Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101510/2025
Wiederaufnahmeantrag - Abweisung mangels Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101510/2025vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2023 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2018 - 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 25. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für die Jahre 2018-2021. Er führte aus, dass das Finanzamt bei Antragstellung einige beantragte Kosten nicht berücksichtigt habe und begehrte die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten, das Pendlerpauschale und im Jahr 2021 den Familienbonus Plus.
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 20 23 wurden die Anträge abgewiesen. Begründet wurden die Bescheide wie folgt: "Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 16.10.2016, Ra 2014/15/0058). Nur wenn eine im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits existierende Tatsache für den Antragsteller später neu hervorgekommen ist, ihm somit im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BA03 § 303 Rz 17 [Stand 1.1.2017, rdb.at]; Papst, ÖStZ 2017, 49 [51]; siehe etwa auch BFG 19.1.2022, RV/7102778/2017). Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegen insoweit keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO vor und der Antrag war abzuweisen!"
Dagegen erhob der Bf. am 27. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerde angeschlossen waren die Begehren nach Jahren getrennt, wobei für die Jahre 2018 und 2019 Familienheimfahrten, für 2020 neben den Familienheimfahrten zusätzlich Pendlerpauschale und für 2021 Familienbonus Plus beantragt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Möglichkeit der Beantragung von Familienheimfahrten bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen sei, somit sei der Tatbestand einer Verfahrenswiederaufnahme bereits dem Grunde nach nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Der Vorlageantrag vom 3. März 2024 wurde wie folgt begründet: "Ich ersuche entsprechend der "Eingabe"(Beschwerde) vom 27.10.2023 um Berichtigung der Bescheide. Begehrensbeilagen lagen dieser Eingabe bei."
Mit Vorlagebericht vom 19. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26. November 2025 wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert Nachweise zum fehlenden Wiederaufnahmegrund zu erbringen.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 wurde vom Bf. eine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 wurde am 26. März 2019 erlassen, jener für das Jahr 2019 wurde am 31. April 2020 erlassen, jener für das Jahr 2020 wurde am 5. März 2021 erlassen und jener für das Jahr 2021 wurde am 24. August 2022 erlassen. Sämtliche Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer unterließ es, Familienheimfahrten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geltend zu machen. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 wurde das Pendlerpauschale laut Veranlagung in Höhe von € 580,00 berücksichtigt. Am ***Geburtsdatum*** wurde die Tochter des Bf. geboren. Im Einkommensteuerbescheid für 2021 wurde der Familienbonus Plus in der Höhe € 625,00 sowie das Pendlerpauschale laut Veranlagung in Höhe von € 1.021,00 berücksichtigt.
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Mai 2023 sind keine Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2018 - 2021 geführt hätten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 303 BAO lautet:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen."
Nach einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).
Ein Wiederaufnahmeantrag hat gem. § 303 Abs. 2 lit. b BAO die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
Solche Tatsachen sind für den Bf. jedoch nicht neu hervorgekommen, sondern diese existierten für den Bf. bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide. Neue Tatsachen gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat der Bf. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angegeben. Der Bf. hat lediglich den Inhalt seiner Erklärung wiederholt.
Es wurde im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit kein Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO genannt. Der Bf. hat es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, weitere Nachweise zum fehlenden Wiederaufnahmegrund - wie es das Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom 26. November 2025 verlangt hat - zu erbringen.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2018 - 2021 abgeschlossenen Verfahren abzuweisen, da die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht versagt hatte.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass bei Geburt im August der Anspruch auf den Familienbonus Plus im Geburtsjahr für 5 Monate (August bis Dezember) besteht. Der Familienbonus Plus wurde für das Jahr 2021 in maximaler Höhe berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 13. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101510/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101510.2025
- Stammnummer
- 151342
- Gültig
- 13.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF