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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101092/2025

Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe - Zeitpunkt Eintritt erhebliche Behinderung (Gutachten)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101092/2025vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2023 betreffend Abweisung erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2018 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe wird auf den Zeitraum Mai 2018 bis Jänner 2024 eingeschränkt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob für das Kind der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe auf Grund erheblicher Behinderung zusteht bzw. ab wann. Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, geb. ***GebDatum1***, stellte am 10.11.2022 via FinanzOnline den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn ***A***, geb. ***Geb.Datum2***. Als Beilage wurde ein Ambulanter Patientenbrief vom 20.10.2022 des AKH Wien übermittelt. Am 12.6.2023, zugestellt am 23.6.2023, erging ein Abweisungsbescheid bzgl. des Antrags auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung ab ***Geb.Datum2***. Begründet wurde dies damit, dass der festgestellte Grad der Behinderung laut Gutachten des Sozialministeriumservice nicht mind. 50 % beträgt und die Behinderung nur vorübergehend wäre. Fristgerecht wurde Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass bei dem Sohn eine angeborene Bindegewebsschwäche diagnostiziert worden wäre. Am 14.2.2024 wurde zusätzlich ein Arztbrief vom 13.2.2024 einer Schlafmedizinerin übermittelt. Am 27.5.2024, zugestellt am 5.6.2024, erging die Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Beschwerde neuerlich ein Gutachten vom Sozialministeriumservice beantragt wurde. In diesem sei bestätigt wurden, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin ab 1.7.2019 eine Behinderung iHv 30 % und ab 1.2.2024 iHv 50 % vorliegen würde. Daher würde für den strittigen Zeitraum von 1.5.2018 bis 31.1.2024 die erhöhte Familienbeihilfe nicht zustehen, jedoch ab 1.2.2024 würde diese auf Grund des Gutachtens gewährt werden. Am 27.5.2024 wurde vom Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe erstellt, womit mitgeteilt wurde, dass für ***A*** von ***Geb.Datum2*** bis Juli 2033 und für ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin von ***Geb.Datum3*** bis Juli 2033 Familienbeihilfe gewährt werden würde. Sowie für zusätzlich für ***A*** der Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung von Februar 2024 bis Mai 2027. Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Grunderkrankungen, die im ärztlichen Befund von 2/2024 beschrieben wurden, welches ausschlaggebend war für Einstufung des Behinderungsgrades von 50 % gewesen wäre, seien bereits seit der Geburt des Kindes präsent, was auch durch zahlreiche frühere Befunde dokumentiert wäre. Dies könne auch durch einen rezent erstellten Arztbrief, welcher als Beilage übermittelt wurde, nachgewiesen werden. Die Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) erfolgte am 9.4.2025 durch die belangte Behörde. Auch eine weitere Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom 18.3.2025 hätte zum selben Ergebnis wie das vorherige Gutachten - Grad der Behinderung von 50 % ab 1.2.2024 - geführt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Kind der Beschwerdeführerin, für welches der Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe beantragt wurde, beide wohnhaft im Bundesgebiet, wurde am ***Geb.Datum2*** geboren. Es liegen bei dem Kind folgende körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden vor: Vd. generalisierte Bindegewebserkrankung, mit grobmotorischer Entwicklungsverzögerung, Bindegewebsschwäche und kongenitalen Anomalien (Trichterbrust, erhöhte Beweglichkeit der kleinen und großen Gelenke, stammbetonte muskuläre Hypotonie, Tracheomalazie). Es besteht ab 1.2.2024 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. liegt seit 1.7.2019 vor. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. liegt ab Beginn der High-Flow Atemunterstützung nachts vor, nicht ab Geburt. Der Beginn der High-Flow Atemunterstützung in der Nacht wird erstmals im Arztbrief vom 13.2.2024 beschrieben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den im Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; vgl. auch VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086, jeweils mwN). Eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.1.2025, 22.5.2024 und 30.5.2023 durch Fachärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Insbesondere bewegt sich der festgestellte Grad der Behinderung innerhalb der unter Position Nr. 02.02.03 der Anlage I zur Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) angegebenen Bandbreite. In den Gutachten, in denen der Befund von 13.2.2024 in die Beurteilung miteinbezogen werden konnte, wurde schlüssig dargelegt, dass erst ab der Atemunterstützung nachts durch eine High-Flow Beatmung der Grad der Behinderung iHv 50 % vorlag. Die Begründung, wonach der GdB rückwirkend vorliegt, ist laut Gutachten vom 22.5.2024 wie folgt: "Erstmaliger schriftlicher Nachweis der Notwendigkeit einer nächtlichen High-Flow-Beatmungstherapie bei hochgradigem Verdacht auf eine Bindegewebserkrankung im Februar 2024". Nach dem Gutachten vom 22.1.2025 lautet die Begründung: "Keine Änderung gegenüber VGA, eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt, wie beantragt, kann nicht erfolgen. Anerkennung eines GdB 50 ab Beginn der High-Flow Atemunterstützung nachts, entsprechend dem VGA." Nach der Position 02.02.03 der Anlage der og Verordnung liegt bei generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates ein Grad der Behinderung ab 50 % bei dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität sowie einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vor. Dass das Datum des Vorliegens des Grades der Behinderung iHv 30 % im Gutachten vom 22.1.2025 mit 05/2023 angegeben ist, wird vom Bundesfinanzgericht als Versehen angesehen. Es handelt sich hiebei um das Datum des Vorgutachtens. Nach diesem und dem Gutachten davor lag der Grad der Behinderung iHv 30 % übereinstimmend ab 1.7.2019 - dem Datum der Feststellung des Stridors - vor. Überdies liegt nach dem Gutachten vom 22.1.2025 "keine Änderung gegenüber VGA" vor. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um dort näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 und § 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet: "(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird." Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn hatte. Weiters ist unstrittig, dass sie ab Februar 2024 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn ab diesem Zeitraum als erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab der Geburt des Sohnes (***Geb.Datum2***) Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat. Dafür müsste ihr Sohn ab der Geburt als erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gelten. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass bei ihrem Sohn eine angeborene Bindegewebsschwäche diagnostiziert worden wäre. Diese äußere sich unter anderem durch eine schwere Laryngomalazie mitsamt Begleiterscheinungen (Atemprobleme, vor allem nachts; Morgenmüdigkeit), physische Hypotonie, rasche Erschöpfungszustände sowie schwerwiegende grobmotorische Defizite. Die Behandlung sei mit erheblichem Aufwand verbunden, vielen Krankenhausaufenthalten, Physiotherapie, Ergotherapie sowie anderweitige fördernde Maßnahmen (Schwimmen, Klettern). Zudem werde im Alltag auf ärztliches Anraten spezielles Equipment, wie z.B. ein ReBoarder-Kindersitz im Auto wegen erhöhten Risikos für HSW-Verletzungen, benötigt. Weiters sei das Grundleiden, für das durch das letzte Gutachten des Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung iHv 50 % ab 1.2.2024 festgestellt wurde, bereits angeboren und die im Befund von 2/2024 beschriebenen Grunderkrankungen seit der Geburt des Kindes präsent. Hiefür wurde von der Beschwerdeführerin auch eine Zusammenfassung der Befunde und detaillierte Beschreibung des Gesundheitszustandes vorgelegt. Diese Zusammenfassung und Beschreibung des Gesundheitszustandes fand auch Einfluss in das Gutachten von 22.1.2025. Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170). Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Bundesfinanzgericht aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten ab Februar 2024 vor. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung) (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Es ergeht lediglich eine Mitteilung (§ 12 FLAG 1967), die nicht rechtskraftfähig ist (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/15/0068). 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Die Entscheidung gründet sich einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 sowie andererseits auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Bindung des Bundesfinanzgerichts an die Gutachten des Sozialministeriumsservice und den höchstgerichtlich eindeutig festgelegten Prüfungsumfang durch das Bundesfinanzgericht, ob diese Gutachten schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen. Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 16. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101092/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101092.2025
Stammnummer
151385
Gültig
16.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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