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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100065/2024

Vorbereitungszeit auf eine Berufsausbildung (Produktionsschule) kann Berufsausbildung iSd FLAG sein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100065/2024vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Juli 2023 betreffend Rückforderungsbescheid Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 05.2022-07.2023 Ordnungsbegriff ***124*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird betreffend die Monate Mai 2022 bis November 2022 aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für das Kind ***LM***, SVNr. ***123*** für den Zeitraum Mai 2022 bis Juli 2023 iHv € 3.599,90 zurück. Begründet wurde die Rückforderung wie folgt: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen." 2. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde mit Schreiben vom 22. August 2023 mit folgender Begründung Beschwerde erhoben: "Meine Tochter ***Tochter des Bf.***, geb. ***Datum*** war bis Ende April 2022 als Lehrling zur Einzelhandelskauffrau bei der Fa. ***A*** in ***B*** tätig. Ihr Lehrvertrag war mit einer verlängerten Lehre (4 Lehrjahre) vereinbart, da ***LM*** seit ihrem Kindesalter unter schwerer Epilepsie leidet und sie dadurch auch in ihrer Entwicklung gehemmt ist. ***LM*** wurde erst als 50% und später als 30% behindert eingestuft. Der frühzeitige Abbruch ihrer Lehre entstand infolge eines schweren Arbeitsunfalles im Jänner 2022. Sie trennte sich in der Ausübung ihrer geforderten Aufgabe an der linken Hand (Ring- und Mittelfinger) die vorderen Fingerglieder ab, welche leider nicht mehr gerettet werden konnten. ***LM*** leidet körperlich und psychisch nach wie vor an den Folgen dieses Unfalles und ist auch deswegen nach wie vor in psychischer Behandlung (***ABC***). Ein Weiterarbeiten in diesem Betrieb bzw. in der Feinkostabteilung mit sämtlichen Aufschnittmaschinen war für sie kaum noch möglich und ihr körperlicher sowie psychischer Zustand verschlechterte sich von Tag zu Tag immer mehr. Auch viele andere berufliche Umstände, führten schlussendlich, zu einem sofortigen Abbruch ihrer Lehre bei der Fa. ***A***. Darauf meldete sich ***LM*** vorschriftsmäßig beim Arbeitsamt arbeitslos. Das AMS versuchte auf Hochtouren, eine neue Lehrstelle zu finden, was sich aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte, als nicht so einfach herausstellte. Deswegen wurde meine Tochter in eine Maßnahme des AMS zugeteilt, wo sie ohne Lehrstelle auf die bevorstehende Lehrabschlussprüfung vorbereitet werden sollte. Diese besagte Maßnahme fand zwischen Mai 2022 und November 2022 im Berufsförderungsinstitut, Produktionsschule ***L*** statt. Dort wurde ihr auch gesagt, dass sie während dieser Ausbildung, Anspruch auf Familienbeihilfe habe, da diese Maßnahme einer beruflichen Lehre entspricht. Da selbst diese Maßnahme zu wenig Erfolge verzeichnete und ***LM***, plötzlich aus Angst nicht mehr als Einzelhandelskauffrau tätig sein wollte, rückte für uns auch der vorerst angestrebte Abschluss zur Einzelhandelskauffrau in den Hintergrund. So entschieden wir uns, für ***LM*** eine völlig andere passende Arbeitsstelle zu suchen. Dies gelang uns Gott sei Dank auch Ende November 2022, mit der Zusage auf einen Arbeitsplatz beim ***XYZ***, als Wäschereiarbeiterin mit Arbeitsbeginn 01. Dezember 2022. Da ***LM*** an ihrer neuen Arbeitsstelle, über einen Zeitraum von 1 Jahr ausgebildet wird, war mir nicht bewusst, dass mir für diese Zeit keine Familienbeihilfe zustehen würde. Den Arbeitsvertrag von meiner Tochter, erhielt ich vor ca. 2 Wochen, nachdem ich den Rückforderungsbescheid vom Finanzamt erhielt. In diesem Arbeitsvertrag ist keine Ausbildung ersichtlich und nach meinen eigenen Recherchen, handelt es sich um eine Probezeit von 1 Jahr. In diesem Jahr wird meine Tochter auf ihren Arbeitsplatz angelernt bzw. eingeschult. Sämtliche Bestätigungen von ihrem neuen Dienstgeber, AMS, Berufsförderungsinstitut,..., können von mir persönlich nicht angefordert werden, da ***LM*** bereits 20 Jahre ist und dadurch der Datenschutz voll zur Anwendung kommt. Für allfällige zusätzliche Informationen, bitte ich um amtswegige Ermittlung, da ich persönlich keine Bestätigungen, bzw. Auskünfte bekomme und meine Tochter ***LM*** mit diesen Aufgaben schwer überfordert ist. Alle, bis dato eingeholten Unterlagen und Bestätigungen, lege ich der Beschwerde bei. Das AMS ***T***, ist der Meinung, dass die mir ausgehändigte Bestätigung für das Finanzamt völlig ausreichend ist. Somit verstehe ich zwar die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2022 bis dato, jedoch nicht die Rückforderung für den Zeitraum Mai 2022- November 2022. Ich habe vorerst den gesamten Rückforderungsbetrag am 22. August 2023 zur Einzahlung gebracht, damit mir auf Anraten (telef. Absprache Finanzamt), keine weiteren Kosten entstehen können. Mit der Bitte um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2022- November 2022, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen." 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist wie folgt zu entnehmen: "[…] Im Zuge der aktuellen Erledigung wurden Sie ersucht, die AMS Ausbildung Ihrer Tochter für den Zeitraum 05/2022 - 11/2022 nachzuweisen. Da diese Bestätigung nicht mehr vorgelegt werden kann, musste spruchgemäß entschieden werden." 4. Mit Vorlageantrag vom 13. Dezember 2023 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. 5. Am 3. Jänner 2024 erging seitens der belangten Behörde ein Auskunftsersuchen an das BFI OÖ: "Frau ***Tochter des Bf.*** hat laut Bezugsbestätigung des AMS vom 6.7.2023 im Zeitraum vom 30.5.2022 bis 21.11.2022 an einer Schulung teilgenommen. Diese Schulung ist laut Angaben des Vaters von Frau ***Tochter des Bf.*** an der Produktionsschule ***L*** des BFI Oberösterreich erfolgt. • Um welche Schulung hat es sich dabei genau gehandelt? • Welches Ziel wurde mit der Teilnahme an dieser Schulung verfolgt? • Für welchen Beruf sollte Frau ***Tochter des Bf.*** durch die Teilnahme an dieser Schulung qualifiziert werden? • Ist für die Schulung eine Abschlussprüfung vorgesehen und wozu berechtigt diese? • Hat Frau ***Tochter des Bf.*** die Schulung erfolgreich abgeschlossen (Nachweis erforderlich)? • Hat Frau ***Tochter des Bf.*** die Schulung bereits frühzeitig abgebrochen (Nachweis erforderlich)? • Wie viele Wochenstunden hat die von Frau ***Tochter des Bf.*** besuchte Ausbildung umfasst und wie haben sich diese zusammengesetzt (Aufteilung theoretischer bzw. praktischer Teil)?" 6. Am 29. Jänner 2024 wurde das Auskunftsersuchen vom BFI OÖ wie folgt beantwortet: "Frau ***Tochter des Bf.***, geb. am ***Datum*** hat im Zeitraum vom 30.5.2022 bis 30.11.2022 die BFI Produktionsschule ***L*** besucht. • Um welche Schulung hat es sich dabei genau gehandelt? Produktionsschule ist ein Schulungsangebot, finanziert aus Mitteln des Landes Oberösterreich und in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice RGS ***T*** • Welches Ziel wurde mit der Teilnahme an dieser Schulung verfolgt? Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine (schulische) Ausbildung, positiven Zugang zu Arbeit und Ausbildung schaffen, Motivationssteigerung (1) Stabilisierung und Orientierung durch produktives Arbeiten in Werkstätten (2) Fähigkeiten für die persönliche und berufliche Entwicklung erwerben (3) Stärkung des Selbstwertes und des Verantwortungsbewusstseins (4) Festlegung der beruflichen/schulischen Ausbildung • Für welchen Beruf sollte Frau ***Tochter des Bf.*** durch die Teilnahme an dieser Schulung qualifiziert werden? Frau ***Tochter des Bf.*** stieg per 07.06.2022 nach Besuch des Vorschaltmoduls in die BFI-Produktionsschule ***L*** in den Fachbereich Gastronomie ein. Ihr Berufswunsch beim Einstieg in die Produktionsschule war, die Lehre im Einzelhandel/Lebensmittel zu beenden. Die Jugendliche hat zwei Jahre in diesem Lehrberuf absolviert. • Ist für die Schulung eine Abschlussprüfung vorgesehen und wozu berechtigt diese? Nein, ein Kompetenzzeugnis wurde bereits ausgestellt. • Hat Frau ***Tochter des Bf.*** die Schulung erfolgreich abgeschlossen (Nachweis erforderlich)? Frau ***Tochter des Bf.*** begann am 01.12.2022 ihr Arbeitsverhältnis in der Wäscherei des ***K*** - Kein Nachweis vorhanden! • Hat Frau ***Tochter des Bf.*** die Schulung bereits frühzeitig abgebrochen (Nachweis erforderlich)? Nein, die Vermittlung ist innerhalb der Verweildauer gelungen. • Wie viele Wochenstunden hat die von Frau ***Tochter des Bf.*** besuchte Ausbildung umfasst und wie haben sich diese zusammengesetzt (Aufteilung theoretischer bzw. praktischer Teil)? 32 WS / Mo-Fr / 8-15:30 bzw. 8-12 Uhr; Berufspraktische Ausbildung in Werkstätten im Bereich Gastronomie (Küche). Die Maßnahme kombiniert mit einem begleitenden Fach- und Förderunterricht, Bewerbungstraining, Firmenpraktika und Vermittlungsunterstützung. • Berufspraktische Ausbildung in Werkstätten im Bereich Gastronomie (Küche) = Wochenstunden? Mo-Do / 8-15:30h / 28 WS • Fach- und Förderunterricht = Wochenstunden? Fr / 8-12h / 4 WS • Firmenpraktika = Wochenstunden? Nach Bedarf- bei Fr. ***Tochter des Bf.*** wurde kein externes Praktikum absolviert. • Bewerbungstraining und Vermittlungsunterstützung = Wochenstunden? Laufend während der Gesamtbetreuungszeit." 7. Mit Vorlagebericht vom 30. Jänner 2024 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, die Abweisung der Beschwerde beantragt und darauf hingewiesen, dass zu einem ähnlich gelagerten Fall eine außerordentliche Amtsrevision eingebracht wurde (vgl. nunmehr VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0008). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Die Tochter des Bf. wurde im Juni 2003 geboren und hat das 18. Lebensjahr im Juni 2021 vollendet. 2. Vom 30.05.2022 bis zum 30.11.2022 besuchte sie die BFI Produktionsschule ***L*** im Fachbereich Gastronomie. Die Produktionsschule bereitet auf eine weitere Ausbildung, wie eine Lehre vor. Beim Eintritt in die Produktionsschule verfolgte die Tochter das Ziel, die Lehre im Lehrberuf "Einzelhandel/Lebensmittel" abzuschließen. Sie sollte in der Produktionsschule - mangels aufrechten Lehrverhältnisses - auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet werden. Die noch fehlende dritte Klasse der Berufsschule sollte nach der Planung des BFI im Frühjahr 2023 absolviert werden. Die Tochter des Beschwerdeführers hatte bereits zwei Lehrjahre in diesem Lehrberuf absolviert, bevor sie infolge eines schweren Arbeitsunfalles (Abtrennung der oberen Fingerglieder des linken Ring- und Zeigefingers) die Ausbildung abbrach. Die Schulung umfasste 32 Wochenstunden, die sich aus 28 Stunden berufspraktischer Ausbildung im Bereich Gastronomie/Küche und 4 Stunden Fachunterricht sowie laufendem Bewerbungstraining zusammensetzten. Eine Abschlussprüfung ist für die Schulung nicht vorgesehen. Generelle Zielsetzung der Produktionsschulen ist die Integration der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt oder in eine (schulische) Ausbildung sowie die Schaffung eines positiven Zugangs zu Arbeit und Ausbildung und die Steigerung der Motivation. Dies sollte durch Stabilisierung und Orientierung mittels produktiver Tätigkeit in Werkstätten, den Erwerb von Fähigkeiten für die persönliche und berufliche Entwicklung, die Stärkung des Selbstwertes und des Verantwortungsbewusstseins sowie durch die Festlegung einer beruflichen bzw. schulischen Ausbildung erreicht werden. 3. Ab Dezember 2022 war die Tochter des Bf. als Wäschereiarbeiterin am ***XYZ*** beschäftigt. 2. Beweiswürdigung Es ist strittig, ob die Teilnahme der Tochter des Bf. an der Produktionsschule ***L*** als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde führt ins Treffen, die Produktionsschule ***L*** erfülle zwar die geforderten quantitativen, nicht aber die notwendigen qualitativen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, da die Tochter des Bf. durch die Teilnahme an der Schulung auf keinen spezifischen Beruf bzw. ein spezifisches Berufsbild vorbereitet werde. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030). Die Produktionsschulen sind keine Schulen im klassischen Sinne des Schulorganisationsgesetzes, sondern arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. Sie werden im Auftrag des AMS Oberösterreich und des Sozialministeriumservice durchgeführt. Die rechtliche Basis bildet das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) sowie die Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsprojekten für Jugendliche (z.B. im Rahmen des Ausbildungspflichtgesetzes - APflG). Das Hauptziel ist die erfolgreiche Vermittlung in eine Lehre, eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung. Nach dem glaubwürdigen und insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers beabsichtigte die Tochter zunächst, die Lehre als Einzelhandelskauffrau abzuschließen und wurde zu diesem Zweck in die Produktionsschule aufgenommen, in deren Rahmen sie - mangels Lehrstelle - auf die bevorstehende Lehrabschlussprüfung vorbereitet werden sollte. Die noch fehlende 3. Klasse Berufsschule wäre vom BFI im Frühjahr 2023 geplant gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Besuch der Produktionsschule einen berufspraktischen Teil im Ausmaß von 28 Wochenstunden im Bereich Gastronomie/Küche sowie einen theoretischen Teil im Ausmaß von 4 Wochenstunden (Fach- und Förderunterricht) umfasste. Das Gesamtprogramm ist auf die Vorbereitung auf weiterführende Ausbildungen, insbesondere Lehrausbildungen in den angebotenen Bereichen, ausgerichtet und seinem Inhalt und Aufbau nach an das duale System der Lehrausbildung angelehnt, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zuzurechnen ist (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Die in der Produktionsschule vermittelten Inhalte dienen dem Erwerb jener beruflichen Qualifikationen, die für die Absolvierung eines anerkannten Lehrberufs erforderlich sind, und weisen einen hinreichend konkreten Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung auf. Sie gehen damit über eine bloße Berufsorientierung oder allgemein persönlichkeitsbildende Kurse deutlich hinaus. Die Ausbildung ist auf die Vermittlung für das künftige Berufsleben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet und unterscheidet sich damit qualitativ von bloßen Kursen aus privatem Interesse im Sinn der Rechtsprechung zur Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Aufgrund des wöchentlichen Gesamtumfangs von rund 32 Stunden nimmt die Teilnahme an der Produktionsschule die weitaus überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch. Damit ist das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte quantitative Erfordernis erfüllt, wonach eine anzuerkennende Berufsausbildung die volle Zeit des Kindes beanspruchen muss. Zugleich liegt ein ausreichend konkreter Bezug zu einer im Anschluss angestrebten Berufsausbildung vor, sodass die gegenständliche Vorbereitungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren ist. Das Gericht erachtet es daher als erwiesen, dass die von der Tochter besuchte Produktionsschule im Beschwerdezeitraum Mai bis November 2022 eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; 22.12.2011, 2009/16/0315 und 15.12.2009, 2007/13/0125). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 27.9.2012, 2010/16/0013). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt allerdings den Antritt zu und das Ablegen von Prüfungen nur dort, wo solche in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Sieht eine Ausbildung keine Ablegung einer förmlichen Prüfung vor, schließt das für sich allein nicht das Vorliegen einer Berufsausbildung aus, wenn die Eignung als Berufsausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. "Berufsausbildung" setzt nicht die Ausbildung für einen einzigen konkreten Beruf voraus. So können mit einem erfolgreichen Universitätsstudium meistens verschiedene unterschiedliche Berufe ausgeübt werden. Auch der Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder die Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Wege einer Maturaschule kann "Berufsausbildung" sein, obwohl damit für keinen konkreten Beruf ausgebildet wird (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zudem davon aus, dass auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden kann. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist (zu einem Programm "On the Job" als Berufsqualifizierung und Berufsintegration auf einen konkreten Lehrberuf VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114; zu einer Schulung "Job.move - Skill Base" als Vermittlung von allgemeinen Basisbildungskenntnissen und Unterstützung bei der Arbeits- und Lehrstellensuche VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0008). Wesentlich ist, dass die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt (vgl. nochmals VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass die Qualifikation als Berufsausbildung nicht von der weiteren Berufslaufbahn abhängt (vgl. zur Einstufung der Tätigkeit von Rechtspraktikanten als Berufsausbildung VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; vgl. auch zur ex-ante Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe VwGH 22.04.2015, Ro 2015/16/0008; VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114). Ausgehend von den im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ist die besuchte Produktionsschule konkret auf die Vorbereitung einer weiteren Berufsausbildung gerichtet und nimmt die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch. Damit liegt - im Sinne der zur Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestand daher für den Zeitraum Mai 2022 bis November 2022 zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.02.2025, 2023/16/0114) und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100065/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100065.2024
Stammnummer
151372
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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