RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103755/2024

Gewährung des Familienbonus Plus bei Anspruch auf Ausgleichszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103755/2024vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 11. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. August 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit der Einkommensteuererklärung 2023 beantragte ***Bf1*** (Beschwerdeführer) den ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder. Der Einkommensteuerbescheid 2023 wurde am 29.08.2024 erlassen. Darin wurde der Familienbonus Plus iHv € 3.333,60 (03-12/2023) berücksichtigt. Mit Anbringen vom 11.09.2024 wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 29.08.2024 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt wären und daher die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für den Zeitraum 01-12/2023 iHv € 4.000,32 beantragt werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2024 wurde die Beschwerde vom 11.09.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 29.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Familienbeihilfe erst ab 03/2023 ausbezahlt worden sei und daher die Beschwerde abzuweisen wäre. Mit Anbringen vom 07.10.2024 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es für die Gewährung des Familienbonus Plus wesentlich sei, dass für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung bestünde. Ob diese Familienleistung in Anspruch genommen werde, sei irrelevant. Mit Vorlagebericht vom 25.10.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF wurde von seinem Arbeitgeber ***AG*** zum 09.01.2023 von Frankreich nach Österreich versetzt. Er gab seinen Wohnsitz in Frankreich auf und begründete mit Beginn der Entsendung, zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, einen Wohnsitz in Österreich. Der BF befand sich im Beschwerdezeitraum in einem Dienstverhältnis mit der ***AG1*** und erzielte im Bezugszeitraum 09.01 bis 31.12.2023 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Für den Zeitraum Jänner und Februar 2023 wurde französische Familienbeihilfe für die beiden Kinder bezogen. Am 26.01.2023 wurde Familienbeihilfe in Österreich beantragt und ab März 2023 gewährt, weil für die Monate Jänner und Februar französische Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Familienbonus Plus steht für das gesamte Veranlagungsjahr 2023, in Höhe von € 4.000,32, zu. 2. Beweiswürdigung Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, wie insbesondere der Zahlungsbestätigung der französischen Familienbeihilfe (Attestation de paiement Allocations familiales) für den Monat Februar 2023 sowie den Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht "für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ... auf Antrag ein Familienbonus Plus" zu. Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 53 Abs. 1 FLAG normiert: Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Im Falle eines Anspruchs auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe besteht gemäß § 4 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Abs. 1) oder nur ein verminderter Anspruch im Ausmaß einer Ausgleichszahlung (Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der höheren Familienbeihilfe, vgl. Abs. 2 bis 7). In solchen - in § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht ausdrücklich geregelten - Fällen, in denen also (teilweise) an Stelle der Familienbeihilfe eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 4 FLAG gewährt wird, ist in gleicher Weise die in § 33 Abs. 3a erster Satz EStG 1988 normierte Voraussetzung der "Beihilfengewährung" erfüllt (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt et al, EStG22, § 33 Tz 34/2). Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe. Aus der Sicht des Familienbonus plus kann es keinen Unterschied machen, ob sich noch eine (geringfügige) Ausgleichzahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG ergibt oder ob die Ausgleichzahlung wegen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe bloß Null beträgt (vgl. VwGH Ra 2021/15/0067 vom 06.04.2022). Eine gleichartige Beihilfe iSd Abs 1 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs 1 dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt wird. Die Höhe der ausländischen Beihilfe ist für die Gleichartigkeit ohne Belang (vgl. Gebehart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., § 4, Rz. 14). Der BF war im Beschwerdezeitraum nachweislich in Österreich beschäftigt und lebte seit Jänner 2023 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Für die Monate Jänner und Februar 2023 wurde französische Familienbeihilfe für die beiden Kinder bezogen. Die französische und die österreichische Familienbeihilfe sind in ihrem Grundgedanken vergleichbar, da beide Systeme primär darauf abzielen, Eltern bei den Kosten für den Unterhalt und die Erziehung ihrer Kinder finanziell zu entlasten. Die Voraussetzungen für den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe bzw. einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben, da die anspruchsberechtigte Person sowie die Kinder ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Gemäß der geltenden Rechtslage ist die Voraussetzung der "Beihilfengewährung" im Sinne des § 33 Abs. 3a EStG 1988 im gegenständlichen Fall erfüllt, da anstelle der österreichischen Familienbeihilfe eine vergleichbare ausländische Beihilfe bezogen wurde bzw. die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach gegeben (Kinder wohnen in Österreich) sind. Da nach den eingangs zitierten Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichszahlungsbezug für Jänner und Februar 2023 vorliegen, ist in Anbetracht des Erkenntnisses des VwGH Ra 2021/15/0067 der Familienbonus Plus auch für diese Monate, somit für das ganze Jahr 2023 in Höhe von insgesamt € 4.000,32 zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich das gegenständliche Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH stützen konnte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 15. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103755/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103755.2024
Stammnummer
151369
Gültig
15.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF