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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101406/2026

Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bei anschließendem Masterstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101406/2026vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2025, ergangen zum Ordnungsbegriff ***OB***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Auskunftsersuchen, Bescheid, Beschwerde Mit Schreiben vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer durch das belangte Finanzamt ersucht, einen Nachweis der vom anspruchsvermittelnden Kind besuchten Fachhochschule zu übermitteln, aus dem sich eine etwaige COVID-19-bedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebes ergeben soll. Sollte keine Beeinträchtigung vorgelegen sein, werde die für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 ausbezahlte Familienbeihilfe zurückzuzahlen sein. Im Rahmen des Schreibens vom 03.03.2025 wurde das obig angeführte Anschreiben durch den Beschwerdeführer - im Wesentlichen - wie folgt beantwortet: Die Tochter des Beschwerdeführers sei im Masterstudium nicht durch COVID-19-bedingte Beeinträchtigungen im Studienfortschritt behindert gewesen. Eine solche Beeinträchtigung sei aber sehr wohl im Bachelorstudium der Tochter vorgelegen. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im Zeitraum Oktober 2019 bis inklusive Februar 2022 (d.h. Wintersemester 2019/20 bis Wintersemester 2022/23) das Bachelorstudium ***Studium*** an der ***Uni*** absolviert. Im Sommersemester 2023 sei sie für das Masterstudium Publizistik an der ***Uni*** inskribiert gewesen. Seit dem Wintersemester 2023/24 betreibe sie das Masterstudium "***Masterstudium***" an der ***FH***. Aufgrund der durch COVID-19 verursachten Beeinträchtigungen im Studienbetrieb habe die Tochter des Beschwerdeführers ihr Bachelorstudium nicht wie geplant mit dem Sommersemester 2022 abschließen können, sondern habe dafür auch noch das Wintersemester 2022/23 aufwenden müssen. Dadurch habe sie das in Aussicht genommene Studium an der ***FH*** erst mit einjähriger Verzögerung antreten können, da ein unterjähriger Eintritt (d.h. mit dem Sommersemester 2023) nicht möglich gewesen sei. Da sich die im Bachelorstudium gelegenen Studieneinschränkungen somit auf das Masterstudium der Tochter des Beschwerdeführers "durchgeschlagen" hätten, sei es unerheblich, dass es im Masterstudium selbst zu keinen Beeinträchtigungen mehr gekommen sei. Es sei zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer gekommen, sodass eine Verlängerung des Anspruchszeitraumes über den 24. Geburtstag hinaus geboten sei. Mit Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 verpflichtet. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf EUR 2.877,20 (davon entfallend EUR 2.125,20 auf die Familienbeihilfe und EUR 752,00 auf den Kinderabsetzbetrag). Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass ein Bachelorstudium und ein daran anschließendes Masterstudium eigenständige Studien und somit getrennt voneinander zu betrachten seien. Aus diesem Grund könne eine im Bachelorstudium gelegene und durch COVID-19 bedingte Beeinträchtigung des Studienfortschrittes nicht auf das nachfolgende Masterstudium übertragen werden. Dies daher, da die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (Anmerkung: gemeint wohl § 2 Abs. 9 FLAG 1967) zwar nicht auf die Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise abstelle, aber sehr wohl voraussetze, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen sei. Gegenständlich habe die Tochter des Beschwerdeführers das Masterstudium an der ***FH*** im Wintersemester 2023/24 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch weder eine im § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (Anmerkung: gemeint wohl § 2 Abs. 9 FLAG 1967) angeführte COVID-19-Krise gegeben noch eine Studienbeeinträchtigung als Folge dieser Krise (siehe diesbezüglich die Entscheidung des BFG vom 14.01.2025, RV/7101767/2024). Da somit ein Familienbeihilfeanspruch über den 24. Geburtstag hinaus nicht vorliege, seien die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 zurückzufordern. Mit Schreiben vom 08.04.2025 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 24.03.2025 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen bereits wie im Schreiben vom 03.03.2025 ausgeführt und auf ausgewählte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sowie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass Bachelorstudium und Masterstudium getrennt zu würdigen seien und sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ergebe, dass im Bachelorstudium gelegene Beeinträchtigungen nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden können. Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen wie bereits im Rahmen des Schreibens vom 03.03.2025 sowie in der Beschwerde vom 08.04.2025 ausgeführt. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 01.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Beschwerdeführers ist am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 24. Lebensjahr vollendet. Beginnend mit dem 01.10.2019 (d.h. dem Wintersemester 2019/20) hat die Tochter des Beschwerdeführers das Bachelorstudium "***Studium***" an der ***Uni*** belegt und am 19.02.2023 (d.h. im Wintersemester 2022/23, sohin dem siebten Semester) erfolgreich abgeschlossen. Im Sommersemester 2023 hat die Tochter des Beschwerdeführers das Masterstudium "***Studium***" an der ***Uni*** begonnen und nach Ende des Sommersemesters 2023 abgebrochen. Im Wintersemester 2023/24 hat die Tochter des Beschwerdeführers das Masterstudium "***Masterstudium***" an der ***FH*** begonnen. Eine durch die COVID-Krise bedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebes im Masterstudium an der ***Uni*** (d.h. im Sommersemester 2023) oder im Masterstudium an der ***FH*** (d.h. ab dem Wintersemester 2023/24) wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Ganz im Gegenteil hält er im Schreiben vom 03.03.2025 explizit fest, dass die Beeinträchtigung des Studienfortschritts durch COVID im Bachelorstudium seiner Tochter stattgefunden hat. Mit Rückforderungsbescheid vom 24.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vom belangten Finanzamt zur Rückzahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf EUR 12.877,20 (davon EUR 2.125,20 entfallend auf die Familienbeihilfe und EUR 752,00 entfallend auf den Kinderabsetzbetrag). Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung im Wesentlichen unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung zum Geburtsdatum der Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellungen zu den von der Tochter des Beschwerdeführers betriebenen Studien in den angeführten Zeiträumen ergeben sich aus der dem Schreiben vom 03.03.2025 beigelegt gewesenen Studienzeitbestätigung der ***Uni*** sowie der Studienbestätigung der ***FH***, auf denen die jeweiligen Beginn- und Enddaten sowie die Bezeichnung der Studien angeführt sind. Die Feststellung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die durch COVID bedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebes im Bachelorstudium ergibt sich aus dem angeführten Schreiben vom 03.03.2025. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheid ergeben sich aus diesem. Die Feststellung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag enthaltenen Ausführungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. […] § 2 Abs. 9 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: […] b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, […] § 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 […] d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. […] Anm. 4: für 2023: 174,7 € für 2024: 191,6 € für 2025: 200,4 € […] § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 70,9 € B. Erwägungen a) Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages Einleitend ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020): 9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. 10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). 11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). 12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. Zur Auslegung bzw. zur Dauer des konkreten Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 hat der VwGH wie folgt erkannt (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007): 21 Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt. 22 Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab. 23 Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. 24 Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter des Beschwerdeführers das Bachelorstudium "***Studium***" im Wintersemester 2019/20 (konkret am 01.10.2019) begonnen und im Laufe des Wintersemesters 2022/23 (konkret am 19.02.2023) abgeschlossen. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Sommersemester 2023 zunächst das Masterstudium "***Studium***" begonnen und mit Ende des Semesters abgebrochen hat. Schließlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Tochter des Beschwerdeführers mit dem Wintersemester 2023/24 das Masterstudium ***Masterstudium*** an der ***FH*** begonnen hat. Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist das von der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.10.2019 bis 19.02.2023 betriebene Bachelorstudium "***Studium***" streng von den danach betriebenen Masterstudien zu trennen. Da die Studien somit jeweils separat zu betrachten sind, kann auch eine im Bachelorstudium etwaig vorhanden gewesene Studienbehinderung nicht ohne weiteres auf ein nachfolgendes - unabhängig zu betrachtendes - Masterstudium umgelegt werden. Dies steht auch im Einklang mit der - ebenfalls obig zitierten - Rechtsprechung des VwGH, aus der sich ergibt, dass die in den näher genannten Bestimmungen des FLAG 1967 normierten Verlängerungstatbestände der Erhaltung des Anspruches auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann, dienen sollen. Auch hier stellt der VwGH allerdings nicht "global" auf die Gesamtdauer sämtlicher Studien ab, sondern hält fest, dass die Bemessung der konkreten Verlängerungsdauer nach der Gliederung des "betreffenden Studiums" (d.h. in Semester oder Ausbildungsjahre) abzustellen ist (Rn 23). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ebenfalls auf die obig zitierte Entscheidung des VwGH vom 01.02.2024 (Ro 2023/16/0020) verweist und festhält, dass in dieser Entscheidung eine Verlängerung der Altersgrenze für das Masterstudium vom VwGH nicht beanstandet worden sei, ist darauf zu antworten, dass sich weder das Bundesfinanzgericht in der vor dem VwGH angefochtenen Entscheidung (BFG vom 04.09.2023, RV/5100562/2023) noch der VwGH selbst mit der Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zu beschäftigen hatten. Der Verlängerungstatbestand wurde in diesem Fall bereits auf Ebene des Finanzamtes als erfüllt angesehen, sodass diese Frage vor den Gerichten nicht behandelt wurde. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem diesen Verfahren zugrundeliegenden Fall das Masterstudium selbst bereits im Wintersemester 2020 begonnen wurde und somit der Verlängerungstatbestand als im Masterstudium gelegen angesehen werden kann. Für den vorliegenden Fall (Beginn des letztlich betriebenen Masterstudiums im Wintersemester 2023/24) kann durch den Verweis auf die angeführte Entscheidung des VwGH somit nichts gewonnen werden. Selbiges gilt für die im Vorlageantrag enthaltenen Verweise auf die Entscheidungen des BFG vom 09.11.2022, RV/7103223/2022 und vom 25.03.2024, RV/7102529/2023 - auch in diesen Entscheidungen wurde das aufgrund des COVID-Verlängerungstatbestandes verlängerte Masterstudium bereits im Wintersemester 2020/21 begonnen. Es wird somit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.09.2024, RV/7100793/2024, verweist, ist festzuhalten, dass der Beginn des Masterstudiums im dortigen Fall im Wintersemester 2021 gelegen war. Wenngleich es in der angeführten Entscheidung keine explizite Behandlung gefunden hat, erscheint es dennoch plausibel, dass das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung bei Studienbeginn im Wintersemester 2021 noch von einer COVID-19-bedingten Beeinträchtigung des Studienbetriebes ausgegangen ist (siehe diesbezüglich die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 03.01.2024, RV/5100398/2023 sowie Wanke in BFGjournal 03/2026, S 100 ff., wonach "das Ende der krisenbedingten Beeinträchtigungen […] jedenfalls nicht vor dem Ende des Wintersemesters 2021/22 anzusetzen sein [wird]". Im Ergebnis steht somit zunächst einmal fest, dass keine Zusammenschau von Bachelorstudium einerseits und Masterstudium andererseits vorgenommen werden kann. Die Studien sind gänzlich separat zu betrachten (d.h. auch hinsichtlich der vorgesehenen Studiendauer) und die - durch COVID unzweifelhaft vorgelegene - Studienbehinderung im von der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.10.2019 bis 19.02.2023 betriebenen Bachelorstudium kann nicht in die nachfolgenden Masterstudien übertragen werden. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht in ähnlich gelagerten Fällen (d.h. Beginn eines Bachelorstudiums im Wintersemester 2020 oder davor und Beginn eines Masterstudiums im Wintersemester 2022 oder danach) ausgesprochen hat, dass COVID-bedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden können (BFG vom 14.01.2025, RV/7101767/2024; BFG vom 02.04.2025, RV/3100593/2024; BFG 22.08.2025, RV/7101919/2025). Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Richter - unter erneutem Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH und die obigen Ausführungen - ausdrücklich an. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des Beschwerdeführers mit April 2024 (sohin im Monat nach Erreichen der Altersgrenze von 24 Jahren im März 2024) erloschen ist. Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 knüpft der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag an die Gewährung von Familienbeihilfe an und ist somit - im Gleichklang mit dem Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe - mit April 2024 erloschen. b) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie zu Unrecht bezogenem Kinderabsetzbetrag § 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren in den Monaten April 2024 bis Februar 2025 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter des Beschwerdeführers in den Monaten April 2024 bis Februar 2025 nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich zu einem eindeutig aus dem Gesetz, zum anderen wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es liegen daher keine zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 22. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101406/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101406.2026
Stammnummer
151383
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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