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BFG RV/7100912/2025
Bachelorstudium ist keine Schulausbildung iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100912/2025vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2024-08.2024 Steuernummer ***Bf1-StrNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 25.11.2024 wurde von ***Bf1*** (Beschwerdeführer, BF) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli und August 2024 in Höhe von € 551,60 rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Tochter ***T*** das Bachelorstudium ***B1*** am 19.06.2024 abgeschlossen hätte und mit Beginn des Wintersemesters 2024/25 das Bachelorstudium ***B2*** begonnen hätte und daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe 07/2024 bis 08/2024 zustehen würde.
Mit Anbringen vom 05.12.2024 (eingelangt am 05.12.2024) wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 25.11.2024 erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für den gegenständlichen Fall § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 eine Fortzahlung der Familienbeihilfe für 4 Monate vorsehen würde und daher die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2025 wurde die Beschwerde vom 05.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 nur auf Schulabschlüsse an allgemeinbildenden höheren Schulen oder berufsbildenden mittleren Schulen anzuwenden sei. Beim Bachelorstudium ***B1*** würde es sich um keine Schulausbildung im Sinne des FLAG 1967 sondern um ein Studium handeln. Für die Zeit zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Anbringen vom 17.02.2025 (eingelangt am 18.02.2025) wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beendigung einer Fachhochschulausbildung einen Schulabschluss und kein universitäres Studium darstelle. Der Wortlaut "weitere Berufsausbildung" indiziere, dass es zuvor bereits eine Berufsausbildung gegen haben müsse bzw. könne. Dies wäre in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall. Die Tochter habe die Fachhochschule für ***B1*** beendet und ehebaldigst zum nächsten Semesterbeginn eine weitere Berufsausbildung begonnen. Aus dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers ergebe sich klar, dass dieser eine Versorgungslücke zwischen einer Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung nicht entstehen lassen wolle.
Mit Vorlagebericht vom 25.03.2025 wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass ein Bachelorstudium eine Berufs- und keine Schulausbildung darstellen würde. Der Gesetzgeber hätte zwischen zwei Berufsausbildungen keinen Familienbeihilfenanspruch vorgesehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des BF hat das Bachelorstudium ***B1*** an der ***FH*** am 19.06.2024 erfolgreich abgeschlossen. Die Tochter des BF hat im Wintersemester 2024/25 das Bachelorstudium ***B2*** an der ***FH*** begonnen.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG).
Gem. § 2 Abs 1 lit d FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Die Norm des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG sieht vor, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung besteht. Im Anschluss daran besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach den Gesetzesmaterialien zielt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG darauf ab, "insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums" abzudecken (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 224).
Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der "Berufsausbildung" (mit Ausnahme der § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert. Der Gesetzgeber versteht nach den erläuternden Bemerkungen unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium. Im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung steht jedenfalls keine Familienbeihilfe zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 118).
Da nach § 54 Universitätsgesetz 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist, könnte auch für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn eines daran anschließenden Masterstudiums keine Familienbeihilfe gewährt werden. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist (vgl. VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0086, vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 33).
Mit Abschluss des Bachelorstudiums ***B1*** war die Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG abgeschlossen. Das mit Wintersemester 2024/25 begonnene Bachelorstudium ***B2*** stellt eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar, weswegen der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem die Tochter des BF ihr Bachelorstudium abschloss (Juni 2024), endete.
Daher besteht für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung darstellt (Bachelorstudium ***B1***) und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung (Bachelorstudium ***B2***) kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor. Die für den gegenständlichen Sachverhalt relevanten Rechtsfragen wurden von der (zitierten) Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt.
Linz, am 21. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100912/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100912.2025
- Stammnummer
- 151376
- Gültig
- 21.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF