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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100063/2026

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit aufgrund fehlender Entscheidungspflicht

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100063/2026vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, über die Säumnisbeschwerde vom 9. April 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Beschwerde vom 13. Februar 2025 über die Haftungsbescheide 2020 - 2022 (hinsichtlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988) vom 15. Jänner 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 09.04.2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 20.04.2026, erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihrer Beschwerde vom 13.02.2025 gegen die am 15.01.2025 erlassenen Haftungsbescheide (Abzugsteuer) 2020 bis 2022. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Datum vom 13.02.2025 Beschwerde gegen den Sammelbescheid betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags- und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sowie gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich für die Jahre 2020 bis 2022 erhoben worden sei. Mit 23.10.2025 sei der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben worden. An diesem Tag seien auch die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag auf dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben worden. Die Haftungsbescheide seien jedoch nicht ersatzlos aufgehoben worden, weshalb auch das Abgabenkonto dahingehend nicht berichtigt wurde. In der Säumnisbeschwerde wurde daher beantragt, dem Finanzamt aufzutragen, über die gegenständliche Beschwerde vom 13.02.2025 betreffend Haftungsbescheide zu entscheiden. 2. Sachverhalt Nach Abschluss einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben) hat das Finanzamt aufgrund der Feststellungen der Prüfung am 15.01.2025 Bescheide betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags- (DB) und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie Haftungsbescheide gemäß § 99 EStG 1988 betreffend Abzugsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 erlassen. Gegen ALLE Bescheide - somit Festsetzungsbescheide DB und DZ sowie Haftungsbescheide 2020 bis 2022 - wurde am 13.02.2025 Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025 hat das Finanzamt über die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide DB und DZ 2020 - 2022 und Haftungsbescheide 2020 - 2022 entschieden. Der Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben, womit die Bescheide aufgehoben wurden. Die Gutschrift der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag ist bereits am 23.10.2025 erfolgt. Die Gutschrift der Abzugsteuer ist seitens des Finanzamtes bis dato nicht erfolgt und in Höhe von 26.980,10 € (2020), 34.744,26 € (2021) und 89.068,47 € (2022) ausständig. 3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den - in Wahrnehmung der amtlichen Ermittlungspflicht - aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung bezogenen Dokumenten. Unstrittig ist, dass die Beschwerde gegen alle Bescheide - sohin auch gegen die Haftungsbescheide 2020 - 2022 - erhoben wurde und eine ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt war. Unstrittig ist weiters, dass das Finanzamt am 23.10.2025 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, die auch über die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide abgesprochen hat. Indem das Finanzamt der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben hat, wurden die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Dass die streitverhangenen Abgaben DB und DZ am Abgabenkonto wieder gutgeschrieben wurden, ist dem Stand des Abgabenkontos der Bf. zu entnehmen. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Abzugsteuer, die im Haftungswege vorgeschrieben war, trotz Stattgabe der Beschwerde nicht wieder gutgeschrieben worden ist. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall hat das Gericht anhand der Aktenlage festgestellt, dass das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide (Abzugsteuer) 2020 - 2022 bereits mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 23.10.2025 und somit lange vor Einbringung der Säumnisbeschwerde (20.04.2026) nachgekommen ist. Eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht nicht mehr besteht, ist aber als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30.05.2001, 2000/13/0195; siehe auch etwa BFG 15.11.2017, RS/7100157/2017 oder BFG 18.12.2023, RS/2100033/2023, und Ritz/Koran, BAO8 § 284 Tz 12). Möchte die Bf. mit ihrer Säumnisbeschwerde die Verbuchung der Gutschrift der damals streitgegenständlichen Abzugssteuer 2020 - 2022 am Abgabenkonto erreichen, so kann gegen die "Untätigkeit" nicht mit einer Säumnisbeschwerde vorgegangen werden. Das Finanzamt ist in diesem Fall nämlich lediglich zu einen "Tun", nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet. Gegen die Säumnis von Realakten ist keine Säumnisbeschwerde zulässig (BFG 02.03.2026, RS/5100003/2026 mit Hinweis auf Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Kommentar, I, BAO, 3.Auflage, 2021, § 284 BAO Rz 4). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Zielt das Begehren sinngemäß auf zu klärende Verrechnungsfragen auf dem Abgabenkonto der Bf. ab, so wird darauf hingewiesen, dass dies die Thematik rund um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO betrifft. Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (VwGH 17.12.2014, 2010/13/0061; 22.06.2001, 2000/13/0178, 04.02.2009, 2008/15/0266; 30.03.2017, Ra 2016/16/0032). Über dieselbe Abgabenschuldigkeit und über denselben Zeitraum sowie über die fraglichen Tilgungsvorgänge darf nicht wiederholt ein Abrechnungsbescheid ausgestellt und damit mehrmals über dieselbe Frage entschieden werden. Über einen bestimmten Zeitraum und die in diesen Zeitraum fallenden Tilgungstatbestände darf daher nur einmal ein Abrechnungsbescheid erlassen werden (Stoll, BAO, 2316; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 640). 4.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor. Wien, am 24. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100063/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100063.2026
Stammnummer
151341
Gültig
24.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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