Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100305/2026
Nachweis des Grades der Behinderung; Formular E 407 reicht dazu nicht aus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100305/2026vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2024 betreffend Abweisung der Anträge vom 03.07.2023 auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 05/2023 bis 05/2024 für die Kinder ***Kind 1*** (***SVNr. Kind 1***), ***Kind 2*** (***SVNr. Kind 2***) und ***Kind 3*** (***SVNr. Kind 3***) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anträgen vom 03.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3***, jeweils aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung und jeweils ab Mai 2023. Diese Anträge wurden mit dem Antrag auf Familienbeihilfe am 15.11.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Dazu legte die Bf. unter anderem betreffend jedes Kind ein ausgefülltes Formular E 407 vom 23.06.2023 bei, mit welchem jeweils eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde. Weiters wurden diverse in ungarischer Sprache verfasste Dokumente beigelegt.
Mit den in der Folge eingeholten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumsservice wurde jeweils ein Behinderungsgrad von zumindest 50% (50% bei ***Kind 1*** und ***Kind 2***, 60% bei ***Kind 3***) ab 01.06.2024 festgestellt (Gutachten jeweils vom 18.06.2024 und jeweils am 21.06.2024 vidiert). Als Begründung betreffend die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung wurde jeweils, wie sich aus dem vom Bundesfinanzgericht angeforderten Gutachtenstext ergibt, angeführt:
"Erstmaliger schriftlicher Nachweis der Autismus-Spektrum-Störung im Juni 2024."
Als eingesehener Befund scheint unter anderem jeweils auch der Befund vom 05.06.2024 von Dr. ***1***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ***2***, auf.
Diese Anträge vom 03.07.2023 wurden mit dem nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid vom 26.06.2024 für den Zeitraum 05/2023 bis 05/2024 als unbegründet abgewiesen. Im Bescheid wird offenbar irrtümlich angeführt, dass diese Anträge am 26.06.2024 eingebracht worden seien, was nicht zutreffen kann, da die Anträge bereits zuvor aktenkundig waren (siehe Arbeitsauftrag vom 20.03.2024) und zwischenzeitig auch die entsprechenden SMS-Gutachten eingeholt worden waren.
Die Bescheidbegründung lautete betreffend die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3*** jeweils:
"Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Dagegen brachte die Bf. am 01.07.2024 via FinanzOnline die Beschwerde vom 01.07.2024 ein und begründete diese folgendermaßen:
"Wir haben die Mitteilung über die Familienbeihilfe erhalten aber wir sind damit nicht einverstanden. Unsere Kinder haben seit der Geburt Autismus, also bitte um neuerliche Bearbeitung. Für ***Kind 3***, ***Kind 2***, ***Kind 1*** ab 2023 Juni erhöhte Familienbeihilfe, nicht nur ab 2024 Juni. Für ***Kind 4*** auch ab 2023 Juni, seine Unterlagen reichen wir erst jetzt ein."
In der Folge wurde jeweils ein weiteres SMS-Gutachten pro Kind eingeholt (jeweils erstellt und vidiert am 12.02.2025). Die mit den Gutachten bestätigten Zeitpunkte des Vorliegens der Behinderung und die jeweiligen Grade der Behinderung blieben unverändert. Als Begründung für den festgestellten Zeitpunkt des Rückwirkens der jeweiligen Feststellungen wurde jeweils, wie sich aus dem vom Bundesfinanzgericht angeforderten Gutachtenstext ergibt, angeführt, dass eine Rückwirkung ab 05/23 wie beantragt aufgrund fehlender Diagnostik nicht möglich sei. Als eingesehener Befund wurde jeweils unter anderem auch eine "Bestätigung (Budapest) 05/23 über die Diagnose F84.0" bzw. "Bestätigung (ungarisch) Budapest 20.6.23 mit der Diagnose F84.0" angeführt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025, zugestellt am 20.05.2025, wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Auch im neuerlich eingeholten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Grad der Behinderung mit 50% erst ab 1.6.2024 bescheinigt, nicht aber bereits ab 1.5.2023. Somit kann der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2024 nicht gewährt werden. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen."
Dagegen brachte die Bf. den folgenden Vorlageantrag vom 06.06.2025 ein:
"Nach Abweisung meines Begehrens auf (rückwirkende) Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2023 bis Mai 2024 wurde von mir fristgerecht Beschwerde erhoben (siehe dazu die Beschwerde vom 01.07.2024). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 wurde meine Beschwerde durch das Finanzamt Österreich als unbegründet abgewiesen. Ich stelle hiermit innerhalb offener Frist den Antrag, meine Beschwerde vom 01.07.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Die ASS der Kinder (***Kind 1***, ***Kind 2***, ***Kind 3***) wurde bereits in Ungarn diagnostiziert, wie ich es mehrmals nachgewiesen habe (E407 und Befund vom Herrn ***1***). Der oben angeführte Zeitraum wurde trotzdem nicht berücksichtigt. Diese Krankheit kann von heute auf morgen plötzlich nicht verschwinden und danach wieder vorkommen. Sie besteht und bleibt. Bitte um Bearbeitung!"
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 24.03.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt: Frau ***Bf.*** beantragt für die Kinder ***Kind 3***, ***Kind 1*** und ***Kind 2*** rückwirkend ab Mai 2023 die erhöhte Familienbeihilfe
Beweismittel: gesamter Akt
Stellungnahme: in den eingeholten Gutachten aus Österreich wurde der anspruchsbegründende Grad der Behinderung erst ab
1.6.2024 bescheinigt. Dies ist allein relevant für die Beurteilung."
Als Beilagen zum Vorlagebericht übermittelte die belangte Behörde folgende Dokumente:
Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe vom 03.07.2026 betreffend die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3***
Interner Arbeitsauftrag vom 20.03.2024 mit Verweis auf bislang unerledigte, am 15.11.2023 eingegangene Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe für die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3***
BSB-Bescheinigungen vom 26.06.2024 sowie vom 13.05.2025, jeweils 50% Grad der Behinderung ab 01.06.2024 für ***Kind 1*** und ***Kind 2*** sowie 60% Grad der Behinderung ab 01.06.2024 für ***Kind 3*** ausweisend
Mit Auskunftsersuchen vom 26.03.2026 wurden alle ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice betreffend die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3*** (im Volltext) angefordert und noch am selben Tag dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Mit Beschluss vom 27.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses alle Befunde, die die Krankheiten der Kinder für Zeiträume vor dem Juni 2024 dokumentieren (vor allem auch solche, die im Zuge der Ausstellung der Bestätigung E 407 im Juni 2023 vorgelegen sind), dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen. Sollten keinerlei Befunde für diesen Zeitraum vor Juni 2024 vorliegen, wurde ersucht, auch diesen Umstand bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 09.04.2026 übermittelte die Bf. via Post diverse in ungarischer Sprache verfasste Unterlagen sowie einen in deutscher Sprache abgefassten fachärztlichen Befundbericht vom 05.06.2024 betreffend ***Kind 3***.
Mit Beschluss vom 10.04.2026 wurde die Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses anzugeben,
ob alle mit Eingabe vom 09.04.2026 übermittelten Dokumente von ihr auch im Zuge der Begutachtungen (spätestens im Zuge der letzten Begutachtung) durch das Sozialministeriumsservice (SMS) diesem vorgelegt wurden und falls nicht, jeweils anzugeben, was konkret noch nicht vorgelegt wurde;
ob in den mit Eingabe vom 09.04.2026 übermittelten Dokumenten eine Feststellung des Grades der Behinderung enthalten ist und wenn ja, diese entsprechenden Dokumente vollständig mit Markierung der entsprechenden Stelle(n) erneut vorzulegen und, wenn dies als hilfreich angesehen wird, eine entsprechende Übersetzung beizulegen.
Weiters wurden zur Gewährung von Parteiengehör die mit Eingabe vom 09.04.2026 übermittelten Dokumente auch der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses in Kopie übermittelt.
Mit E-Mails vom 21.04.2026, 11:02 und 12:50 (ohne Anhang) wandte sich die Bf. jeweils gleichlautend an das Gericht:
"Ich habe Ihren Brief Donnerstag erhalten und möchte daher meine E-Mail vom 13. April ergänzen. Ich erkläre hiermit, dass das SMS die ungarischen medizinischen Unterlagen während der Begutachtung nicht wahrgenommen hat und sich nicht eingelesen hat.
Im Rahmen der Begutachtung wurden ausschließlich die deutschsprachigen Dokumente geprüft. Es wurde festgestellt, dass das Dokument Nr. E407 für die Krankengeschichte der Kinder ausreichend ist, da der Zustand der Kinder, wenn er sich aktuell so anfühlt, vor einem Jahr vermutlich nicht besser gewesen sein dürfte.
Die ungarischen medizinischen Unterlagen enthalten allesamt die Diagnose und beschreiben den Zustand der Kinder detailliert. Niemand hat mich gebeten, die medizinischen Unterlagen zu übersetzen...Ich hatte alle Unterlagen der Kinder während der Begutachtung durch den Sachverständigen bei mir.
Die Krankenakten all meiner Kinder belegen, dass es sich um eine tiefgreifende, lebenslange Erkrankung handelt. Es stimmt, dass sich ihr Zustand durch Förderung verbessern lässt, und genau daran arbeiten wir ständig. (Deshalb habe ich einen dritten Hochschulabschluss in Entwicklungspädagogik erworben, um meinen Kindern jeden Tag helfen zu können.)
In Ungarn gibt es keine einheitliche Definition des Behinderungsgrades. Wer eine Diagnose erhält, hat mit Schwierigkeiten zu kämpfen.
Autismus kann viele Formen annehmen und ist bei vielen Kindern nicht sichtbar. Meine Kinder erhielten die Diagnose jedoch erst nach gründlichen und wiederholten Untersuchungen.
Hiermit erkläre ich, dass der Zustand meiner Kinder zwischen Mai 2023 und Juni 2024 nicht besser war als das Ergebnis des hier in Österreich eingeholten Gutachtens. (Tatsächlich war er sogar noch schlechter. Deshalb haben mein Mann und ich unsere Berufe aufgegeben und sind nach Österreich gezogen, damit unsere Kinder eine bessere Entwicklung erhalten können. Aber im oben erwähnten Zeitraum lebten wir tatsächlich in Österreich, die Kinder haben die Schule mit Assistentinnen hier besucht, ich verstehe den Unterschied nicht. Das Finanzamt hat mit der Bearbeitung lange gewartet, deshalb habe ich keinen Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe? Wenn wir die Einladung zum Arzt früher bekommen hätten, wäre die Erhöhung möglich gewesen? ) Die 37 Seiten medizinischen Unterlagen, die ich in chronologischer Reihenfolge in meiner vorherigen E-Mail geschickt habe, beschreiben den Zustand meiner Kinder, der lebenslang ist. Da es in Ungarn keine prozentuale Definition von Behinderung gibt, besitze ich kein entsprechendes Dokument. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die medizinischen Unterlagen belegen, dass sich der Zustand meiner Kinder in diesem Zeitraum nicht verbessert hat.
(…)
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen mein Dolmetscherin zur Verfügung: (***TelNr.***) Sie wird mich anrufen und Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich sein.
Freundliche Grüße
***Bf.*** und ***3***"
Mit E-Mail vom 21.04.2026, 15:23 wurde der Bf. der Erhalt des E-Mails vom 21.04.2026, 12:50 (ohne Bezugnahme auf einen Anhang) vom Richter bestätigt. Aufgrund der mehrmaligen Erwähnung eines E-Mails vom 13.04.2026 (samt Anhang), welches an das BFG geschickt worden sei, aber nach Recherchen des Richters nicht eingelangt ist, wurde die Bf. um nochmalige Übermittlung dieses E-Mails vom 13.04.2026 ersucht. Das E-Mail vom 21.04.2026, 15:23 wurde auch an die angegebene Dolmetscherin übermittelt.
Frau ***3***, welche die Bf. bei dieser Beschwerdesache laut Angaben im E-Mail der Bf. vom 21.04.2026, 12:50 unterstützt, gab in einem Telefonat vom 21.04.2026, ab 15:33 mit dem erkennenden Richter an, bei der Befundung der Kinder durch das Sozialministeriumsservice anwesend gewesen zu sein und dabei auch als Dolmetsch für die Bf. fungiert zu haben. Sie habe damals die vorgelegten ungarischen Schriftstücke übersetzt und es seien tatsächlich in den von der Bf. dem BFG bislang übermittelten ausländischen ärztlichen Dokumenten keine Grade der Behinderung angeführt oder erwähnt, da eine solche Einordnung in den anderen Ländern nicht vorgesehen sei. Der Richter teilt Frau ***3*** mit, dass nach der derzeitigen Aktenlage offenbar trotz zweimaliger Begutachtungen der drei beschwerdegegenständlichen Kinder keiner der Ärzte einen Grad der Behinderung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (wie im Rahmen der zweiten Begutachtung ausdrücklich von der Bf. erwünscht) bestätigen konnte und aufgrund der Bindung des Gerichts an diese Sachverständigengutachten mangels weiterer Dokumente, die auch einen derartigen Grad der Behinderung (auch) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum dokumentieren, eine anderslautende Entscheidung, als mit dem angefochten Bescheid getroffen, aufgrund dieser Aktenlage voraussichtlich nicht erfolgen kann, zumal sich der Grad der Behinderung bei Autismus selbst bei gleichbleibenden Einschränkungen aufgrund des Vergleichs mit Gleichaltrigen bei Kindern im Laufe der Zeit ändern kann (idR erhöhen, weil bei kleinen Kindern der Unterschied noch nicht so gravierend ist wie im fortgeschrittenen Kindesalter) und daher derzeit keine Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Gutachten erblickt werden kann.
Mit E-Mail vom 23.04.2026, 17:20 wurde der Bf. zur Übermittlung der E-Mail vom 13.04.2026 eine Frist bis zum 30.04.2026 gesetzt, da im Falle der Nichtübermittlung auf Basis der bestehenden Aktenlage zu entscheiden sein werde.
Mit E-Mail vom 24.04.2026, 13:35 (ohne Anhang) wandte sich die Bf. abermals an das Gericht:
"Bitte entschuldigen Sie meine Fehler in meinem Schreiben; ich lerne noch Deutsch... Als Antwort auf Ihr Schreiben sende ich Ihnen die medizinischen Unterlagen meiner Kinder. Alle drei meiner Kinder wurden nach einer gründlichen Untersuchung in Ungarn mit Autismus diagnostiziert. Ihre Erkrankung besteht seit ihrer Geburt.
In Ungarn gibt es keine prozentuale Klassifizierung. (30%,50%,60%...)
Bei einer Autismus-Diagnose lautet der internationale ICD-Code F8400. Diesen Code erhalten die betroffenen Kinder, und mit ihm haben sie Anspruch auf Leistungen.
Ich habe die Unterlagen der Kinder in separate Dokumente aufgeteilt. ***Kind 1*** Dokument umfasst insgesamt 14 Seiten, ***Kind 2*** 13 Seiten, ***Kind 3*** 6 Seiten. (Ingesamt 33 Seiten)
Die Kinder weisen Symptome auf, die in ungarischen medizinischen Fachzeitschriften beschrieben sind und belegen, dass sich ihr Zustand im genannten Zeitraum nicht verbessert hat. Fehlender Blickkontakt. Unflexibles Verhalten. Mangelnde Kommunikationsfähigkeit. Fehlendes Gespür für soziale Situationen. Sensorische Überempfindlichkeit. Essstörungen. Wutanfälle. Sie wurden frühzeitig diagnostiziert, da sie starke Symptome zeigten...
Uns wurde mitgeteilt, dass das Dokument E407 bis zur ärztlichen Untersuchung durch die Kommission ausreichend sei. Daher reisten wir im Juni 2023 zu einer Kontrolluntersuchung nach Ungarn...
Bitte geben Sie mir Bescheid, damit ich weiß, dass meine E-Mail korrekt angekommen ist."
Mit E-Mail vom 24.04.2026, 15:37 wurde der Bf. der Erhalt der E-Mail vom 24.04.2026, 13:35 bestätigt und es wurde vom Bundesfinanzgericht mangels näherer Informationen nachgefragt, ob damit der Inhalt des E-Mails vom 13.04.2026 übermittelt worden sei und abermals auf die (noch offene) Frist zur Beantwortung bis zum 30.04.2026 verwiesen.
Mit E-Mail vom 28.04.2026, 14:51 teilte die Bf. mit:
"Ja, das stand bereits in meiner ersten E-Mail (13. April). Vielen Dank für Ihr Feedback. Ich weiß nicht, ob Sie den 33-seitigen Anhang aus meiner vorherigen E-Mail erhalten haben (in drei PDF-Dateien). Entschuldigung, aber mein Gmail-Konto funktioniert momentan leider nicht richtig..."
Mit E-Mail vom 29.04.2026, 10:40 wurde die Bf. darauf hingewiesen, das deren E-Mail vom 24.04.2026, 13:35 keinen Anhang enthalte, allerdings am 10.04.2026 via Post Unterlagen beim BFG eingereicht worden seien, die am 09.04.2026 versendet wurden und ebenfalls insgesamt 33 Seiten betragen (siehe Anhang). Die Bf. wurde zur Klarstellung aufgefordert, ob das den Inhalt bzw. Anhang, den die Bf. mit der "vorherigen E-Mail" übermitteln wollte, darstellte und um zukünftig bessere Bezeichnung von Bezugnahmen ersucht. Der Inhalt der Posteingabe wurde der Bf. zwecks einfachem Abgleich unter einem übermittelt.
Mit E-Mails vom 29.04.2026, 14:36 und 14:37 wurden dem BFG die bereits mit der Post am 10.04.2026 übermittelten Dokumente neuerlich, nunmehr als E-Mail-Anhang, übermittelt.
Mit E-Mail vom 29.04.2026, 15:49 teilte die Bf. mit:
"Ja, ich meinte die 33 Seiten. Die per Post zugesandten Unterlagen waren nicht in der richtigen Reihenfolge, deshalb habe ich sie Ihnen per E-Mail erneut geschickt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Anträgen vom 03.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3***, jeweils aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung und jeweils ab Mai 2023. Diese Anträge wurden mit dem Antrag auf Familienbeihilfe am 15.11.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Dazu legte die Bf. unter anderem betreffend jedes Kind ein ausgefülltes Formular E 407 vom 23.06.2023 bei, mit welchem jeweils eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde.
Mit den in der Folge eingeholten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumsservice wurde jeweils ein Behinderungsgrad von zumindest 50% (50% bei ***Kind 1*** und ***Kind 2***, 60% bei ***Kind 3***) ab 01.06.2024 festgestellt (Gutachten jeweils vom 18.06.2024 und jeweils am 21.06.2024 vidiert).
Nach Beschwerdeeinbringung gegen den abweisenden Bescheid wurde jeweils ein weiteres SMS-Gutachten pro Kind eingeholt (jeweils erstellt und vidiert am 12.02.2025). Die mit den Gutachten bestätigten Zeitpunkte des Vorliegens der Behinderung und die jeweiligen Grade der Behinderung blieben unverändert. Als Begründung für den festgestellten Zeitpunkt des Rückwirkens der jeweiligen Feststellungen wurde jeweils, wie sich aus dem vom Bundesfinanzgericht angeforderten Gutachtenstext ergibt, angeführt, dass eine Rückwirkung ab 05/23 wie beantragt aufgrund fehlender Diagnostik nicht möglich sei.
Die Gutachten sind übereinstimmend, widerspruchsfrei und nicht ergänzungsbedürftig.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumsservice angeforderten ärztlichen ersten und zweiten Sachverständigengutachten (siehe Verfahrensablauf).
Das Vorliegen eines Grades der Behinderung der Kinder von zumindest jeweils 50% ab dem Juni 2024 als zumindest sechs Monate andauernder Zustand ist unstrittig gegeben, weshalb seit diesem Zeitraum auf erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt wurde. Strittig ist allerdings, ob ein solcher Grad zumindest und jeweils bereits für den zeitlich davor liegenden beschwerdegegenständlichen Zeitraum 05/2023 bis 05/2024 vorlag.
Die Antragstellerin bzw. nunmehrige Beschwerdeführerin trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die der Begünstigung entgegenstehen; die Antragstellerin hingegen für Tatsachen, welche die Begünstigungen begründen bzw. eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, GZ. RV/1687-W/02). Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Nachweis der Wahrscheinlichkeit), welche den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Im Antragsformular "Beih 3 F", mit welchem die Bf. den nunmehr strittigen Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe beantragte, findet sich eingerahmt und fettgedruckt oberhalb der Unterschrift der Hinweis, dass zur Feststellung, ob eine erhebliche Behinderung vorliegt, eine Einladung des ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur ärztlichen Untersuchung Ihres Kindes folgt, ein Termin schriftlich bekannt gegeben wird und dass zu dieser ärztlichen Untersuchung sämtliche Behandlungsunterlagen des Kindes in Kopie mitzubringen sind und diese im Fall der rückwirkenden Antragstellung auch die Vergangenheit betreffen müssen. Weitere Erläuterungen waren beigefügt.
Die Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich mitgewirkt, konnte allerdings jeweils keinen einschlägigen Befund für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorlegen, mit welchem ein konkreter Grad der Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung festgestellt worden wäre. Ob sich aus den von der Bf. vorgelegten Befunden ein solcher Grad der Behinderung auch rückwirkend mit ausreichender Sicherheit ableiten lässt (das ist die hier die in der Folge strittige Frage), ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut alleine den befundenden sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumsservice zur Beurteilung überlassen. Die Gutachter konnten jeweils alle von der Bf. auch vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen einsehen, wie sich aus den Angaben von ***3*** ergibt. In den zuletzt eingeholten Gutachten wurde auch jeweils erwähnt, dass die "Bestätigung (Budapest) von 02/23 über die Diagnose F84.0" als relevanter Befund eingesehen wurde.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Feststellung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice gebunden. Das Bundesfinanzgericht darf diese nur daraufhin prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 8 Rz 29; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 27.09.2012, 2010/16/0261; 29.09.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 29 mwN; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; BFG 27.09.2017, RV/7102586/2017; 14.09.2015, RV/5100810/2014; 17.07.2014, RV/5100685/2013; UFS 10.02.2012, RV/0142-L/12).
Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet die Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 29).
Die jeweils ersten Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 21.06.2024 stellten einen Grad der Behinderung dieser drei Kinder der Bf. von zumindest 50% ab 06/2024 fest und dies ausgehend von einem ärztlichen Attest vom 05.06.2024 von ***1***.
Betreffend ***Kind 1*** wurde zusammenfassend im ersten Gutachten festgestellt: "Autismus-Spektrum-Störung mit Sprachentwicklungsstörung Unterer Rahmensatz, da vorliegende Defizite im Sprachausdruck und im Sprachverständnis bei Schwächen in den meisten sozialen Bereichen."
Hinsichtlich ***Kind 2*** wurde zusammenfassend festgestellt: "Autismus-Spektrum-Störung mit Sprachentwicklungsstörung Unterer Rahmensatz, da vorliegende Defizite im Sprachausdruck und Verständnis mit Probleme bei lauten Geräuschen und großen Menschenansammlungen sowie psychomotorischer Unruhe und Problemen in der Emotionsregulation."
Betreffend ***Kind 3*** kam der Arzt zu folgendem Ergebnis: "Autismus-Spektrum-Störung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende Sprachentwicklungsstörung im expressiven und rezeptiven Bereich mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit."
Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eigens eingeholten jeweils zweiten Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 12.02.2025 stellten ausgehend von den bisher vorgelegten Unterlagen und ergänzend auch von der von der Bf. nunmehr zwischenzeitig vorgelegten "Bestätigung (Budapest) 05/23 über die Diagnose F84.0" einen (unveränderten) Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% (betreffend ***Kind 1*** und ***Kind 2***) bzw. 60% (betreffend ***Kind 3***) ab 06/2024 fest und es wurde jeweils ausdrücklich festgehalten, dass eine weitere Rückwirkung (wie beantragt) ab 05/23 aufgrund fehlender Diagnostik nicht möglich sei. Damit ergibt sich, dass aus ärztlicher Sicht die "Bestätigung (Budapest) von 02/23 über die Diagnose F84.0" offenbar nicht hinreichend war für eine weiter zurückgehende Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung.
Die in jeweils beiden, im zeitlichen Abstand von ca. 8 Monaten eingeholten, Gutachten enthaltenen Feststellungen beinhalten schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zu Art, Ausmaß und zeitlicher Zuordnung sowie zu den konkreten Auswirkungen der Behinderung. Eine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit zueinander sowie zu den vorliegenden, in deutscher Sprache verfassten weiteren Befunden ist nicht erkennbar. Auch gibt es keinen Hinweis auf eventuell unterlassene, notwendige Ermittlungsschritte, zumal primär die Antragstellerin dazu verpflichtet war und ist, entsprechende Befunde im Zuge der Begutachtung durch das Sozialministeriumsservice vorzulegen und dieser Umstand in den Einladungen zu den Begutachtungsterminen regelmäßig angeführt wird. Dass von den Sachverständigen zu in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten, für die keine ausreichende Befundung hinsichtlich des Schwerdegrades der Behinderung vorliegen, keine Aussage treffen, ist verständlich angesichts der Tatsache, dass sich der Grad der Behinderung bei Autismus selbst bei gleichbleibenden Einschränkungen aufgrund des Vergleichs mit Gleichaltrigen (gegenständlich Geburtsjahre 2013, 2015, 2019) bei Kindern im Laufe der Zeit ändern kann (idR erhöhen, weil bei kleinen Kindern der Unterschied noch nicht so gravierend ausfällt im Vergleich zum fortgeschrittenen Kindesalter). In den Gutachten wurde ausdrücklich auf die Frage, ob auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein derartiger Grad der Behinderung, wie der für den Zeitraum danach tatsächlich auch festgestellt wurde (und somit auch erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wird), festgestellt werden kann, ausdrücklich verneint: "Eine weitere Rückwirkung (wie beantragt) ab 05/23 ist aufgrund fehlender Diagnostik nicht möglich."
Selbst ein ausgefülltes Formular E 407 ist mangels entsprechender enthaltener Informationen nicht geeignet, einen Grad der Behinderung festzustellen oder nachzuweisen, selbst wenn die Diagnose der Krankheit selbst enthalten ist, da zum konkreten Schweregrad der Erkrankung darin keine Aussage getroffen wird (BFG 05.02.2025, RV/7102366/2020; 12.04.2023, RV/5100001/2023; allgemein zur erforderlichen Feststellung des Grades der Behinderung: BFG 14.01.2021, RV/7103569/2020).
Der Behinderungsgrad hängt daher selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die beispielsweise von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. UFS 20.11.2012, RV/2918-W/12; BFG 06.10.2023, RV/5100671/2023; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 11 unter Hinweis auf UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; 02.07.2015, 2013/16/0170, zum Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50 %). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 20 unter Verweis auf BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018).
Im Zuge der Begutachtung wurden von der Bf. den Ärzten alle Unterlagen, die die Bf. auch dem Bundesfinanzgericht übermittelte, vorgelegt. Es liegt demnach auch keine Unvollständigkeit der Unterlagen vor. Welche der vorgelegten Unterlagen die Ärzte für eine nähere Prüfung heranziehen, ist diesen zu überlassen und es wurde auch ausdrücklich von Frau ***3*** festgehalten, dass sie die Unterlagen bei Bedarf auch für die Ärzte übersetzt habe und dass in diesen Unterlagen zudem jeweils keine Grade der Behinderung angeführt seien. Es wird daher in freier Beweiswürdigung nicht angenommen, dass die Ärzte jeweils - wie von der Bf. angeführt - die weiteren vorgelegten Unterlagen nicht in die Beurteilung einbezogen hätten, soweit diese relevant sind. Die mangelnde Relevanz dieser weiteren Unterlagen zeigt sich auch darin, dass auch nach Aussage von Frau ***3*** kein Grad der Behinderung darin angeführt ist. Es ist daher der Einschätzung der Ärzte überantwortet, zu entscheiden, ob die darin enthaltenen Ausführungen für eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung ausreichend sind.
Aus den ärztlichen Sachverständigengutachten geht eindeutig hervor, dass ein Grad der Behinderung von 50 % bei allen drei Kindern der Bf. erst ab Juni 2024 beweisbar eingetreten ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Grad der Behinderung von mehr als 50% bereits für davor liegende Zeiträume vorlag (vgl. UFS 27.06.2012, RV/2646-W/11; 20.11.2012, RV/2918-W/12; BFG 24.02.2023, RV/5100738/2022; BFG 06.10.2023, RV/5100671/2023).
Es bestand daher mangels Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der bisherigen Gutachten kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen, sondern es war von den darin getroffenen Feststellungen auszugehen.
Das Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass auf Basis der vorliegenden, jeweils übereinstimmenden Gutachten von den zuständigen ärztlichen Sachverständigen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Grad der Behinderung von zumindest 50% (nach den Regeln der Einschätzungsverordnung) für die im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Kinder mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Aufgrund von § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz; in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2015) wird die Familienbeihilfe (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 10a) nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist gesondert zu beantragen.
Entsprechend § 10 Abs. 2 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
§ 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022 lauten:
"(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Anm. 11: für 2023: 164,9 €, für 2024: 180,9 €, für 2025: 189,2 €"
Gemäß § 10 Abs. 6 FLAG 1967 (idF. BGBl. I Nr. 50/2015) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach § 14 Abs. 1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG; idF. BGBl. I Nr. 57/2015) gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 verlangt zum Nachweis des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Beihilfenanspruch der Bf. muss somit durch eine beweiskräftige Bescheinigung qualifiziert nachgewiesen werden.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B 700/07, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution (nämlich das Bundessozialamt) eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur dahingehend prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und sich im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 8 Rz 29; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 27.09.2012, 2010/16/0261; 22.12.2011, 2009/16/0307; 29.09.2011, 2011/16/0063).
Die im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist aufgrund der gegebenen Voraussetzungen für die Bindung des Gerichts an die eingeholten Sachverständigengutachten jeweils auf Basis der jeweils vorliegenden beiden Sachverständigengutachten, welche zudem bereits auf das Beschwerdevorbringen ausdrücklich eingingen, zu entscheiden.
Da für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils kein mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesener Grad der Behinderung von zumindest 50% vorlag, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 für diesen Zeitraum nicht vor. Die gegen dessen Versagung gerichtete Beschwerde war, da sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen (Beurteilung der Gutachten des Sozialministeriumsservice) ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100305/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100305.2026
- Stammnummer
- 151391
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF