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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100708/2026

Kein Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr und Studienwechsel nach vier Semestern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100708/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.8.2025 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) ersucht, Angaben zur Tätigkeit ihres Sohnes ***2***, geb. ***3***, zu machen. Die Bf. legte das Studienblatt der TU Wien vor, wonach der Sohn seit 10.7.2023 das Bachelorstudium Maschinenbau inskribiert habe. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 mit der Begründung zurückgefordert, dass kein Leistungsnachweis ab dem zweiten Studienjahr von zumindest 16 ECTS Punkten im ersten Studienjahr erbracht worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.10.2025, mit der die Bf. erneut das Studienblatt der TU Wien (Sammelzeugnis) vorlegte und vorbrachte, der Sohn habe im Studienjahr 2024/2025 17 ECTS Punkte erreicht. [Grafik]   Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025 als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus: "Familienbeihilfe steht nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde: Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden SS bzw. Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg im neuen Studienjahr erreicht wurde. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt. Das erste Studienjahr von ***2*** SJ 2023/24 umfasst die Monate Oktober 2023 bis Februar 2024 (1.Semester) und März 2024 bis September 2024 (2. Semester), das zweite Studienjahr SJ 2024/25 die Monate Oktober 2024 bis Februar 2025 (3.Semester) und März 2025 bis September 2025 (4.Semester). ***2*** hat laut Studienerfolgsbestätigung vom 20.9.2025 im ersten Studienjahr im Wintersemester 2023/24 5 ECTS / 4 SS (am 15.1.2024 u. 21.2.2024) und im Sommersemester 2024 3 ECTS / 2 SS (am 28.6.2024) erreicht, sind insgesamt 8 ECTS. Im zweiten Studienjahr wurden im Wintersemester 2024/25 4 ECTS/ 3,5 SS (am 1.10.2024 u. 23.1.2025) und im Sommersemester 2025 5 ECTS / 4 SS (am 16.6.2025 u. 2.7.2025), insgesamt 9 ECTS erreicht. Im ersten Studienjahr 2023/24 wurden keine 16 ECTS / 8 SS erreicht, das heißt, dass im zweiten Studienjahr 2024/25 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Da auch hier keine 16 ECTS erreicht wurden, kann die Familienbeihilfe nicht weitergewährt werden." Am 13.1.2026 brachte die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2025 ein. Dieser wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag hinsichtlich des Monates September 2025 gewertet. Beigelegt war die Studienbestätigung der FH Technikum Wien, wonach ***2*** seit September 2025 das Bachelorstudium Mechatronik/Robotik betreibe und im Wintersemester 2025 13 ECTS Punkte erreicht habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf. legte am 7.6.2023 die Reifeprüfung ab. Mit Oktober 2023 begann er das Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien. Im 1. Studienjahr 2023/2024 erreichte der Sohn dabei 8 ECTS und im 2. Studienjahr 2024/2025 9 ECTS. Er war auch im WS 2025 und im SS 2025 zur Fortsetzung gemeldet. Ab September 2025 inskribierte ***2*** das Bachelorstudium Mechatronik/Robotik an der Fachhochschule Technikum Wien, wobei er im Wintersemester 2025 13 ECTS Punkt erreichte. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem sich insbesondere die Fachrichtung der inskribierten Studien, deren Beginn sowie die erreichten ECTS Punkt je Studienrichtung ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Hinsichtlich der Begründung für die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025 verwiesen, der die Bf. im weiteren Verfahren insoweit nicht entgegentrat, als sie die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn im Studienjahr 2023/2024 8 ECTS Punkte und im Studienjahr 2024/2025 9 ECTS Punkte an der TU Wien erreichte sowie die rechtliche Schlussfolgerung aus diesen Tatsachen, dass ihr daher gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 mangels eines entsprechenden Leistungsnachweises i.d.H. von zumindest 16 ECTS pro Studienjahr Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum nicht zustehe, unbekämpft ließ. Der von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertete Antrag auf Zuerkennung Familienbeihilfe ab September 2025 gründete sich auf die in diesem Antrag neu bekannt gegebenen Tatsache, dass der Sohn der Bf. seit September 2025 an der FH Technikum Wien studiert. Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG (Studienförderungsgesetz) 1992 zu beurteilen, dh es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Vorlagebericht vom 18.2.2026 vertrat die belangte Behörde dazu die Auffassung, dass es sich bei dem im September 2025 begonnen Studium um einen Studienwechsel nach dem dritten Semester handle, der die Auszahlung der Familienbeihilfe solange verhindere, wie das zu spät gewechselte Studium bereits gedauert hat. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Bf. hat in ihrem Antrag vom 13.1.2026 bekanntgegeben, dass ihr Sohn mit September 2025 das Studium Mechatronik/Robotik an der FH Technikum begonnen hat. Da er bereits im WS 2025 13 ECTS Punkt erreicht hat, ist davon auszugehen, dass er dieses Studium nun als Hauptstudium zielstrebig betreibt. An der TU Wien war er zwar auch im WS 2025 und im SS 2025 zur Fortsetzung gemeldet, Prüfungen wurden jedoch keine mehr abgelegt, das Studium wurde daher nicht mehr betrieben. Da Inskription eines Studiums als reiner Formalakt, ohne zu Prüfungen anzutreten, genügt nicht (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff Studienwechsel den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor ( zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 und BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Es kommt daher § 17 StudFG idF BGBl I 2016/54 (ab 1.9.2016) zur Anwendung, der wie folgt lautet: § 17 (1): Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist……………………. Es steht fest, dass ***2*** im Wintersemester 2023 das Studium Maschinenbau an der TU Wien begonnen hat und im Wintersemester 2025 mit dem Studium Mechatronik/Robotik an der FH Technikum begonnen hat und dieses Studium als Hauptstudium betreibt. Er hat somit nach dem vierten Semester die Studienrichtung gewechselt. Es liegt daher ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel vor. Nach § 17 Abs 3 idF BGBl I 2016/54 ist ein Studienwechsel iSd Abs 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden (FLAG Komm, 2. Aufl, 2020, Rz 101 zu § 2 Lenneis/Wanke). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Aus dem Vorstudium ergibt sich nicht, dass der Sohn der Bf. 30 ECTS Punkt erreicht hätte, tatsächlich hat er nur 17 ECTS Punkt erreicht und es kommt zu keiner Verkürzung der Wartezeit bis neuerlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Die Wartezeit beträgt daher vier Semester, sodass im September 2025 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Gem. § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden und sind diese ebenfalls zurückzufordern. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt, ergibt sich aus § 17 StudFG und wurde darüber hinaus durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wien, am 30. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100708/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100708.2026
Stammnummer
151367
Gültig
30.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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