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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103933/2024

Rückforderung der Familienbeihilfe aufgrund der Prioritätsregeln der VO 883/2004

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103933/2024vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Maria Daniel, die Richterin Mag. Nina Wagner sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Belinda Maria Eder und den fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter über die Beschwerde von Bf***, Bf-Adr***, vom 2. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2023 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für A*** (VNR xxxxxxxxxx***) betreffend den Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid (Anrechnung) vom 29. November 2023 forderte das Finanzamt Österreich vom Beschwerdeführer (in der Folge Bf) zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am TTMMJJJJ*** geborene A*** für den Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2021 (Familienbeihilfe: € 424,50, Kinderabsetzbetrag: € 175,20, Gesamtbetrag: € 599,70) gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurück. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Tatbestand iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliege. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2023, postalisch eingelangt am 5. Jänner 2024, wurde vom Bf gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Als Begründung führte der Bf an, dass die Kindesmutter keine Familienleistungen in der Schweiz erhalten habe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 ersuchte das Finanzamt die SVA*** um Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Kinderzulage in der Schweiz, um Prüfung der Weiterleitung der Familienleistungen der Kindesmutter an den Bf sowie um Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschäftigungsort der Kindesmutter, also die Schweiz, vorrangig für die Familienleistungen zuständig sei. In Beantwortung des Auskunftsersuchens der belangten Behörde gab die SVA*** mit Schreiben vom 20. August 2024 unter anderem bekannt, dass die Zulagen dem Arbeitgeber am 2. Juli 2024 gutgeschrieben worden seien und die Kindesmutter diese daher vermutlich erst Ende Juli 2024 erhalten habe. Im Vorlageantrag vom 23. August 2024 beantragte der Bf die Entscheidung durch den gesamten Senat. Mit E-Mail vom 11. September 2024 übermittelte die Kindesmutter der belangten Behörde eine Unterhalts- und Kindergeldübersicht sowie eine Zahlungsbestätigung hinsichtlich einer Überweisung iHv € 16.300,00 an den Kindesvater als Unterhaltsleistung für die Tochter. Der E- Mail beigefügt war darüber hinaus ein Schreiben der SVA*** an die N-AG*** vom 6. Juni 2024 betreffend Familienzulagen für AS***, wonach der Anspruch auf Familienzulagen geprüft und für den Zeitraum 12.04.2021 bis 30.6.2023 bewilligt wurde (Anspruch für 2021: CHF 2.158,65; Anspruch für 2022: CHF 3.000,00). Überdies enthielt dieses Schreiben den Hinweis, dass die Familienzulagen von Frau AS*** an den Kindesvater (bei dem das Kind lebe) weiterzuleiten seien. Mit E-Mail vom 11. September 2024 informierte die Kindesmutter den Bf und die Tochter über die von der SVA erhaltenen Beträge für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2023 sowie über die von ihr getätigte Überweisung iHv € 16.300,00 auf das Konto des Bf. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 13. November 2024 vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die am TTMMJJJJ*** geborene A*** ist die Tochter des Bf. Der Bf lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in S***. Die Ehe des Bf mit der Kindesmutter (Frau AS***) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom tt.12.2010 rechtskräftig einvernehmlich geschieden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Jänner 2011 wurde der Bf mit der alleinigen Obsorge für die gemeinsame Tochter betraut. Der Beschluss wurde am 23. Februar 2011 rechtskräftig. Der Bf bezieht seit 1. März 2012 eine Berufsunfähigkeitspension in Österreich. Die Kindesmutter lebt in der Schweiz und ist dort seit 1. April 2021 erwerbstätig. Die Kindesmutter hatte im Zeitraum 12. April 2021 bis 30. Juni 2023 in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen in der Höhe von monatlich CHF 250,00. Die Familienzulagen in der Schweiz wurden am 2. Juli 2024 dem Arbeitgeber von Frau AS*** (Kindesmutter) gutgeschrieben. Am 26. Juni 2024 überwies die Kindesmutter dem Bf einen Betrag iHv € 16.300,00, der sich wie folgt zusammensetzt: Unterhaltszahlungen iHv € 9.000,00 für den Zeitraum Juli 2024 bis Dezember 2024 Familienzulagen für 2021 iHv € 2.266,95 Familienzulagen für 2022 iHv € 3.150,00 Familienzulagen für 2023 iHv € 1.575,00 Ausgaben für "Airpads" iHv € 300,00 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend die Beschäftigung der Kindesmutter in der Schweiz und den Bezug von dortigen Familienleistungen ergeben sich aus einer von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der SVA*** (Eingangsdatum 20. August 2024) sowie dem von der Kindesmutter vorgelegten Schreiben der SVA*** vom 6. Juni 2024. Die Feststellung betreffend die Überweisung eines Betrages iHv € 16.300,00 am 26. Juni 2024 der Kindesmutter an den Bf ergibt sich aus der Zahlungsbestätigung der Bank***. Die von der Kindesmutter vorgelegte Aufstellung der überwiesenen Beträge, in der Unterhalt und Familienleistungen getrennt ausgewiesen sind, erweist sich als schlüssig, da die darin angeführten Familienleistungen nach Umrechnung von CHF in Euro im Wesentlichen den aus den Unterlagen der SVA ersichtlichen Zahlungen entsprechen. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind im Übrigen unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichten, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher genannter Höhe für jedes Kind zu. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. § 4 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 oder gemäß § 5 Abs 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. [...] (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. § 5 Abs 4 FLAG 1967 lautet: Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Artikel 1 VO (EG) 883/2004 lautet auszugsweise: Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: [...] i) "Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; […] o) "Durchführungsverordnung" die in Artikel 89 genannte Verordnung; p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; q) "zuständiger Träger": i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger, oder iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde; r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger; s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; […] z) "Familienleistungen" alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Artikel 2 VO (EG) 883/2004 lautet auszugsweise: Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. […] Artikel 3 VO (EG) 883/2004 lautet auszugsweise: Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: […] j) Familienleistungen. Artikel 4 VO (EG) 883/2004 lautet: Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates." Artikel 7 VO (EG) 883/2004 lautet: Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Artikel 11 VO (EG) 883/2004 lautet auszugsweise: Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; […] e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats." Artikel 67 VO (EG) 883/2004 lautet: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 VO (EG) 883/2004 lautet: (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Artikel 68a VO (EG) 883/2004 lautet: Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt." Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden VO (EG) 987/2009) lautet: Artikel 60 VO (EG) 987/2009: Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Abs 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. B. Erwägungen Die VO (EG) 883/2004 ist im Verhältnis mit der Schweiz seit 1. April 2012 anzuwenden (vgl Gebhard in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 4 Rz 4). Aus Art 67 der VO (EG) 883/2004 in Verbindung mit Art 60 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen "beteiligten Personen", die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden (vgl EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 38). Im konkreten Fall war die Kindesmutter im maßgeblichen Zeitraum in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. Der in Österreich wohnhafte Bf bezog in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension. Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der grenzüberschreitenden Komponente nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 zu beurteilen. Im obig zitierten Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 ist normiert, dass es in jenen Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, folgende Rangfolge gilt: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Art 68 der VO (EG) 883/2004 bezweckt, einen doppelten Ausgleich dieser Lasten durch ungerechtfertigte Überzahlung zugunsten der Familie des Arbeitnehmers zu verhindern. Diese Bestimmung ist demnach so auszulegen, dass durch sie die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindert wird. Bei der Vermeidung der Kumulierung von Familienleistungen nach der VO kommt es nicht darauf an, ob der andere Elternteil infolge eigener Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der VO fällt oder ob der andere Elternteil lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ohne berufstätig zu sein, und allein aufgrund seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates hat. Beide Kumulierungen sind gleichermaßen durch Art 68 der VO zu verhindern (vgl Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 53 Rz 297 mit Verweis auf EuGH 4.7.1985, Rs C-104/84, Kromhout, Rn 14 bis 16). Auf Grund der Beschäftigung der Kindesmutter in der Schweiz und der dargestellten Prioritätsregeln der VO (EG) 883/2004 ist im streitgegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf Familienleistungen in der Schweiz als vorrangig zu behandeln. Dieser vorrangige Anspruch wurde auch in der Schweiz anerkannt und wurde vom zuständigen Träger (SVA***) bestätigt. Der Rentenstaat Österreich ist nachrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig, die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates tritt erst an dritter Stelle ein, sodass im Inland allenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Familienleistungen in Österreich höher sind als in der Schweiz. Die in der Schweiz gewährte Familienzulage übersteigt betragsmäßig die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag, sodass in den betreffenden Monaten eine Differenz- bzw. Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt. Dem Vorbringen des Bf, wonach die Auszahlung der Familienleistungen nicht gesichert sei, da diese nunmehr an die in der Schweiz lebende Kindesmutter erfolge, ist entgegenzuhalten, dass Art 68a der VO (EG) 883/2004 dem Schutz der tatsächlichen Unterhaltsberechtigten dient und sicherstellt, dass Familienleistungen ihrer Zweckbestimmung entsprechend zur Deckung des Lebensunterhalts der Familienangehörigen verwendet werden. Zu diesem Zweck sieht die Bestimmung vor, dass der zuständige Träger im Wohnsitzstaat der Familienangehörigen oder eine von ihm benannte Stelle einen Antrag auf direkte Auszahlung an die betreuende Person stellen kann. Selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Kindesmutter die Familienleistungen nicht an die Familienangehörigen weiterleiten würde, ergäbe sich im gegenständlichen Beschwerdefall keine andere rechtliche Beurteilung, da Art 68a der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich vorsieht, dass der zuständige Träger auf Antrag tätig wird, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet. In einem solchen Fall hat der zuständige Träger die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über den Träger im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen oder über eine von der zuständigen Behörde im Wohnsitzstaat bestimmte Stelle unmittelbar an die natürliche oder juristische Person auszuzahlen, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt. Die in Österreich zusätzlich zu den Familienleistungen in der Schweiz ausbezahlte Familienbeihilfe für die Monate Mai 2021 bis Juli 2021 stellt eine nichtgeschuldete Leistung dar. Die Rückforderung der an den Bf ausbezahlten Familienbeihilfe für die Monate Mai 2021 bis Juli 2021 war daher rechtmäßig. Aus den angeführten Gründen ist daher die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.   Wien, am 18. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103933/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103933.2024
Stammnummer
151332
Gültig
18.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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