RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100295/2025

Eine Fruchtnießerin ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Wertfortschreibung einzubringen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100295/2025vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2023 betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung vom 01. Juli 2019 für das Grundstück EW-AZ ***XXX***, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 19. Juni 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Zurückweisung der Beschwerde Mit Einantwortungsbeschluss vom 19.01.2018 wurde das gemischt genutzte Grundstück EW-AZ ***XXX*** von Herrn ***FA*** an Herrn ***AC***, geb. tt.mm.1971, in dessen Eigentum übertragen. Die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten von Frau ***Bf1***, geb. am tt.mm.1950, wurde im Grundbuch vermerkt. Mit Übergabevertrag vom 10.11.2020 wurde die Liegenschaft von Herrn ***AC*** an Frau ***Bf1*** übertragen. Die Zurechnungsfortschreibung an Frau ***Bf1*** erfolgte mit Stichtag 01.01.2021. Bereits am 01.07.2019 stellte Frau ***Bf1*** einen Antrag auf Wertfortschreibung. Dieser Antrag auf Wertfortschreibung wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 20.04.2023 inhaltlich abgewiesen. Nach erfolgter Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde mit Eingabe vom 19.06.2023 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2024 wurde die Beschwerde betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin als Fruchtnießerin nicht berechtigt sei, einen Antrag auf Wertfortschreibung einzubringen. Zur Antragstellung zu diesem Zeitpunkt sei nur der wirtschaftliche Eigentümer Herr ***AC*** berechtigt gewesen. Gemäß § 2 EStG 1988 ist wirtschaftliches Eigentum an der mit Fruchtgenuss belasteten Sache idR beim Fruchtgenussbesteller anzunehmen (vgl. Jakom/Laudacher, EStG 2021, § 2 Tz 44). Gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass Frau ***Bf1*** zum Zeitpunkt der Einbringung als Fruchtgenussberechtigte keine Aktivlegitimation für einen Wertfortschreibungsantrag hatte. Sie war daher nicht berechtigt, einen Antrag auf Wertfortschreibung zu stellen, ohne Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes zu sein. Im Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin entsprechend ausgeführt, dass sie seit 10.11.2020 Eigentümerin der wirtschaftlichen Einheit EW-AZ ***XXX*** sei und die Zurechnungsfortschreibung mit Stichtag 01.01.2021 erfolgt sei. Die Abgabenbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten, dass der Mangel an Aktivlegitimation in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Obwohl die Beschwerdeführerin keine Parteienstellung hatte, wurde irrtümlich ein Abweisungsbescheid an die Antragstellerin erlassen. Die Abgabenbehörde hat nach Erkennen ihres Fehlers die Beschwerde richtigerweise mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen und somit den Fehler saniert. Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften steht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 7. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100295/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100295.2025
Stammnummer
151366
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF