Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500791/2025
Parkometer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500791/2025vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde(n) des Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. Oktober 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
1) 27. März 2025, GZ. GZ_1,
2) 27. März 2025, GZ. GZ_2,
3) 1. April 2025, GZ. GZ_3,
4) 28. Oktober 2024, GZ. GZ_4,
wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die oben angeführten Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der vier Beschwerdeverfahren in Höhe von 60 Euro (4 x 15 Euro) zu leisten.
Die Kosten der vier Beschwerdeverfahren iHv 60 Euro sind gemeinsam mit den Geldstrafen iHv 300 Euro (4 x 75 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde iHv 40 Euro (4 x 10 Euro), insgesamt somit 400 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Eventualanträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025 eingestellt.
V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zu 1) GZ_1
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_1 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion W am 18. Juli 2024 um 10:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse_1 gegenüber, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Mit Strafverfügung vom 11. Oktober 2024, zugestellt am 10. Dezember 2024, zur GZ. GZ_1 lastete der Magistrat, MA67, dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) nach durchgeführter Lenkererhebung an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_1 (A) am 18. Juli 2024 um 10:00 Uhr in Adresse_1 gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf fristgerecht am 24. Dezember 2024 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2025, zugestellt am 20. Jänner 2025, und Schreiben vom 20. Februar 2025, zugestellt am 27. Februar 2025, forderte der Magistrat, Magistratsabteilung, den Bf auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 27. März 2025, zugestellt am 1. April 2025, wurde dem Bf die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85 Euro.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion W ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist, da sich im Fahrzeug lediglich der Parkschein Nr. 277047LAB, gültig für 60 Minuten mit den Entwertungen 17. Juli 2024, 17:00 Uhr befand. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Im Zuge einer Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt.
In Ihrem fristgerecht eingebachten Einspruch stellten Sie den Antrag das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und die wesentlichen Aktenteile zu übermitteln.
Im Zuge einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung angefertigten Beanstandungsfotos und alle verfahrensrelevanten Daten und Informationen zur Kenntnis gebracht.
Da Sie von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in W vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom 29. April 2025 beantragte der Bf die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2025, zugestellt am 1. Oktober 2025, GZ. GZ., wurde der Antrag des Bf abgewiesen.
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28. Oktober 2025 wird nachstehendes vorgebracht:
"Zu obigen Straferkenntnissen wurden jeweils am 30.09.2025 nachstehende Beschlüsse d. Bundesfinanzgerichts auf dem Postweg zugestellt:
GZ. v. 30.07.2025, GZ. v. 30.07.2025, GZ. v. 25.06.2025 und GZ. v. 23.09.2025.
Aufgrund der Entscheidungen des BFG, meine Verfahrenshilfeanträge zu o.a. Verwaltungsstraferkenntnissen abzuweisen, begann die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die angeführten Strafbescheide mit 01.10.2025 neu zu laufen.
Innerhalb offener Frist wird nunmehr zu o.a. Straferkenntnissen gesammelt eingebracht nachtehende BESCHWERDE gegen die im Betreff aufgelisteten Straferkenntnisse und dazu begründet, wie folgt:
1. Sämtliche angeführten Straferkenntnisse behandeln idente Vorwürfe, nämlich Übertretungen gern. § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung 2005 iVm. § 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006.
2. Sämtliche verhängten Geldstrafen betragen jeweils € 75,00, was, It. Bescheidausfertigung, einem Ersatzarrest-Stundensatz von € 4,41 entspricht (17 Stunden).
3. Im Vergleich dazu wird von derselben Behörde, nämlich der MA 67, für idente Vergehen (s. Pkt. 1.) zu den Verfahren GZ. v. 13.01.2025, GZ. v. 20.01.2025, GZ. v. 13.01.2025 und GZ. v. 31.07.2024 ein Strafbetrag iHv. € 60,00 bzw. Ersatzarrest von jeweils 14 Stunden vorgeschrieben (€ 4,29/Stunde Ersatzarrest).
4. Vorgenannte Tatsachen belegen, dass die Gleichbehandlung hinsichtlich des Verschuldens ungleich behandelt wird, obwohl der diesbezügliche Rechtsgrundsatz gern. Verfassungsrecht die "Gleichbehandlung gleicher Tatbestände" vorschreibt.
Dies ist im Vergleich zu den genannten Straferkenntnissen nicht der Fall, weshalb diese gleichheits- und daher rechtswidrig erstellt wurden.
Im 1. Fall beträgt der Ersatzarrest jeweils "17 Stunden", was einem "Stundensatz von € 4,41" entspricht, im 2.Fall jeweils "14 Stunden", sprich "€ 4,29/Stunde Ersatzarrest".
5. Aus den genannten Gründen sind die Straferkenntnisse, die im "Betreff' angeführt sind, rechtswidrig zu hoch erstellt worden, weshalb sie auch aufzuheben sind.
6. Was die angezogenen Verwaltungsstrafverfahren gemäß Pkt. 3. betrifft, wird hiermit infolge der neu aufgekommenen rechtlichen Umstände ein ANTRAG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da die frühere Geltendmachung ohne mein eigenes Verschulden dieser neuen Erkenntnisse nicht möglich war und ich daher an der Ausübung relevanter Verfahrenshandlungen gehindert war."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. November 2025 zur Entscheidung vor.
Am 10. März 2026 informierte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht, dass der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025 mit Bescheid vom 27. Jänner 2026 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fristversäumnis vorlag und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 27. Februar 2026 neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er ausführte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorsichtshalber eingebracht worden sei.
Gegenständlich wurde die Beschwerde im Hauptverfahren (gegen das Straferkenntnis) von der belangten Behörde als fristgerecht eingebracht qualifiziert. Seitens des Richters bestanden gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
Damit wurde dem Begehren des Bf stattgegeben. Der Eventualantrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - ohnehin nicht versäumten - Beschwerdefrist war daher als gegenstandslos (im Sinne von nicht gestellt) zu qualifizieren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Verfahrensgang zu 2) GZ_2
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_1 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion W am 29. Juli 2024 um 19:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse_2, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Mit Strafverfügung vom 12. November 2024, zugestellt am 10. Dezember 2024, zur GZ. GZ_2 lastete der Magistrat, MA67 dem Bf nach durchgeführter Lenkererhebung an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_1 (A) am 29. Juli 2024 um 19:40 Uhr in Adresse_2 gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf fristgerecht am 24. Dezember 2024 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2025, zugestellt am 20. Jänner 2025, und Schreiben vom 20. Februar 2025, zugestellt am 27. Februar 2025, forderte der Magistrat, Magistratsabteilung den Bf auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 27. März 2025, zugestellt am 1. April 2025, wurde dem Bf die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85 Euro.
Begründend wurde im Straferkenntnis sinngemäß dasselbe wie im Straferkenntnis zu 1) GZ_1 ausgeführt.
Mit E-Mail vom 29. April 2025 beantragte der Bf die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2025, zugestellt am 1. Oktober 2025, GZ. GZ., wurde der Antrag des Bf abgewiesen.
Die gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. Oktober 2025 ist wortgleich der Beschwerde zu 1)GZ_2 GZ_1.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. November 2025 zur Entscheidung vor.
Am 10. März 2026 informierte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht, dass der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025 mit Bescheid vom 27. Jänner 2026 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fristversäumnis vorlag und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 27. Februar 2026 neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er ausführte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorsichtshalber eingebracht worden sei.
Gegenständlich wurde die Beschwerde im Hauptverfahren (gegen das Straferkenntnis) von der belangten Behörde als fristgerecht eingebracht qualifiziert. Seitens des Richters bestanden gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
Damit wurde dem Begehren des Bf stattgegeben. Der Eventualantrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - ohnehin nicht versäumten - Beschwerdefrist war daher als gegenstandslos (im Sinne von nicht gestellt) zu qualifizieren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Verfahrensgang zu 3) GZ_3
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_2 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion W am 11. Oktober 2024 um 17:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse_3, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Mit Strafverfügung vom 12. Februar 2025, zugestellt am 18. Februar 2025, zur GZ. GZ_3 lastete der Magistrat, GZ_1 dem Bf nach durchgeführter Lenkererhebung an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_2 (A) am 11. Oktober 2024 um 17:42 Uhr in Adresse_3 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf fristgerecht am 3. März 2025 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse.
Mit Schreiben vom 4. März 2025, zugestellt am 7. März 2025, forderte der Magistrat, Magistratsabteilung, den Bf auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 1. April 2025, zugestellt am 7. April 2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85 Euro.
Begründend wurde im Straferkenntnis sinngemäß dasselbe wie im Straferkenntnis zu 1) GZ_1 und 2) GZ_2 ausgeführt.
Mit E-Mail vom 2. Mai 2025 beantragte der Bf die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juni 2025, zugestellt am 1. Oktober 2025, GZ GZ. wurde der Antrag des Bf. abgewiesen.
Die gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. Oktober 2025 ist ident zu der Beschwerde zu 1) GZ_1 und 2) GZ_2.
Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. November 2025 wurde der Strafbetrag in Höhe von 75 Euro zwischenzeitlich entrichtet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 11. November 2025 zur Entscheidung vor.
Am 10. März 2026 informierte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht, dass der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025 mit Bescheid vom 27. Jänner 2026 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fristversäumnis vorlag und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 27. Februar 2026 neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er ausführte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorsichtshalber eingebracht worden sei.
Gegenständlich wurde die Beschwerde im Hauptverfahren (gegen das Straferkenntnis) von der belangten Behörde als fristgerecht eingebracht qualifiziert. Seitens des Richters bestanden gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
Damit wurde dem Begehren des Bf stattgegeben. Der Eventualantrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - ohnehin nicht versäumten - Beschwerdefrist war daher als gegenstandslos (im Sinne von nicht gestellt) zu qualifizieren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Verfahrensgang zu 4) GZ_4
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_2 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion W am 28. Oktober 2024 um 13:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse_4, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Mit Strafverfügung vom 12. März 2025, zugestellt am 18. März 2025, zur GZ. GZ_4 lastete der Magistrat, MA67 dem Bf nach durchgeführter Lenkererhebung an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz_2 (A) am 28. Oktober 2024 um 13:01 Uhr in Adresse_4 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf fristgerecht am 31. März 2025 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse.
Mit Schreiben vom 29. April 2025, zugestellt am 5. Mai 2025, forderte der Magistrat, Magistratsabteilung den Bf. auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 17. Juni 2025, zugestellt am 13. August 2025, wurde dem Bf die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85 Euro.
Begründend wurde im Straferkenntnis sinngemäß dasselbe wie im Straferkenntnis zu 1) GZ_1, 2) GZ_2 und 3) GZ_3 ausgeführt.
Mit E-Mail vom 9. September 2025 beantragte der Bf die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23. September 2025, zugestellt am 1. Oktober 2025, GZ GZ., wurde der Antrag des Bf abgewiesen.
Die gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. Oktober 2025 ist ident zu der Beschwerde zu 1) GZ_1, 2) GZ_2 und 3) GZ_3.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 30. Oktober 2025 zur Entscheidung vor.
Am 10. März 2026 informierte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht, dass der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025 mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fristversäumnis vorlag und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 27. Februar 2026 neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er ausführte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorsichtshalber eingebracht worden sei.
Gegenständlich wurde die Beschwerde im Hauptverfahren (gegen das Straferkenntnis) von der belangten Behörde als fristgerecht eingebracht qualifiziert. Seitens des Richters bestanden gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
Damit wurde dem Begehren des Bf stattgegeben. Der Eventualantrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - ohnehin nicht versäumten - Beschwerdefrist war daher als gegenstandslos (im Sinne von nicht gestellt) zu qualifizieren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2025 lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft und die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt, sodass die diesbezüglichen Schuldsprüche der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in den Straferkenntnissen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Dem Bundesfinanzgericht oblag im Beschwerdeverfahren daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
Vor dem Hintergrund der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei gegeben.
Rechtliche Würdigung:
In Bezug auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe war auszuführen, dass es keinen festen "Umrechnungsschlüssel" von Geld- auf Ersatzfreiheitsstrafen gibt. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben (vgl BFG 09.11.2022, RV/7500235/2022).
Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze ist aber zu begründen (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 16, Rz 8).
Da sowohl die Geldstrafen (jeweils 75 Euro) als auch die Ersatzfreiheitsstrafen (jeweils 17 Stunden) im unteren Bereich angesiedelt sind und somit kein erheblicher Unterschied im Verhältnis zu den jeweiligen Obergrenzen (365,00 Euro bzw 2 Wochen) auszumachen ist, bestanden gegen die konkrete Festsetzung keine Bedenken im Hinblick auf § 16 VStG sowie die dazu gehörige Lehre und Rechtsprechung.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf die betroffenen Fahrzeuge in ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonen ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen boten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung normiert § 19 VStG:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Der Bf hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er die in Rede stehende Fahrzeuge in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt hat, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein im Fahrzeug zu hinterlegen bzw einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Eine Schuldeinsicht war beim Bf im Rahmen der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kam daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und waren auch nicht aktenkundig.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von jeweils 75 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des (damals) bis 365 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von je 10 Euro bzw insgesamt 40 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15 Euro bzw insgesamt 60 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 16. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500791/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500791.2025
- Stammnummer
- 151330
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF