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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103922/2024

Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag – rückwirkende Feststellung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit bei mangelnder Befundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103922/2024vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Rose Marie Sabine Rath, Weißgerberlände 40, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 4. Mai 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2023 betreffend Familienbeihilfe ab September 2022 und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Dezember 2019, SVNR:***000***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den Zeitraum ab September 2022 sowie der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Dezember 2019 wurden vom Finanzamt mit Bescheiden vom 28. März 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch nur bestehe, wenn vor Erreichung des 21. Lebensjahres eine voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit eingetreten sei. Eine solche habe auf Grund der Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine beim Sozialministeriumservice nicht durch ein fachärztliches Sachverständigengutachten nachgewiesen werden können, weshalb die rechtliche Grundlage für eine positive Erledigung fehle. Zudem verwies die belangte Behörde auf die bestehende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, fristgerecht Beschwerde und rügte eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht. Auf Grund der krankheitsbedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre häusliche Umgebung zu verlassen, liege keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Behörde hätte vielmehr alternative Ermittlungsschritte - etwa eine Begutachtung im häuslichen Umfeld oder eine Abstimmung mit der Vertretung - setzen müssen. In der Sache selbst liege eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit vor, die bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsvorschriften ab. Da die Beschwerdeführerin auch einen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu anberaumten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, fehle mangels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice weiterhin die gesetzlich zwingende Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Stattgabe. Im Vorlageantrag vom 4. April 2024, eingebracht durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin, wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Nachdem der Erwachsenenvertretung mitgeteilt worden war, dass das Sozialministeriumservice keinen Hausbesuch durchführt, teilte sie im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit, sie werde die Beschwerdeführerin dabei unterstützen, einen allfällig neu anberaumten Termin zur persönlichen Begutachtung beim Sozialministeriumservice wahrzunehmen. Ergänzend wurden dem Bundesfinanzgericht alle vorhandenen medizinischen Unterlagen übermittelt, um für den Fall, dass die Beschwerdeführerin auch diesen Termin nicht wahrnehmen sollte, zumindest die Erstellung eines Aktengutachtens zu ermöglichen. Daraufhin veranlasste das Bundesfinanzgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens und übermittelte dem Sozialministeriumservice die neu vorgelegten Unterlagen. Da die Beschwerdeführerin zum neu anberaumten Untersuchungstermin neuerlich nicht erschien, wurde durch das Sozialministeriumservice ein Aktengutachten erstellt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die in Österreich lebende Beschwerdeführerin wurde am ***xx.xx.*** 1979 geboren und vollendete somit ihr 21. Lebensjahr am ***xx.xx.*** 2000. Zu diesem Zeitpunkt stand sie nicht mehr in Berufsausbildung. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde nicht überwiegend von einer anderen (familienbeihilfenanspruchsberechtigten) Person getragen. Nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres war die Beschwerdeführerin wiederholt erwerbstätig. Sie stand unter anderem von ***Zeiträume XY*** in Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiterin. Zur Unterstützung in bestimmten Angelegenheiten wurde ihr mit Beschluss des Bezirksgerichts ***BG*** vom ***xx.xx.*** 2022 eine Erwachsenenvertreterin bestellt. Die Erwachsenenvertretung umfasst die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, die Vertretung bei der Geltendmachung von sozialen Leistungen, die Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügungen über Girokonten und die Vertretung bei Verträgen zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes. Die Beschwerdeführerin leidet anamnestisch seit ihrem 12. Lebensjahr an Epilepsie. Da aus dieser Zeit jedoch keine medizinischen Befunde vorliegen, sind keine schwerwiegenden behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß dokumentiert, auf Grund dessen eine daraus resultierende voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt werden könnte. Eine solche voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit kann erst ab März 2022 festgestellt werden. Dies basiert auf der ab diesem Zeitpunkt vorliegenden zusätzlichen Dokumentation von hochfrequenten dissoziativen - nicht epileptischen - Anfällen, einer somatoformen Störung sowie Störungen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. 2. Beweiswürdigung Die persönlichen Daten sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am ***xx.xx.*** 2000 ihr 21. Lebensjahr vollendet hat, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem die Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht hat, das dazu führt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt ein schlüssiges, vollständiges und widerspruchsfreies Gutachten des Sozialministeriumservice vom 1. Dezember 2025 vor. Wenn die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin vorbringt, das Gutachten sei methodisch unvollständig, da keine ausreichenden Rückschlüsse auf den Zeitraum vor dem 21. Lebensjahr gezogen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über 40 Jahre alt war. Die rückwirkende Beurteilung, ob eine Erkrankung Jahrzehnte zuvor bereits ein Ausmaß erreicht hatte, das eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit bewirkte, ist naturgemäß nur eingeschränkt möglich. In Familienbeihilfenangelegenheiten obliegt es der antragstellenden Person, diesen anspruchsbegründenden Sachverhalt - insbesondere das Vorliegen einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit - unter Bedachtnahme auf die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bei länger zurückliegenden Sachverhalten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 32). Unter diesen Gesichtspunkten ist das vorliegende Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen. Ein Gutachten ist schlüssig, wenn der medizinische Sachverständige eine voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit nur dann ab einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, wenn hierfür in den medizinischen Befunden nachvollziehbar dokumentierte Anhaltspunkte vorliegen. Sachverständige haben fundierte und wissenschaftlich belegbare Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit fachspezifischem Wissen, stützen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 8 Rz 32). Das vorliegende Gutachten des Sozialministeriumservice vom 1. Dezember 2025 setzt sich explizit mit der Krankheitsgeschichte auseinander und führt dazu aus: "Anamnestisch liegt eine Epilepsie seit dem 12. Lebensjahr der AW vor. Es liegen aber keine Befunde aus dieser Zeit vor. Es sind keine schwerwiegenden behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentiert, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. LJ am allgemeinen Arbeitsmarkt nachvollziehbar wäre. Diese kann nach Befundvorlage ab 3/2022 bei zusätzlicher Dokumentation von hochfrequenten dissoziativen- nicht epileptischen - Anfälle, einer somatoformen Störung, sowie vor allem Störungen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen bestätigt werden. " Diese fachärztliche Beurteilung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit bewirkt (vgl etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, mwN). Das Sozialministeriumservice stellt fest, dass die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit erst ab März 2022 festgestellt werden kann, da erst ab diesem Zeitpunkt eine zusätzliche Dokumentation über hochfrequente dissoziative Anfälle, eine somatoforme Störung sowie Störungen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen vorliegt. Ein medizinischer Rückschluss auf die Zeit vor dem Jahr 2000 (Vollendung des 21. Lebensjahres) ist mangels entsprechender Befunde aus dieser Zeit fachlich nicht möglich. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen. Ein Leidenszustand, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit von vornherein ausschließt, wurde von den medizinischen Sachverständigen nicht festgestellt. Neben den vorgelegten medizinischen Unterlagen stützt sich das Gutachten vom 1. Dezember 2025 auch auf bereits beim Sozialministeriumservice vorhandene Gutachten, insbesondere auf ein Gutachten vom 1. August 2025, das im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses ebenfalls vom Sozialministeriumservice nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt wurde und das auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin (durchgeführt am 31. Juli 2025) beruht. Ein Widerspruch, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens konnte seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Diese fachärztliche Beurteilung wird zudem durch die vom Bundesfinanzgericht am 19. März 2026 eingeholten objektiven Daten des Versicherungsverlaufes gestützt. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug ergeben sich im Zeitraum zwischen 2013 und 2018 wiederholt längere Phasen einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin, etwa von ***Zeiträume XY***. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2000 das 21. Lebensjahr vollendet. Die in späteren Jahren dokumentierten Erwerbsphasen, die nach Dauer und Ausmaß über bloße kurzfristige Arbeitsversuche hinausgehen, sind daher im Rahmen der Gesamtwürdigung als zusätzliches Indiz gegen das Vorliegen einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl dazu VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Zwar lag der Versicherungsdatenauszug dem Sozialministeriumservice bei der Gutachtenerstellung nicht vor. Dieses gelangte jedoch bereits auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der vorhandenen Gutachten zu der fachärztlichen Beurteilung, dass eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht festgestellt werden kann. Die ergänzend eingeholten objektiven Daten des Versicherungsverlaufes stehen mit dieser Einschätzung im Einklang und stützen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Schlüssigkeit des Gutachtens. Wenn ein schlüssiges, widerspruchsfreies und vollständiges Gutachten des Sozialministeriumservice vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, das Gutachten als mängelfreies Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach Abs 2 lit d der zitierten Bestimmung haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt. Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3). Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich der monatliche Familienbeihilfenbetrag für ein Kind, das erheblich behindert ist. § 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise, dass ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 6 FLAG 1967 gelten nach § 8 Abs 7 FLAG 1967 sinngemäß auch für Vollwaisen, die gemäß § 6 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Sämtliche zitierten Gesetzesbestimmungen sind in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe ("Grundbetrag") die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 18). Steht bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden. Volljährige Kinder haben unter den weiteren gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den gegenständlichen Fall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Gutachten des Sozialministeriumservice trifft die Aussage, dass die Beschwerdeführerin erst seit März 2022 und somit nach Erreichung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur eigenständigen Beurteilung der Frage, wann die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, berufen. Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (oben angeführten) § 8 Abs 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Tätigkeit der Behörden bzw des Bundesfinanzgerichts hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, die Beweiskraft der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur voraussichtlich dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Das Gutachten ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, weshalb eine Bindung der Abgabenbehörde und auch des Bundesfinanzgerichts an diese Bescheinigung besteht. Da somit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorliegen, ist folglich auch die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 ausgeschlossen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt der oben zitierten ständigen und klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice eine bindende Wirkung entfalten. Die Beurteilung der Schlüssigkeit stellt im vorliegenden Fall eine abschließende Beweiswürdigung dar, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Es war daher nach § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103922/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103922.2024
Stammnummer
151348
Gültig
27.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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