignoranz und Verfahrensverschleppung: Der im gegenständlichen Verfahren erneut gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde von mir bereits vor über zwei Monaten (am 14.12.2025 in Schreiben Beschwerde.pdf) gestellt. Das Finanzamt ***2*** hat diesen Antrag schlichtweg ignoriert. Es ist bezeichnend für die Voreingenommenheit der Dienststelle, dass meine sachbezogenen NoVA-Anträge seit Anfang November 2025 verschleppt werden (insgesamt 6 an der Zahl), während man in eigener Sache (Ordnungsstrafe) blitzschnell agiert, dabei aber gleichzeitig rechtserhebliche Anträge des Bürgers zu seinen Lasten "übersieht".
4. Befangenheit der Dienststelle: Aufgrund der systematischen Missachtung meiner Anträge und der bewussten Falschdarstellung der Aktenlage in der Beschwerdevorentscheidung ist von einer massiven Befangenheit der involvierten Beamten auszugehen. Eine objektive Prüfung auf Ebene der Finanzbehörde ist offensichtlich nicht mehr gewährleistet - was man an der verschleppten Meldung an Sie trotz expliziten Antrags deutlich erkennen kann! Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§212a BAO): Ich wiederhole hiermit meinen bereits im
Dezember gestellten und bisher ignorierten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der 150€ bis zur endgültigen Klärung durch ein unabhängiges Gericht.
Antrag auf Feststellung, ob das Finanzamt Österreich (Dienststelle ***2***) einen glasklaren Antrag an das BFG, der zweifelsfrei als solcher gekennzeichnet ist, eigenmächtig zulasten des Bürgers umdeuten darf, um so gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel zu entziehen.
Besonders schwer wiegt, dass hier Sanktionen aufgrund von einmaligen, durch die behördlichen Rechtswidrigkeiten provozierten Reaktionen verhängt werden, während man mir zeitgleich zustehende Überbrückungsleistungen in Form von Sozialhilfe trotz klarem Anspruch mit immer neuen Schikanen verweigert. Diese gezielte existenzielle Unterdrucksetzung bei gleichzeitiger Verfolgung wegen Bagatellen ist ein klarer Beleg für eine voreingenommene Amtsführung gegenüber einem schwerbehinderten EU-Bürger."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 31.3.2026 vorgelegt.
Mit Fax vom 1.4.2026 führte der Bf. ergänzend aus: "Es ist irgendwie hochinteressant: Das FA provoziert durch fortgesetzte Rechtswidrigkeiten einmalig unangemessene Reaktionen und will Ihnen dann auch noch vorschreiben, welche Teile der Korrespondenz denn evtl, zur Entscheidungsfindung "relevant" sind?! Passiert so etwas öfter?
Auszug aus dem Schreiben der ***4*** vom 31.03.2026: "Auf das weitere Vorbringen des Bf. wird nicht näher eingegangen, da es für die Beurteilung des Vorliegens einer beleidigenden Schreibweise iSd. § 112 Abs. 3 BAO nicht von Relevanz sind." -> Die zahlreichen Fehler des FA sind also irrelevant für eine beleidigende Reaktion???
Um sicherzustellen, dass das FA nicht durch selektive Dokumentenvorlage das Verfahren zu seinen Gunsten lenken will, ersuche ich hiermit um Akteneinsicht. Ich erbitte hiermit die Mitteilung Ihrer Geschäftszahl zu dieser Hexenjagd des FA ***2***.
Ich möchte zudem anmerken, dass die Argumentation des FA zur Manuduktionspflicht (§ 113 BAO) den Zweck des Gesetzes (Schutz des unvertretenen Steuerpflichtigen) unterläuft, wenn die Behörde Kenntnislücken des (ausländischen) Bürgers gezielt ausnutzt. Ein Antrag, der deutlich als "Antrag" markiert ist, ist auch als Antrag zu werten! Dieses Gebaren scheint auch mit § 115 Abs. 1 BAO zu kollidieren."
In Entsprechung des Ersuchens um Akteneinsicht wurden seitens der Richterin die vorgelegten Aktenteile übermittelt und eine (verlängerte) Frist bis 4.5.2026 eingeräumt.
Mit Mail vom 4.5.2026 führte der Bf. wie folgt aus: "Es ist schon irgendwie erstaunlich: Das Finanzamt hängt ohne erkennbaren Grund satte 3 Monate, indem es dreist Anträge ignoriert, welche deutlich als "Antrag" deklariert sind! Aber wenn ein (nicht-behördlicher) Antragsgegner gerade durch einen Strohhalm atmen muss und hypoxiebedingt kaum einen klaren Gedanken fassen kann, heißt es nur: "Jedoch ist eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit Gesundheitsproblemen und großer Belastung konfrontiert und kommt dennoch ihren steuerlichen Pflichten nach".
Diese unsachliche Parteilichkeit nach der rechtswidrigen Reaktion des BMF lässt die Frage nach der Unbefangenheit der österreichischen Justiz aufkommen...
Falls derselbe Pflichteifer auch für österreichische Behörden gelten soll, dann muss ich mich fragen, warum so viele unbearbeitete oder gar bescheidreife Anträge ihrerSäumnisbeschwerde entgegenfiebern?
Wenn das Finanzamt schon E-Mails als Beweismittel für Sanktionen gegen mich benutzt, dann habe ich dasselbe Recht zur Einreichung von E-Mails. Im Anhang finden Sie eine Mailkorrespondenz mit Hr. Name (FA ***2***), die nicht nur das Finanzamt gerne unterschlägt (so wie hier) - sondern auch das BMF, welches keinerlei Fehlverhalten in dem inkompetenten Gebaren des Hr. Name sieht und die Dienstaufsichtsbeschwerde unsanktioniert abbügelt…
Da die betreffende Mailkorrespondenz bereits als Attachment meiner Nachricht vom 09.12.2025 (21:09 Uhr) direkt an das FA ***2*** übermittelt wurde und zudem ein zentraler Gegenstand der BMF-Schreiben vom 28.01.2026 sowie 18.02.2026 (Dienstaufsichtsbeschwerde) ist, ist sie zwingend Bestandteil des amtlichen Aktes.
Hr. ***3*** hat in seinem Schreiben vom 13.11.2025*, das ich erst am 01.12.2025 erhalten habe, exakt diese Mails aus dem Mailverlauf erwähnt. Selbst wenn das BMF seiner Aufsichtspflicht wie vermutet nicht nachgekommen sein sollte, ist der beiliegende Mailverlauf Teil der Akte…
* Es ist das Schreiben des FA, auf dass ich mich in meinem Schreiben EFSZ_BKA_5641261141_2 beziehe. Eine Kopie dieses Schreibens finden Sie im Attachment, da das FA aus welchen Gründen auch immer dazu wohl nicht in der Lage ist...
In der Beschwerdevorentscheidung versucht das Finanzamt das Verfahren aktiv zu manipulieren, indem es bereits vorab festlegt, welche Dokumente für das Bundesfinanzgericht "relevant" zu haben sein und welche nicht. Mit der expliziten Ankündigung auf Seite 3, auf meine Argumentationspunkte nicht weiter einzugehen, entzieht sich die Behörde der Pflicht zur vollständigen Aktenvorlage und unterschlägt gezielt jene Beweismittel, die ihr eigenes Fehlverhalten dokumentieren! Um zu verhindern, dass dem Gericht durch diese einseitige Aktenführung ein gefiltertes Plädoyer anstelle des tatsächlichen Sachverhalts präsentiert wird, übermittle ich die entsprechende Korrespondenz hiermit selbst als Beweisbeilage.
Zeitgleich muss ich mich an dieser Stelle fragen, ob das Gebaren des FA nicht inzwischen strafrechtlich relevant wird? Oder dürfen österreichische Behörden nach Belieben Akten manipulieren, bevor sie diese bei österreichischen Gerichten zur "Entscheidung" einreichen? Immerhin handelt es sich hier um eine Aktenmanipulation mit Ankündigung. So etwas nennt man in Deutschland "Vorsatzabsicht"!
Diese Mail behandelt den Verweis auf telefonische Abwicklung nebst Kontakteinstellung des Beamten nach meiner Verweigerung. Es enthält einen Verweis auf ein offenkundig falsches Formular, was wohl definitiv der Manuduktionspflicht widerspricht - erst recht, wenn der Beamte auch noch zweimal darauf angesprochen wird. Da ***3*** alle Mails erwähnt, müssen diese Informationen ja bekannt sein! Und: wenn ein Beamter nicht umgehend ablehnend auf einen Antrag per E-Mail antwortet, handelt es sich dann nicht um eine konkludente Annahme des Kommunikationskanals?
Eine spätere Rüge, wie die im Schreiben des ***3*** vom 13.11.2025 widersprechen Treu und Glauben! Vor allem, wenn es sich dabei um offenbar inaktive Kanäle wie das Fax handelt...
Und so nebenbei enthält dieser Verlauf auch noch drei Anträge (06.11.2025 um 18:26 Uhr, 07.11. 2025 um 10:45 Uhr & 09.11.2025 um 09:54 Uhr, welche bis heute ignoriert werden. Evtl. einer der Gründe, warum FA und BMF dieses Dokument so beharrlich missachten???
Der Ton in meiner E-Mail vom 02.12.2025 um 10:41 Uhr wurde durchweg durch rechtswidriges Fehlverhalten der entsprechenden Beamten provoziert und ist einmalig, während das Fehlverhalten des FA bis dato anhält! Und, nicht zu vergessen: Diese Angelegenheit ist bis heute (fast 6 Monate) nicht vollständig bescheidmäßig erledigt! Was zur nächsten Frage führt: Muss ich noch diverse Säumnisbeschwerden nachreichen, damit das FA ***2*** ENDLICH mal korrekt funktioniert?
Ich bitte hiermit um Berücksichtigung des Anhangs bei Ihrer Entscheidungsfindung. Eine Zustellung von Schreiben exklusiv über das Postfach von IDAustria wäre deutlich besser. Falls Sie per Fax antworten wollen, bitte ich das Gericht, den AT-Präfix (+43) zu nutzen."
Beigelegt war die Mailkorrespondenz mit Hr. Name vom 06.11.2025 - 09.11.202
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das streitgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers (Bf.) enthält folgende Passagen:
"Aber das Finanzamt ***2*** ist ja für Steuerzahler und sonstiges Gesocks nicht mehr unbürokratisch erreichbar - nicht, dass der Beamte noch in seiner Pause zwischen den Pausen gestört wird"
gestört wird...",
"Meine Einschätzung: Hr. Name wollte den Antrag trotz Legitimität direkt im Keim ersticken. Und weil seine Einlassung rechtlich kritisch wäre, hat er mich aufs Telefon verwiesen. Wie üblich in Österreich...",
"Dieses Verhalten des Hr. Name erweckt zudem den Eindruck, dass er sich zu den Aufklärungs- oder Informationspflichten eines Finanzbeamten erst nach Zahlung eines Schmiergeldes berufen fühlt..."
"Mein NOVA2_Antrag.pdf weist lediglich eine Höhe von 1.263,33€ aus, was durch Hr. Name ohne Erklärung auf die gezahlte Summe angehoben wurde. War wohl Trinkgeld..."
Diese Aussagen sind beleidigend und unterstellen sogar ein strafbares Verhalten von Hrn. Name.
Die Verfahrensdauer und die inhaltliche Auseinandersetzung im NOVA-Verfahren mit der Amtspartei rechtfertigen eine solche Schreibweise nicht.
Die Abgabenbehörde verhängte wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe in Höhe von 150 Euro.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der wörtlichen Widergabe von Passagen aus dem E-Mail des Bf.
Entgegen den Ausführungen des Bf. ergibt sich aus der Verfahrensführung der Amtspartei keine Rechtfertigung für eine solche Schreibweise. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Verfahrensführung in der NOVA-Angelegenheit zu überprüfen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 112 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Zunächst war zu klären, ob eine beileidigende Schreibweise vorliegt.
Beleidigend ist eine Schreibweise ua dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind ( VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, ZfVB 1996/3/1208; 4.10.1995, 95/15/0125; 10.3.1998, 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530; LVwG NÖ 16.7.2020, LVwG-AV-641/002-2020; BFG 6.6.2024, AO/3100015/2024); weiters wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; BFG 6.6.2024, AO/3100015/2024); wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320, ZfVB 1999/6/2219).
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen"; sie soll jedoch keinesfalls sachlich berechtigte Kritik verhindern (zB OGH 30.6.1998, 1 Ob 181/98v, zu § 86 ZPO).
Die im Sachverhalt dargestellten Passagen aus dem E-Mail des Bf. sind beleidigend und unterstellen sogar ein strafbares Verhalten des Hrn Name. Keinesfalls handelt es sich bei diesen Formulierungen über sachbezogene Kritik, wie in der Beschwerde ausgeführt.
Sie sind auch nicht mit Unzufriedenheit mit der Verfahrensführung im Nova-Verfahren entschuldbar. Diese ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Darlegung einer konkreten Verfahrensbehinderung ist entgegen der Angaben in der Beschwerde nicht erforderlich.
Eine selektive Verfahrensführung durch Verhängung der Ordnungsstrafe kann nicht erblickt werden, da eine Strafe immer in einem engen Zusammenhang mit dem Fehlverhalten verhängt werden sollte. Aus diesem Grund ist die rasche Bearbeitung der Richterin kein Verhalten, dass Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichtes wecken kann.
Ermessen der Abgabenbehörde
Die Abgabenbehörde hat das Ermessen im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. Aufgrund der schwere der Anschuldigungen erscheint die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ohnehin als milde bemessen.
Die Verhängung der Ordnungsstrafe war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch erforderlich, um den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer sachlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Behörde zu erinnern. Diesbezüglich sind auch Anlass und Kontext des gegenständlichen E-Mails ohne Belang. Auch bei inhaltlichen Differenzen mit einer Behörde hat eine sachliche Korrespondenz zu erfolgen. Für zu lange Verfahrensdauern gibt es ausreichend rechtliche Möglichkeiten, zB eine Säumnisbeschwerde.
Dass der Anlass und der Kontext des gegenständlichen E-Mails unberücksichtigt geblieben sind, ist weiters für die Ermessensübung nicht richtig, da die Strafe ohnehin sehr milde bemessen wurden. Hier wurde auch die finanzielle Situation des Bf. ausreichend berücksichtigt.
Ein fehlendes Aktenzeichen stellt keinen formellen Mangel des angefochtenen Bescheides dar, zumal ohnehin eine Steuernummer aufscheint. Ein anderes Aktenzeichen ist für die Bescheidqualität nicht erforderlich.
Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden (…) von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, es sei denn, es wird in der Beschwerde beantragt, dass diese zu unterbleiben hat (Abs.2).
Aus der Formulierung in der Beschwerde, es werde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch dieses beantragt ergibt sich kein expliziter Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung, sondern nur ein Hinweis, wer in der Entscheidung über die Beschwerde final zuständig ist. In der Beschwerdevorentscheidung kann die Abgabenbehörde auf die Argumente der Beschwerde inhaltlich eingehen und ist die Abgabenbehörde verpflichtet, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn kein ausdrücklicher Antrag vorliegt.
Ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht kann darin nicht gesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsnachteil für den Bf. entstanden ist, da das Bundesfinanzgericht über die vorgelegte Beschwerde entscheidet.
Vorgelegte Aktenteile
Die Abgabenbehörde legt dem Bundesfinanzgericht die Dokumente vor, die sie für die Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich erachtet. Da dem Bf. mit dem Vorlagebericht auch eine Liste mit allen vorgelegten Dokumenten übermittelt wird, liegt es an ihm, weitere Dokumente, die ihm notwendig erscheinen vorzulegen.
Der Vorwurf der Manipulation im Schriftsatz vom 3.5.2026 stellt im übrigen wiederum eine Beleidigung dar, es handelt sich demnach nicht um ein einmaliges Vorkommnis, wie in diesem Schriftsatz ausgeführt.
Im gegenständlichen Fall und zur verfahrensgegenständlichen Frage, ob eine beleidigende Schreibweise vorliegt, wurden nach Ansicht der Richterin alle relevanten Unterlagen vorgelegt.
Die durch den Bf. vorgelegte E-Mail Korrespondenz mit der Amtspartei ist als Rechtfertigung für eine beleidigende Schreibweise ungeeignet. Eine "Provokation" kann beispielsweise durch eine unterschiedliche Rechtsansicht nicht gegeben sei, es stehen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren. Eine beleidigende Schreibweise ist kein geeignetes Mittel, sondern unterliegt der Sanktion der Ordnungsstrafe.
Die Beschwerde war abzuweisen, die Ordnungsstrafe wurde zu Recht verhängt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100312/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100312.2026
- Stammnummer
- 151392
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF