Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100962/2020
Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO - Reduzierung des Haftungsbetrags, weil keine Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Primärschuldnerin gesetzt wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100962/2020vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 8. November 2019 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, Steuernummer der Primärschuldnerin ***SteuernummerPS***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird gemäß § 9 BAO zur Haftung für nachstehende Abgabenschuldigkeiten der ***Primärschuldnerin*** in Anspruch genommen:
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Abgabenart
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Fälligkeit
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Höhe
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U 08/14
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15.10.2014
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215,63
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U 09/2014
|
17.11.2014
|
166,28
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U 10/2014
|
15.12.2014
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5,67
|
U 11/2014
|
15.01.2015
|
855,84
|
U 12/2014
|
16.02.2015
|
2.035,94
|
U 1/2015
|
16.03.2015
|
173,37
|
L 01/2014
|
17.02.2014
|
91,97
|
L 02/2014
|
17.03.2014
|
91,97
|
L 03/2014
|
15.04.2014
|
91,97
|
L 04/2014
|
15.05.2014
|
91,97
|
L 05/2014
|
16.06.2014
|
91,97
|
L 06/2014
|
15.07.2014
|
130,66
|
L 07/2014
|
18.08.2014
|
91,97
|
L 08/2014
|
15.09.2014
|
91,97
|
L 09/2014
|
15.10.2014
|
91,97
|
L 10/2014
|
17.11.2014
|
91,97
|
L 11/2014
|
15.12.2014
|
165,93
|
L 02/2015
|
16.03.2015
|
97,23
|
DB 01/2014
|
17.02.2014
|
26,13
|
DB 02/2014
|
17.03.2014
|
26,13
|
DB 03/2014
|
15.04.2014
|
26,13
|
DB 04/2014
|
15.05.2014
|
26,13
|
DB 05/2014
|
16.06.2014
|
26,13
|
DB 06/2014
|
15.07.2014
|
52,25
|
DB 07/2014
|
18.08.2014
|
26,13
|
DB 08/2014
|
15.09.2014
|
26,13
|
DB 09/2014
|
15.10.2014
|
26,13
|
DB 10/2014
|
17.11.2014
|
26,13
|
DB 11/2014
|
15.12.2014
|
52,25
|
DB 02/2015
|
16.03.2015
|
26,66
|
DZ 01/2014
|
17.02.2014
|
2,32
|
DZ 02/2014
|
17.03.2014
|
2,32
|
DZ 03/2014
|
15.04.2014
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2,32
|
DZ 04/2014
|
15.05.2014
|
2,32
|
DZ 05/2014
|
16.06.2014
|
2,32
|
DZ 06/2014
|
15.07.2014
|
4,65
|
DZ 07/2014
|
18.08.2014
|
2,32
|
DZ 08/2014
|
15.09.2014
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2,32
|
DZ 09/2014
|
15.10.2014
|
2,32
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DZ 10/2014
|
17.11.2014
|
2,32
|
DZ 11/2014
|
15.12.2014
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4,65
|
DZ 02/2015
|
16.03.2015
|
2,37
|
Gesamt
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5.073,16
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochten Bescheid vom 8. November 2019 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin*** (Primärschuldnerin) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der Primärschuldnerin (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag) im Ausmaß von gesamt € 11.116,05 herangezogen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, sein Schwiegervater sei der faktische Geschäftsführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe aus Gefälligkeit, da der Schweigervater nicht mehr Geschäftsführer habe sein dürfen, die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers übernommen. Er sei in die geschäftlichen Entscheidungen nicht eingebunden gewesen. Der Schwiegervater sei auch zur Haftung herangezogen worden. Der Haftungsbescheid berücksichtige auch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die Zahlungen im Zuge des Insolvenzverfahrens. Es sei ein 100 prozentiger Sanierungsplan angeboten worden und zumindest eine 20 prozentige Barquote an den Masseverwalter ausgeschüttet worden. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Kontrollpflichten nachgekommen. Er habe den faktischen Geschäftsführer immer wieder gefragt, ob er sämtliche Abgaben und Gebühren bezahle. Die diesbezüglichen Fragen seien dahingehend beantwortet worden, dass sämtliche offenen Rechnungen bezahlt seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe keinen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft gehabt. Es sei ihm daher auch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, dass Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit gehabt in die Geschäftsführung einzugreifen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die Beschwerde wurde am 4. März 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden Stellungnahmen eingeholt und es wurde am 3. Februar 2026 und am 15. April 2026 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde (diese war nur bei der Verhandlung am 15. April 2026 anwesend) durchgeführt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 22. Juni 2007 bis zum 27. März 2015 Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin*** (Primärschuldnerin).
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom tt. März 2016 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom tt. Oktober 2016 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Am 14. März 2017 gab es einen Generalversammlungsbeschluss auf Fortsetzung der Gesellschaft. Am 14. September 2018 wurde die Löschung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen.
Laut dem Sanierungsplan sollte die Primärschuldnerin eine Quote von gesamt 100 % bezahlen. Davon sollten 20 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes und weitere 80 % bis 31. Dezember 2016 gezahlt werden.
Es wurde allerdings lediglich die Quote in der Höhe von 20 % entrichtet. Weitere Quotenzahlungen aufgrund des Sanierungsplanes sind nicht erfolgt.
Mit der geleisteten Quotenzahlung wurden nicht haftungsgegenständliche Abgaben und mit einem Betrag von € 279,62 die haftungsgegenständliche U 08/14 abgedeckt.
Die Primärschuldnerin verfügte über ein Warenlager mit einem Verkaufswert von rund € 700.000, --.
Die belangte Behörde hat nach Nichterfüllung des Sanierungsplanes nach 31. Dezember 2016 keine Maßnahmen zur Einbringung der restlichen 80 % der Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin gesetzt.
Nachstehende haftungsgegenständliche Abgaben wurden noch nicht entrichtet:
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Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Höhe
|
U 08/14
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15.10.2014
|
431,26
|
U 09/2014
|
17.11.2014
|
332,55
|
U 10/2014
|
15.12.2014
|
11,34
|
U 11/2014
|
15.01.2015
|
1.711,68
|
U 12/2014
|
16.02.2015
|
4.071,87
|
U 1/2015
|
16.03.2015
|
346,73
|
L 01/2014
|
17.02.2014
|
183,94
|
L 02/2014
|
17.03.2014
|
183,94
|
L 03/2014
|
15.04.2014
|
183,94
|
L 04/2014
|
15.05.2014
|
183,94
|
L 05/2014
|
16.06.2014
|
183,94
|
L 06/2014
|
15.07.2014
|
261,31
|
L 07/2014
|
18.08.2014
|
183,94
|
L 08/2014
|
15.09.2014
|
183,94
|
L 09/2014
|
15.10.2014
|
183,94
|
L 10/2014
|
17.11.2014
|
183,94
|
L 11/2014
|
15.12.2014
|
331,86
|
L 02/2015
|
16.03.2015
|
194,46
|
DB 01/2014
|
17.02.2014
|
52,25
|
DB 02/2014
|
17.03.2014
|
52,25
|
DB 03/2014
|
15.04.2014
|
52,25
|
DB 04/2014
|
15.05.2014
|
52,25
|
DB 05/2014
|
16.06.2014
|
52,25
|
DB 06/2014
|
15.07.2014
|
104,49
|
DB 07/2014
|
18.08.2014
|
52,25
|
DB 08/2014
|
15.09.2014
|
52,25
|
DB 09/2014
|
15.10.2014
|
52,25
|
DB 10/2014
|
17.11.2014
|
52,25
|
DB 11/2014
|
15.12.2014
|
104,49
|
DB 02/2015
|
16.03.2015
|
53,32
|
DZ 01/2014
|
17.02.2014
|
4,64
|
DZ 02/2014
|
17.03.2014
|
4,64
|
DZ 03/2014
|
15.04.2014
|
4,64
|
DZ 04/2014
|
15.05.2014
|
4,64
|
DZ 05/2014
|
16.06.2014
|
4,64
|
DZ 06/2014
|
15.07.2014
|
9,29
|
DZ 07/2014
|
18.08.2014
|
4,64
|
DZ 08/2014
|
15.09.2014
|
4,64
|
DZ 09/2014
|
15.10.2014
|
4,64
|
DZ 10/2014
|
17.11.2014
|
4,64
|
DZ 11/2014
|
15.12.2014
|
9,29
|
DZ 02/2015
|
16.03.2015
|
4,74
|
Verspätungszuschlag 08/2014
|
23.02.2015
|
124,23
|
Säumniszuschlag 1 2014
|
17.12.2014
|
327,24
|
Säumniszuschlag 2 2014
|
17.08.2015
|
57,02
|
Säumniszuschlag 3 2014
|
16.11.2015
|
56,41
Die Reduktion der U 08/2014 (im Vergleich zum Betrag im Haftungsbescheid in der Höhe von € 836,26) erfolgte aufgrund einer Umbuchung einer Zahlung des ***XY***.
Die Säumniszuschläge und der Verspätungszuschlag wurden mit Bescheiden festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide waren dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen.
Die übrigen Abgaben beruhen auf Meldungen der Primärschuldnerin
***XY*** war ab 1. Jänner 2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und wurde mit Haftungsbescheid vom 8. November 2019 gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin, die in den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit fielen, herangezogen. ***XY*** wurde nicht als faktischer Geschäftsführer gemäß § 9a BAO zur Haftung herangezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag und dem eingeholten Firmenbuchauszug vom 30. Oktober 2025.
Die Feststellungen zum Konkursverfahren können sich ebenso auf den Firmenbuchauszug vom 30. Oktober 2025 stützen.
Die Feststellungen zum Sanierungsplan gründen auf den aktenkundigen Beschluss des Handelsgerichtes, mit dem der Sanierungsplan bestätigt wurde. Dass lediglich die Barquote von 20 % gezahlt wurde, kann sich auf die Ausführungen der belangten Behörde (vgl. Mail vom 19. November 2025) stützen. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2026 noch die Behauptung aufgestellt, die Quote von 100 % sei entrichtet worden, hat dieses Vorbringen allerdings in der Stellungnahme vom 31. März 2026 nicht mehr aufrecht erhalten. Auch aus dem Auszug des Steuerkontos (FOn -Auszug Daten des Steuerkontos vom 13. November 2025) ist ersichtlich, dass lediglich die vom Finanzamt erwähnten Zahlungen in der Höhe von € 4.832,54 und € 57,12 am 14. Oktober 2016 verbucht wurden. Diese Zahlungen entsprechen 20 % der in Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der belangten Behörde in der Höhe von € 24.162,70 und € 285,60 (vgl. Abstimmungsverzeichnis des Insolvenzverfahrens.
Die Verrechnung der gezahlten Konkursquote auf nicht haftungsgegenständliche Abgaben und auf die U 08/14 ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. November 2025 und der dieser angeschlossenen tabellarischen Aufstellung.
Die Feststellungen zum Warenlager gründen auf die Ausführungen der Insolvenzverwalterin in der Stellungnahme zum Sanierungsplan vom 11. August 2016, denen auch von der belangten Behörde nicht widersprochen wurde.
In der Stellungnahme vom 31. März 2026 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die belangte Behörde nach 31. Dezember 2016 keine Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Primärschuldnerin hinsichtlich der restlichen 80 % gesetzt habe. Dem wurde von der belangten Behörde nach Übermittlung der Stellungnahme nichts entgegengesetzt. Deshalb konnte in freier Beweiswürdigung festgestellt werden, dass die belangte Behörde keine Maßnahmen zur Einbringung der restlichen 80 % der Abgabenforderung gegenüber der Primärschuldnerin gesetzt hat.
Die noch unberichtigt aushaftenden Abgaben gründen auf dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug über die Abgaben, deren Einbringung ausgesetzt ist (Mail der belangten Behörde vom 3. November 2025). Dieser Auszug wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. Februar 2026 übermittelt. Auch in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 wurde ausgeführt, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben - wie aus dem Auszug ersichtlich - noch unberichtigt aushaften und sich lediglich bei der U 08/2014 eine Reduktion um € 405,-- im Vergleich zum Haftungsbescheid aufgrund einer Umbuchung vom Abgabenkonto des ***XY*** ergeben hat (vgl. NS mV 3. Februar 2026, S. 3, E-Mails der belangten Behörde vom 3. November 2025 und vom 12. Dezember 2025) Gegen diese Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Weitere Reduktionen der aushaftenden Abgaben haben nicht stattgefunden (vgl. E-Mail vom 7. April 2026 an die belangte Behörde mit der Bitte weitere Änderungen der haftungsgegenständlichen Abgaben bekannt zu geben. Es wurden keine Änderungen bekannt gegeben (vgl. Antwort der belangten Behörde mit Mail vom 8. April 2026).
Dass die Festsetzungsbescheide der Säumniszuschläge und des Verspätungszuschlages dem angefochtenen Haftungsbescheid nicht angeschlossen waren, ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid selbst. Diesem sind nur der Umsatzsatzsteuerbescheid 2014 und der Umsatzsteuerbescheid 2015 angeschlossen gewesen. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde zugestanden, dass diese Bescheide dem angefochtenen Haftungsbescheid nicht angeschlossen waren (vgl. E-Mail vom 19. November 2025).
Dass die übrigen Abgaben auf Meldungen der Primärschuldnerin beruhen, resultiert aus der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Einsichtnahme in das Abgabenkonto über Finanzonline am 13. November 2025 (vgl. Auszug vo 13. November 2025) und wurde auch nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 nicht bestritten.
Die Geschäftsführereigenschaft des ***XY*** ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 30. Oktober 2025. Dass dieser gemäß § 9 BAO für Abgabeschuldigkeiten, die in den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit gefallen sind herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Haftungsbescheid selbst. Dass ***XY*** nicht als faktischer Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, hat die belangten Behörde ausgeführt (vgl. Aktenvermerk vom 30. Jänner 2026).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Nicht mitgeschickte Bescheide
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Aus dem einem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehende Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhalts zu erfolgen. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24. Oktober 2013, 2013/16/0165, Ritz/Koran, BAO8, § 248 Rz 8).
Da die Bescheide betreffend Verspätungszuschlag und Säumniszuschläge dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen waren, kommt eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für diese Abgaben nicht in Betracht.
Vertreterstellung
Der Beschwerdeführer war von 22. Juni 2007 bis 27. März 2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er war daher ein Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO und kommt daher grundsätzlich als Haftungsschuldner gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Betracht.
Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen wurden während der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers fällig.
Uneinbringlichkeit der vom Vertretenen geschuldeten Abgaben
Abgabenschulden
Die im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben beruhen auf bescheidmäßigen Vorschreiben oder wurden von der Primärschuldnerin gemeldet. Es besteht für das Bundesfinanzgericht somit kein Zweifel am grundsätzlichen Bestand dieser Abgabenforderungen.
Hinsichtlich der U 8/2014 war, aufgrund der Akzezessorietät der Haftung gemäß § 9 BAO, die seit der Haftungsinanspruchnahme durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Reduktion der aushaftenden U 8/2014 aufgrund einer Umbuchung einer Zahlung des ***XY*** zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19. März 2015, 2013/16/0200).
Zur im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die gezahlte Konkursquote von 20 % richtig verrechnet wurde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bestehen vom Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden hat. Da gemäß § 77 Abs. 2 BAO die für den Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für die Abgabe Haftenden gelten, ist auch der Haftungspflichtige zur Stellung eines Antrages nach § 216 BAO legitimiert. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen und der Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, sind daher nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (vgl. VwGH 24. Februar 2010, 2006/13/0071, VwGH 26. Jänner 1999, 98/14/0154).
Uneinbringlichkeit
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. etwa VwGH vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0092). Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz/Koran BAO8, § 9 Rz 5).
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs wurde am tt. Oktober 2016 aufgehoben. Sie wurde wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht (eingetragen am 14. September 2018). Es ist daher von der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderungen auszugehen.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Entrichtung der Abgaben, Gläubigergleichbehandlung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl § 80 Abs 1 BAO).
Die Abgaben haften noch in der festgestellten Höhe unberichtigt aus, sie wurden daher nicht (vollständig) entrichtet.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Gläubigergleichbehandlung bzw. zur fiktiven Gleichbehandlungsquote Stellung zu nehmen. Dazu wurden dem Beschwerdeführer insbesondere die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag mit ihrer monatlichen Fälligkeit vorgehalten, da dies im bisherigen Verfahren nicht geschehen ist (vgl. VwGH 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073, VwGH 30. Jänner 2014, 2013/16/0199).
Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2026 ausgeführt, dass er über keinerlei Belege mehr verfüge.
Der Beschwerdeführer hat somit der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Vertreter entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - treffen müssen (VwGH 19. Mai 2015, 2013/16/0016).
Ein Entfall der Haftung bzw. eine Beschränkung der Haftung aufgrund einer Gläubigergleichbehandlung bzw. des Nachweises der fiktiven Gleichbehandlungsquote kommt somit Beschwerdefall nicht in Betracht.
behauptete faktische Geschäftsführung durch ***XY***
Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ***XY*** der faktische Geschäftsführer gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in die geschäftlichen Entscheidungen eingebunden gewesen. Die Entscheidungen seien durch ***XY*** erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seiner Kontrollpflicht dem faktischen Geschäftsführer insofern nachgekommen als der diesen immer wieder gefragt habe, ob er sämtliche Abgaben und Gebühren bezahle. Die Fragen seien dahin beantwortet worden, dass sämtliche offenen Rechnungen bezahlt würden. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Gebarung der Gesellschaft gehabt. Aufgrund der ständigen Nachfragen des Beschwerdeführers, ob die laufenden Kosten zeitgerecht gezahlt würden und dessen Antwort, er brauche sich keine Sorgen machen, sei der Beschwerdeführer zu Recht von einer ordnungsgemäßen Gebarung ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit gehabt in die Geschäftsführung einzugreifen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter iSd § 80 BAO, die abgabenrechtlichen Pflichten entweder selbst wahrzunehmen oder die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen (VwGH 9. Jänner 1998, 96/15/0196). Die Tätigkeit der herangezogenen Person ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Vertreter verborgen bleibt (VwGH 27. September 2012, 2009/16/0181). Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle, ob die jeweils fällig werden Abgaben entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsicht und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24. Jänner 2013, 2012/16/0100).
Als Geschäftsführer traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen bzw. zu überwachen, dass der Verpflichtung nachgekommen wird. Daran könnte auch eine allfällige faktische Geschäftsführung durch ***XY*** nichts ändern. Nachfragen allein, ohne zusätzliche Maßnahmen zur Überprüfung der gegebenen Auskünfte zu treffen, reichen nicht aus, um der den Vertreter treffenden Kontrollpflicht nachzukommen.
Wenn es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer, wie von ihm vorgebracht, unmöglich gewesen sein sollte, in die Geschäftsführung einzugreifen, so hätte er sich dagegen nach der dargestellten Rechtsprechung durch gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführertätigkeit zurücktreten müssen.
Im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist das vom Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete faktische Geschäftsführung durch ***XY*** erstattete Vorbringen, nicht geeignet, um von einer Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers abzusehen.
Ermessen
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessenentscheidung dar. Diese hat sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0060).
Die streitgegenständliche Abgabenschuld ist bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Daher dient die Geltendmachung der Haftung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Demnach ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers zweckmäßig.
Langer Zeitabstand
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. (vgl. VwGH 7. September 2022, Ra 2019/13/0066).
Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid 2019, somit im Jahr nach der Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch und in etwa 4 bis 5 Jahre nach dem Entstehen der (jeweiligen) Abgabenschuld geltend gemacht.
Dieser Zeitabstand ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht als ein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender langer Zeitabstand zu beurteilen. Insbesondere kann der Behörde keine längere Untätigkeit nach Hervorkommen der Uneinbringlichkeit (Löschung aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit) vorgeworfen werden.
Unterlassene Inanspruchnahme des ***XY*** als faktischer Geschäftsführer
Die Haftungen nach § 9 BAO und § 9a BAO (Haftung als faktischer Geschäftsführer) schließen einander nicht aus. Sind die Voraussetzungen für beide Haftungen gegeben, so liegt es im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde, welche von ihnen vorrangig geltend gemacht wird (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9a Anm 14 (Stand 1.6.2013, rdb.at).
Es besteht daher keine Verpflichtung vorranging den faktischen Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführer hat es sich bei ***XY*** um den faktischen Geschäftsführer gehandelt. Im Beschwerdefall konnte nicht aufgeklärt werden, warum ***XY*** nicht als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen wurde (vgl. Aktenvermerk vom 30. Jänner 2026). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 9a BAO als nicht gegeben angesehen hat. Die belangte Behörde hat diesen lediglich gemäß § 9 BAO in Anspruch genommen. Mittlerweile ist ***XY*** verstorben. Aus dem Insolvenzakt des Handelsgerichtes Wien geht hervor, dass ***XY*** (Jahrgang 1944, vgl. Auszug aus der Grunddatenverwaltung vom 22. Jänner 2026) im Zeitpunkt des Konkursverfahrens bereits bei schlechter gesundheitlicher Verfassung (Parkinsonerkrankung) war.
Aufgrund dieser Umstände vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass der Umstand das ***XY*** nicht als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen wurde, nicht zu einer ermessensgeleiteten Reduzierung der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden zu führen hat.
Unterlassung von Einbringungsmaßnahmen
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Primärschuldnerin den Sanierungsplan nicht vollständig erfüllt. Gemäß § 156a Abs. 1 IO werden der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.
Die belangte Behörde hätte daher nach Erlassen einer qualifizierten Mahnung gemäß § 156a Abs. 2 IO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nicht entrichteten 80 % der angemeldeten Forderungen setzen können.
Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, warum von solchen Maßnahmen Abstand genommen wurde, obwohl die Primärschuldnerin erst im September 2018, somit rund zwei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Es kann, insbesondere aufgrund des im Berichts der Insolvenzverwalterin vom 11. August 2016, erwähnten Verkaufswerts des Warenlagers der Primärschuldnerin nicht ausgeschlossen werden, dass bei Ergreifen von Einbringungsschritten durch die belangte Behörde eine Reduktion der Abgabenschulden erfolgt wäre.
Dies darf im Rahmen der Ermessensübung nicht unberücksichtigt blieben (VwGH 24. Juni 1982, 81/15/0100).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts angemessen ermessensgeleitetet, die Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer nur im Ausmaß von 50 % der Beträge der noch unberichtigt aushaftenden haftungegenständlichen Abgabenschulden (vgl. die in den Feststellungen enthaltene Tabelle) geltend zu machen (ausgenommen der haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge und des Verspätungszuschlags, für die eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, vgl. die obigen Ausführungen dazu).
Der Beschwerdeführer ist daher im in Spruch genannten Ausmaß zur Haftung heranzuziehen.
Der angefochtenen Bescheid war daher entsprechend abzuändern.
Den Beweisanträgen auf Einvernahme der Behördenvertreterin und auf Beischaffung des Aktes des FA Wien zu Abgabenkontonummer ***SteuernummerPS*** musste nicht nachgekommen werden. Diese Beweisanträge wurden lediglich pauschal im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt, ohne ein konkretes Beweisthema anzuführen, dass durch das Beweismittel erwiesen werden sollte. Wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Unterlassung einer Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen (vgl. VwGH 28. Mai 2021, Ra 2019/13/0060).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 17. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156a Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156a Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100962/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100962.2020
- Stammnummer
- 151340
- Gültig
- 17.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF