Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100263/2026
Aufteilung der SV-Beiträge bei einem Grenzgänger und Mitarbeitergewinnbeteiligung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100263/2026vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3 Tür 1, 5122 Hochburg-Ach, über die Beschwerde vom 1. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde am 29.11.2023 erlassen. Dagegen brachte der Bf. am 01.12.2023 Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024 wurde über die Beschwerde abgesprochen.
Mit Eingabe vom 17.04.2024 brachte die steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag ein, darin wurde die Aufteilung der Beiträge zur Pensions-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen beanstandet.
Mit Bescheid vom 12.07.2024 wurde das Verfahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Am 16.01.2025 langte ein Zusatz zum Vorlageantrag vom 17.04.2024 ein, mit dem Ersuchen die Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.11.2025, (VwGH 26.11.2025, Ra 2024/15/0019), seine Judikaturlinie und die damit verbundene Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen und auf laufende sowie sonstige Bezüge aufzuteilen sind (ebenso BFG 03.02.2026, RV/5100283/2024).
Die Beschwerde wurde daraufhin am 20.3.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im Jahr 2022 Grenzgänger.
Das Finanzamt hat die Beiträge zur Pensions-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Verhältnis laufender Bezug zu Sonderzahlungen aufgeteilt. In der Folge wurde das Verfahren bis zur Klärung durch den VwGH ausgesetzt. Der VwGH hat diese Vorgangsweise bestätigt.
Er erhielt eine Mitarbeitergewinnbeteiligung in Höhe von 17.066,00, welche auf seinem Lohnzettel ersichtlich ist.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (tlw. Stattgabe)
Aufteilung der Beiträge:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.11.2025, (VwGH 26.11.2025, Ra 2024/15/0019), seine Judikaturlinie und die damit verbundene Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen und auf laufende sowie sonstige Bezüge aufzuteilen sind (ebenso BFG 03.02.2026, RV/5100283/2024). Die entsprechende Aufteilung wurde bereits im ursächlichen Bescheid vorgenommen. Diesbezüglich war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.
Mitarbeitergewinnbeteiligung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 sind Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.
Hinsichtlich des Begehrens betreffend die als steuerfrei zu behandelnde Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde bereits von der Abgabenbehörde festgehalten, dass es sich um eine Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers handelt, die mit € 3.000,- als steuerbefreit zu behandeln ist. In diesem Punkt ist der Ergänzung zum Vorlageantrag demnach zuzustimmen.
Der Beschwerde war demnach gesamthaft teilweise stattzugeben.
Steuerberechnung:
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Gemeinde ***1***
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106,62
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Einkünfte ohne inl. Steuerabzug
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89.314,62
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Pendlerpauschale
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496,00
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Homeoffice Mobiliar
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260,00
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Homeoffice Pauschale
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201,00
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Sonstige Werbungskosten ohne Anr. Auf PB
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15.976,08
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Pauschbetrag
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132,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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72.356,16
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Sonderausgaben
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-219,84
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Einkommen
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72.136,32
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Steuer vor Absetzbeträgen
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23630,43
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Steuer nach Absetzbeträgen
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18.525,11
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Steuer sonstige Bezüge
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567,99
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Einkommensteuer
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19.093,10
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Bisher festgesetzt
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20.507,00
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Abgabengutschrift
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1414,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 16. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100263/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100263.2026
- Stammnummer
- 151368
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF