RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101351/2026

Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfen für rückwirkend mehr als 5 Jahre als unzulässig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101351/2026vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 9. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe 12.1985-01.2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 12/1985 bis 01/2016 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Über die Beschwerde betreffend die Zeiträume 02/2016 bis 01/2021 wird gesondert entschieden werden. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt: Mit Anträgen vom 18.02.2021 und vom 28.02.2021 hat ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM85***; in der Folge als auch als Antragstellerin oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) die Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe "ab Kindheit" beantragt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 07.06.2024 betreffend den Zeitraum 12/1985 bis 01/2016 zurückgewiesen. Am 09.07.2024 brachte die Antragstellerin gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 07.06.2024 eine Beschwerde ein, die seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024 zurückgewiesen worden ist. Am 17.01.2025 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und legte die belangte Behörde die Beschwerde am 27.03.2026 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Mit Beschluss des BFG vom 08.04.2026 wurde der Bf. unter "A.2.2. Ergänzungspunkte" insbesondere das Nachstehende vorgehalten: 1. ***Bf1*** hat erstmals im Februar 2021 einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe rückwirkend ab "Kindheit" eingebracht. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967, wonach Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden darf, wird ***Bf1*** aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses anzugeben, warum in ihrem Fall eine Zuerkennung von Familienbeihilfe für Zeiträume vor 01/2016 zulässig sein soll. Sollte ***Bf1*** in ihrer Antwort auf Unterlagen Bezug nehmen, die dem BFG noch nicht vorgelegt worden sind, wird diese aufgefordert, diese Unterlagen dem BFG binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses vorzulegen. Mit Schreiben (Mail) vom 27.04.2026 führte die Bf. unter dem Punkt "Richtigstellung zum Antragsformular" das Folgende aus: Ich möchte mich für ein Missverständnis im Antragsformular entschuldigen. Mit der Angabe "ab Kindheit" meinte ich nicht den Auszahlungszeitraum, sondern den tatsächlichen Beginn der Krankheit. Mein Begehren ist die gesetzlich vorgesehene 5-jährige Rückwirkung (von der Antragstellung 2021 rückwirkend bis 2016). Ich ersuche höflich, diesen Fehler entsprechend zu korrigieren. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Der Verweis auf § 209 Abs. 3 BAO in § 10 Abs 3 FLAG 1967 bedeutet nicht, dass damit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 10 Abs 3 Satz 1 FLAG 1967 durch eine zehnjährige Frist ersetzt wird. Die absolute Verjährung hat zur Folge, dass Familienbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung nicht für Zeiträume, die länger als zehn Jahre zurückliegen, ausbezahlt werden darf. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Rechtliche Beurteilung Die Bf. hat mit ihren Anträgen vom 18.02.2021 und vom 28.02.2021 die Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe "ab Kindheit" beantragt. Da die Zuerkennung von Beihilfen gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden kann, waren die Anträge der Bf. betreffend die Zeiträume 12/1985 bis 01/2016 als unzulässig zurückzuweisen. Über die Zeiträume ab 01/2016 bis 01/2021 wird gesondert entschieden werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine Antragstellung auf Zuerkennung von Familienbeihilfe nur 5 Jahre rückwirkend ab Antragstellung zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967. Dass nicht zulässige Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 260 BAO. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in Ansehung der maximal 5 Jahre rückwirkenden Antragstellung einerseits oder der Rechtsfolge, dass unzulässige Anträge zurückzuweisen sind andererseits, nicht vor. Da mit dem gegenständlichen Beschluss Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Veraltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101351/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101351.2026
Stammnummer
151357
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF