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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7200001/2026

Maßnahmenbeschwerde nach einer Sicherstellung und darauffolgenden Beschlagnahme

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7200001/2026vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei einer vom Zollamt im Zuge einer Ausfuhrzollabfertigung ohne Bescheid vorgenommenen vorläufigen Beschlagnahme/Sicherstellung von Wirtschaftsgütern fällt das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt u.a. dann weg, wenn das zuständige Gericht anschließend mit rechtskräftigem Beschluss die Beschlagnahme dieser Waren ausspricht.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vertreten durch ***RA***, betreffend Maßnahmenbeschwerde vom 20. November 2025 wegen behaupteter eigenmächtig vorgenommener Sicherstellung diverser Wirtschaftsgüter durch Organe des Zollamtes Österreich am Flughafen Wien am 23. Oktober 2025 im Zuge einer geplanten Ausfuhr beschlossen: I. Das o.a. Beschwerdeverfahren gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm Art. 131 Abs. 3 B-VG betreffend die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Am 23.10.2025 gab der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, Geschäftsführer der ***NNGmbH***, bei der Zollstelle Flughafen Wien des Zollamtes Österreich unter MRN ***1*** eine Ausfuhranmeldung ab. In dieser Zollanmeldung scheint die **NNGmbH** mit Sitz in Wien als Ausführer auf. Als Empfänger ist ein Käufer in Dubai vermerkt. Im Zuge einer Ausfuhrkontrolle gab der Bf. zunächst auf Befragen bekannt, er habe vor, mit den Waren nach Tiflis in Georgien und von dort weiter nach Dubai fliegen. Diese Auskunft stellte sich jedoch nach weiteren Recherchen des Zollamtes als unrichtig heraus. Demnach hatte der Bf. von Tiflis aus einen Weiterflug nach Moskau und nicht nach Dubai gebucht. Der Bf. erklärte daraufhin in Abweichung zu seinem ursprünglichen Vorbringen, am Flughafen in Tiflis sei eine Übergabe der von ihm mitgeführten Wirtschaftsgüter an eine andere Person geplant. Diese Person würde die Waren im Anschluss daran zu seinem Kunden in Dubai bringen. Das Zollamt Österreich ging angesichts des geschilderten Sachverhalts offenbar von einem Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland (Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) aus. Laut dieser Verordnung ist gem. Art. 3h der Verkauf, die Lieferung und die Verbringung der in Anhang XVIII genannten Luxusgüter verboten. Das Zollamt Österreich ging offensichtlich davon aus, dass es sich bei den in der o.a. Ausfuhranmeldung genannten Waren zumindest teilweise um solche Luxusgüter handelt. Das Zollamt Österreich nahm daher eine Sicherstellung der zur Ausfuhr angemeldeten Waren vor, wobei es als Rechtsgrundlagen die Bestimmungen des § 79 Außenwirtschaftsgesetz 2011 und des § 29 ZollR-DG anführte. Eine bescheidmäßige Beschlagnahme der angeführten Wirtschaftsgüter fand nicht statt. Dem Bf. wurde vielmehr die Beschlagnahmequittung Block Nr. ***2***, Blatt Nr. ***3*** ausgehändigt. Dort wird als Rechtsgrundlagen auf die Bestimmungen des § 84 Außenwirtschaftsgesetz und § 29 Abs. 2 ZollR-DG verwiesen. Gegen diese Amtshandlung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.11.2025, die als Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm Art. 131 Abs. 3 B-VG betreffend die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist. Am 9.12.2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Korneuburg gem. § 110 Abs. 1, Abs. 2 StPO die Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waren an (***4***). Der Bf. erhob gegen diese Sicherstellungsanordnung mit Schriftsatz vom 20.01.2026 Einspruch. Mit Beschluss vom 12.02.2026, ***5***, wies das Landesgericht Korneuburg 1.) den Einspruch des Bf. vom 20.01.2026 zurück und beschlagnahmte 2.) die o.a. Waren gem. § 115 Abs. 1 StPO. Dieser Beschluss wurde am 05.03.2026 rechtskräftig. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtslage: Artikel 130 Abs. 1 B-VG bestimmt: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Artikel 131 Abs. 1 bis 3 B-VG bestimmt: (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. (2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes. (3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Erwägungen: Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann nur eine faktische Amtshandlung sein, also eine solche Maßnahme, die sich nicht auf einen Bescheid stützt (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 283 Tz 6). Im Beschwerdefall folgte der (ohne Bescheid vorgenommenen) Sicherstellung durch das Zollamt vom 23.10.2025 die gerichtliche Beschlagnahme durch das Landesgericht Korneuburg mittels Beschluss vom 12.02.2026. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein kann (VfGH 28.11.1989, B 1212/1988). Durch die bescheidmäßige Bestätigung einer vorläufigen Beschlagnahme fällt der Beschwerdegegenstand nachträglich weg (BFG 22.05.2017, RM/2100002/2017). Gleiches muss auch im Streitfall gelten. Der Beschwerdegegenstand fiel somit mit der Erlassung des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 12.02.2026 weg, weshalb das Verfahren einzustellen war (siehe auch VwGH 10.08.2010, 2010/17/0091). Durch den eben erwähnten Beschluss liegt hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter das Rechtsschutzinteresse des im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Bf. zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nicht mehr vor. Die zunächst bestehende vorläufige Sicherstellung/Beschlagnahme hörte damit auf, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (VwGH 30.01.2013, 2012/17/0432; VwGH 27.02.2013, 2012/17/0531). Selbst wenn mangels ausreichender Rechtfertigungsgründe für den behördlichen Eingriff eine Verletzung des Rechtes auf Eigentum vorliegt, wird dadurch das Gebot der Verfahrenseinstellung als allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip nicht berührt. Fister in Lewitsch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz 17 führt zum Rechtsschutz im Falle einer Beschlagnahme von Verfallsgegenständen aus: "Vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Behörde kann die vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (ab 1.1.2014 vor dem Verwaltungsgericht) bekämpft werden (vgl. VwGH 16.09.2003, 2002/05/1033, Walter/Thienel II² § 39 Anm 10, Thienel/Zeleny 18 , § 39 VStG Anm 6). Nach Ergehen des Beschlagnahmebescheides ist dieser selbst zu bekämpfen (vgl. VfGH 28.11.1989, B 1212/88 [zur vorläufigen Beschlagnahme von Glückspielgeräten nach § 39 Abs. 2 VStG 1952 und weiterer diesbezüglicher Judikatur]; VfGH 03.10.2005, B 153/04 u.a. [zum Wegfall eines Rechtsschutzinteresses]; VwGH 17.03.2006, 2004/05/0106 [zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als Rechtsbehelf zur Schließung einer Rechtslücke ohne dass eine Zweigleisigkeit des Verfahrens beabsichtigt wäre]; Stöger in N. Raschauer/Wessely § 39 Rz 4; ein bereits vorher beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Verfahren ist einzustellen (Thienel/Zeleny 18 § 39 VStG Anm 6)." Das beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde war somit wegen des Wegfalles des Beschwerdegegenstandes spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 zweite Alternative VwGVG einzustellen (siehe auch BFG vom 28.03.2017 RM/7100034/2015, BFG vom 10.12.2016, RM/7100039/2015, BFG vom 28.03.2017, RM/710004/2015). Die o.a. Maßnahmebeschwerde zielt auf "die sofortige Freigabe der sichergestellten Schmuckwaren" ab. Aufgrund der mittlerweile erfolgten gerichtlichen Beschlagnahme ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über diesen Antrag abzusprechen. Denn die genannten Gegenstände dienen gem. dem o.a. Beschluss vom 12.02.2026 u.a. dazu, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation zu sichern. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa VwGH 07.09.2000, 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Das gegenständliche beim Bundesfinanzgericht anhängige - so gesehen subsidiäre - Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Bf. war daher mit Beschluss einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7200001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RM.7200001.2026
Stammnummer
151352
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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