RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100662/2023

Außergewöhnliche Belastung für behinderungsbedingte Mehraufwendungen für die Ehepartnerin nur mit Selbsbehalt, weil kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100662/2023vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 9.9.2022 des A***B***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8.9.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer 123*** zu Recht: Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte - soweit entscheidungsrelevant - die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag sowie von Krankheitskosten für seine Ehepartnerin (Grad der Behinderung der Ehepartnerin von 30% sowie zusätzliche Kosten [für Medikamente] in Höhe von 250 Euro) als außergewöhnliche Belastung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 von 6.000 Euro überschritten worden sei. Die beantragte außergewöhnliche Belastung wurde nicht berücksichtigt, weil im Akt der Ehepartnerin keine Datenübermittlung vom Sozialministeriumsservice vorliege. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und legte einen Bescheid des Sozialministeriumsservice vor, mit dem der Ehepartnerin des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30% bescheinigt wird. Mit Ergänzungsersuchen forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Medikamentenkosten 2021 für seine Ehepartnerin belegmäßig sowie die Erwerbsminderung und Diätverpflegungen durch einen Bescheid des Sozialministeriumservices nachzuweisen. Der Beschwerdeführer legte lediglich neuerlich den Bescheid des Sozialministeriumsservices vor, weitere Nachweise wurden nicht erbracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde nur der Pauschbetrag für die Behinderung der Ehepartnerin im Ausmaß von 30% (das sind € 124,00) als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt angesetzt. Mit dem Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer erneut die Anerkennung des Pauschbetrages sowie Aufwendungen für Medikamente und Apothekenbedarf als außergewöhnliche Belastung. Er legte Apothekenrechnungen über rund € 250,00 für Medikamente ua für seine Ehepartnerin bei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers erzielte im Streitjahr 2021 Einkünfte iHv € 7.390,44 (€ 643,59 plus Wochengeld € 6.878,85 abzüglich Werbungskostenpauschale € 132,00). Die Grad der Behinderung der Ehepartnerin des Beschwerdeführers beträgt 30% (Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 11.5.2015). Die Aufwendungen für Rezeptgebühren für die Ehepartnerin betrugen im Streitjahr € 13,00. Für Medizinprodukte (Medikamente und Apothekenbedarf) fielen weitere Aufwendungen iHv insgesamt € 177,41 an. Es handelt sich dabei um folgende Produkte: | Hyaluron-ratiopharm Augentropfen | € 43,71 | Octenisan Waschlotion | € 20,07 | Octenisan Waschlotion | € 28,49 | Medela Flaschenset inkl Calma | € 28,49 | Sebamed Reinigungsschaum | € 26,76 | Hyaluron-ratiopharm Augentropfen | € 58,28   Die Feststellungen gründen sich neben dem angeführten Bescheid des Sozialministeriumsservice auf folgende Beweiswürdigung: Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Apothekenliste sind betreffend das Jahr 2021 zwei Rezeptgebühren zu je € 6,50 enthalten. Alle sonstigen Positionen auf dieser Liste betreffen das Jahr 2022. Zum Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen für Medikamente und Apothekenbedarf hat der Beschwerdeführer zwei Rechnungen (€ 63,78 bzw € 135,48 [gesamt € 199,26]) der Shop-Apotheke vorgelegt. Die Einkünfte der Ehepartnerin blieben unbestritten. Rechtlich folgt daraus: Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so steht ihm gemäß § 35 Abs 1 zweiter Teilstrich EStG auch für eine Behinderung des (Ehe-)Partners der Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG, dh ohne Selbstbehalt zu. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht einem verheirateten Steuerpflichtigen (mit mindestens einem Kind) für das Jahr 2021 zu, wenn die Ehepartnerin Einkünfte von höchstens € 6.000,00 im Kalenderjahr bezieht. Nach den Feststellungen hat die Ehepartnerin im Jahr 2021 Einkünfte von € 7.390,44 erzielt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dementsprechend steht ihm auch der Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG ohne Selbstbehalt nicht zu. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, können die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 mit Selbstbehalt geltend gemacht werden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 35 Rz 2 [Stand 1.1.2025, rdb.at]). Gemäß § 34 Abs 7 EStG sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Der Beschwerdeführer stehen daher gemäß § 34 Abs 7 EStG dem Grunde nach jedenfalls die behinderungsbedingten Mehraufwendungen bzw der Freibetrag als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu. Bei einem Grad der Behinderung von 30% betrug der Freibetrag im Jahr 2021 € 124,00. Krankheitskosten beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigen. Aufwendungen für Medikamente und Rezeptgebühren stellen demgemäß dem Grunde nach ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar. Bis zur Höhe des Selbstbehaltes sind diese Kosten aber vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen. Der sich gemäß § 34 Abs 7 EStG für den Beschwerdeführer ermittelte Selbstbehalt beträgt € 2.381,86. Die beantragten Krankheitskosten betragen € 199,26. Zusammen mit dem Freibetrag ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von € 323,26. Die Aufwendungen übersteigen den Selbstbehalt bei weitem. Betreffend die beantragten Kosten für Medikamente kann daher von einer weiteren inhaltlichen Überprüfung dahingehend, ob dem Grunde nach überhaupt außergewöhnliche Belastungen vorliegen, abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100662/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100662.2023
Stammnummer
151353
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100662/2023 — Außergewöhnliche Belastung für behinderungsbedingte Mehraufwendungen für die Ehepartnerin nur mit Selbsbehalt, weil kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag · RIS AI