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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500061/2026

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe bei verspätetem Antrag auf Verlängerung des Parkpickerls wegen eines angeblichen technischen Gebrechens in der Sphäre der Behörde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500061/2026vom 10.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden vom 8. Februar 2026 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Februar 2026, Zahlen: 1) MA67/256701425367/2025 2) MA67/256701434290/2025, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2x € 15,00 zu leisten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2026, Zahl: MA67/256701425367/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) ***2*** angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 4. November 2025 um 11:27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Frankenberggasse 5 und 7, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. 2) Mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2026, Zahl: MA67/256701434290/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Bf. ***2*** angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 5. November 2025 um 16:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Frankenberggasse 5 und 7, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Beide Straferkenntnisse wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass die Verwaltungsübertretung nicht auf einem schuldhaften Verhalten Ihrerseits beruhen würde. Sie gaben an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv nicht möglich war, das Parkpickerl fristgerecht zu verlängern, da das elektronische System der zuständigen Behörde nicht ordnungsgemäß funktionierte. Sie ergänzten, dass Sie aufgrund Ihrer COVID-Erkrankung das Fahrzeug nicht selbst umstellen konnten und Ihnen keine dritte Person zur Verfügung stand. Weiters führten Sie aus, dass die Ursache nicht in Ihrer Sphäre lag, da Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung bemüht hätten, die Antragstellung jedoch technisch unmöglich war und Ihnen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten ist. Sie beantragten daher die Einstellung des Verfahrens. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug zur GZ: 1333085-2023 eine vom 02.11.2023 bis 31.10.2025 gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 von der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung ausgestellt worden ist. Eine neue Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 wurde erst mit Bescheid vom 06.11.2025 mit der Gültigkeitsdauer 06.11.2025 bis 31.10.2027 ausgestellt. Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte jedoch am 1) 04.11.2025 2) 05.11.2025. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt erst ab deren Erteilung und nicht rück-wirkend. Die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Das gegenständliche Fahrzeug war durchgehend von 04.11.2025 bis 05.11.2025 ohne einen gültigen Parknachweis an der oben genannten Tatörtlichkeit abgestellt. Aufgrund der Aktenlage ist daher festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Ihr Vorbringen, dass die Antragstellung technisch unmöglich war und Ihnen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie bereits angeführt, kann die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen kann und somit keine rechtzeitige Bemühung um Verlängerung vorliegen kann. Hinsichtlich Ihres Einwandes, dass objektiv nicht möglich war, das Parkpickerl fristgerecht zu verlängern, da das elektronische System der zuständigen Behörde nicht ordnungsgemäß funktionierte wird darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung laut Website der Magistratischen Bezirksämter (https://www.wien.gv.at/amtswege/parkpickerl) nicht ausschließlich online möglich ist. Ein Antrag auf Verlängerung hätte beispielsweise auch persönlich erfolgen können und eine Antragstellung war somit lediglich aufgrund der technischen Störung nicht unmöglich. Auch wäre es zumutbar gewesen, Informationen darüber einzuholen, ob weitere Möglichkeiten zur Antragseinbringung bestehen um die Verlängerung rechtzeitig veranlassen zu können. Der Akteninhalt als auch Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vor-auszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen und sind im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In den beiden inhaltsgleich gegen die angefochtenen Straferkenntnisse ergangenen Beschwerden vom 8. Februar 2026 wurde ausgeführt: "Begründung: Ich stimme der rechtlichen Beurteilung der Behörde nicht zu, wonach mir ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 6 StGB anzulasten sei. Unbestritten ist, dass die vorherige Ausnahmebewilligung mit 31.10.2025 endete und die neue Bewilligung erst ab 06.11.2025 erteilt wurde. Daraus allein kann jedoch kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung bereits Wochen vor deren Ablauf zu beantragen. Maßgeblich ist vielmehr, ob mir im konkreten Zeitraum ein rechtmäßiges Verhalten objektiv möglich und zumutbar war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war eine Verlängerung des Parkpickerls über das elektronische Antragsportal der Stadt Wien aufgrund technischer Probleme nicht möglich. Hätte dieses System ordnungsgemäß funktioniert, wäre eine fristgerechte Verlängerung meiner Ausnahmebewilligung ohne weiteres möglich gewesen. Die von der Behörde angeführten "alternativen Möglichkeiten" der Antragstellung setzen ein persönliches Erscheinen bei der zuständigen Magistratsabteilung voraus. Dies war mir jedoch krankheitsbedingt nicht möglich, da ich zum relevanten Zeitraum an einer COVID-Erkrankung litt. Eine persönliche Vorsprache war mir daher objektiv unzumutbar. Auch eine kurzfristige Organisation einer dritten Person war mir in dieser Situation nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Behörde kann mir daher nicht vorgeworfen werden, ich hätte die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges für den Betroffenen vorhersehbar und durch zumutbares Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Ich habe mich rechtzeitig um die Verlängerung bemüht, konnte diese jedoch ausschließlich aufgrund technischer Probleme im Verantwortungsbereich der Behörde sowie meiner krankheitsbedingten Einschränkungen nicht durchführen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Nutzerinnen und Nutzer des elektronischen Antragsportals nicht darauf hingewiesen wurden, dass das System zeitweise nicht funktionsfähig ist. Dadurch war für mich nicht vorhersehbar, dass ich trotz ernsthaften Bemühens Gefahr laufe, eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Unter diesen Umständen fehlt es an der subjektiven Tatseite. Ein fahrlässiges Verhalten liegt nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht gegeben sind. Begehren: Ich beantrage daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung." In der am 8.4.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in Abwesenheit eines Vertreters/einer Vertreterin des Magistrats der Stadt Wien ergänzend folgendes vor: Meiner Erinnerung nach bin ich am 30. Oktober 2025 auf der Homepage der Stadt Wien eingestiegen und es gab zwei Auswahlmöglichkeiten, Parkpickerl verlängern oder neu beantragen. Da ich bereits ein Parkpickerl hatte, habe ich "Parkpickerl verlängern angeklickt". Mein ID-Austria-Zugang hat funktioniert, aber auf der Homepage der Stadt Wien, gab es damit ein Problem, der ONLINE-Antrag mit ID-Austria hat nicht funktioniert. Ich habe am ersten möglichen Werktag, das war der 3. November 2025, telefonisch die Auskunft erhalten, ich solle einen Neuantrag statt einen Verlängerungsantrag stellen. Ich möchte festhalten, dass ich den Antrag rechtzeitig gemacht habe, ein früheres Vorgehen war krankheitsbedingt nicht möglich, ich konnte niemanden hinschicken, ich war krank vom 28. Oktober 2025 bis 4. November 2025, deshalb war auch ich nicht in der Lage das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen. Ich wüsste auch nicht, wo ich es hätte abstellen sollen. Ich habe den Antrag mit der ID-Austria gemacht, da der Online-Antrag ohne ID-Austria nur mit Abholung der neuen Ausnahmebewilligung gehen würde. Mit ID-Austria hätte die Erteilung der Ausnahmebewilligung sogleich funktioniert. Die verspätet Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgte nur wegen eines technischen Gebrechens bei der Behörde. Die jetzige Ausnahmebewilligung ab dem 6. November 2025 ist durch meinen mit der ID-Austria erstellten Neuantrag entstanden. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht weiteres hervor, dass der Bf. in einer E-Mail vom 7.11.2025 an service@ma67.wien.gv.at u.a. auch vorbrachte, dass die Antragstellung mit ID-Austria "bis heute" nicht möglich sei und ihm erst am 6.11. mit Hilfe eines Mitarbeiters die Antragstellung ohne ID Austria gelungen sei. Beigelegt war ein Auszug aus der Homepage der Stadt Wien betreffend Antragstellung für das Parkpickerl samt den dazugehörigen Links. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***. Für dieses Fahrzeug verfügte er über ein "Parkpickerl für Bewohner/Bewohnerinnen" mit Gültigkeit bis 31.10.2025. Dieses Fahrzeug war zwischen dem 4. November 2025, 11:27 Uhr und dem 5. November 2025, 16:05 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Frankenberggasse 5 und 7, abgestellt. Zu den beiden Beanstandungszeitpunkten 4. November 2025, 11:27 Uhr, und 5. November 2025, 16:05 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, noch war die Parkometerabgabe in pauschalierter Form entrichtet. Eine Ausnahmegenehmigung lag wiederum ab 6.11.2025 vor. Am 30.10.2025 versuchte der Bf. die Verlängerung des Parkpickerls online mittels ID Austria. Dieser Versuch schlug trotz aufrechter Registrierung der ID Austria fehl. Am 3.11.2025 nahm er telefonisch Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Von 28.10.2025 bis 4.11.2025 war der Bf. erkrankt. Beweiswürdigung: Die entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den beiden von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakten sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 8.4.2026, das niederschriftlich festgehalten wurde. Die kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgane haben jeweils Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines für den Abstellvorgang gültigen Parkscheins in ihrer Anzeige festgehalten. Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und das Nichtvorhandensein eines für den Abstellvorgang gültigen (Papier-)Parkscheins hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges haben die kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgane fotografisch dokumentiert. Darüber hinaus wurde bei der zweiten Beanstandung am 5. November 2025 um 16:05 Uhr die Nummer der auch auf den Fotos erkennbaren Organstrafverfügung der ersten Beanstandung vom 4. November 2025, 11:27 Uhr, in der Anzeige angeführt. Dadurch manifestiert sich ein durchgehender Abstellzeitraum am selben Tatort. Da nach den in beiden Verfahrensakten aufliegenden Bescheiden (AS 45 ff sowie AS 56 ff bzw AS 51 ff sowie AS26ff) für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwischen dem 4. November 2025 und dem 5. November 2025 keine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im vierten und fünften Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt war, konnte die Parkometerabgabe zu den beiden Beanstandungszeitpunkten 4. November 2025, 11:27 Uhr, und 5. November 2025, 16:05 Uhr nicht in pauschalierter Form entrichtet sein. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer (Bf.) betonte mehrmals, zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2026, dass die Ursache dafür, dass im Zeitraum 4.11.2025 bis 5.11.2025 noch keine Ausnahmebewilligung vorlag, ausschließlich darin gelegen war, dass die Antragstellung online mittels ID Austria auf Grund eines technischen Gebrechens in der Sphäre der MA 67 nicht möglich gewesen sei. Dass daher mit Auslaufen der Genehmigung am 31.10.2025 eine Verlängerung nicht möglich gewesen sei, sei nicht ihm anzulasten. Dazu ist folgendes auszuführen: Auf der Homepage der Stadt Wien unter www.wien.gv.at/amtswege/parpickerl finden sich Erläuterungen wie ein Parkpickerl für Bewohner/innen im Wohnbezirk beantragt bzw. verlängert werden kann. Grundsätzlich ist dies persönlich oder online möglich. Bezüglich einer Online-Beantragung findet sich ebendort folgender Hinweis: [Grafik]   Die sog. "ID Austria" ist in einem weiterführenden Link wie folgt erklärt: [Grafik]   Wenn der Bf. nach seinem Vorbringen am 30.11.2025 die Verlängerung seiner Ausnahmebewilligung online mittels ID Austria versuchte, so wäre dieser Versuch grundsätzlich rechtzeitig erfolgt, nämlich vor Ablauf dieser Bewilligung mit 31.10.2025. Dennoch ist dem Bf. anzulasten, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, eine Antragstellung am 30.11.2025 würde sofort zu einer Bearbeitung diese Antrages und damit zu einer Verlängerung der Bewilligung ab 1.11.2025 erfolgen, sodass er das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Kraftfahrzeug dort belassen konnte. Wenn der Bf. vermeint, eine Antragstellung online mittels ID Austria führe zu einer sofortigen Bearbeitung oder sofortigen Erteilung der Genehmigung so kann das Bundesfinanzgericht dieser Auffassung nicht folgen: Zum Einen geht schon aus der oa. Homepage eindeutig hervor, dass von der Online-Antragstellung bis zur Zustellung des Bescheides eine Woche vergehen kann. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Antragstellung online mit oder ohne ID Austria erfolgt. Die Antragstellung mit ID Austria bewirkt nur, wie auch den o.a Informationen auf www.id-austria.gv.at/de/informieren entnommen werden kann, dass die Behörde auf gewisse bereits hinterlegte persönliche Daten zugreifen kann. In jedem Fall, unabhängig von der Art der Antragstellung (persönlich oder online) wird ein Bescheid ausgestellt. Das Vorbringen, des Bf., er habe die Antragstellung zunächst nur mit ID Austria versucht, da bei Antragstellung online aber ohne ID Austria das Parkpickerl persönlich abgeholt hätte werden müssen, kann den Beschwerden daher nicht zum Erfolg verhelfen. Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung einerseits vorbringt, er haben die Verlängerung am 30.11.2025 erfolglos versucht und andererseits, er habe am 3.11.2025 erstmals telefonisch mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen, so ist ihm zur Last zu legen, dass er sich nicht bereits am 30.10.2025, also am Tag des erfolglosen Verlängerungsversuches aber vor Ablauf der Genehmigung darum gekümmert hat, wie er die Verlängerung auf einem anderen Weg bewirken könnte, sondern dies erst nach dem Ablauf der Genehmigung-am 3.11.2025-in Angriff genommen hat. Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe den Antrag nicht früher stellen können, da er von 28.10.2025 bis 4.11.2025 erkrankt gewesen sei, so lässt sich damit nicht schlüssig begründen, warum er nicht unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt den Antrag zumindest ein Woche vor Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung, das war der 24.10.2025, hätte stellen können. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ihn die Erkrankung am 30.11.2025 gehindert haben soll mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, wenn dies am 3.11.2025, also ebenfalls noch innerhalb des vom Bf. als Erkrankung angegebenen Zeitraumes, möglich war. Die Tatsache der Erkrankung des Bf. kurz vor dem Auslaufen der Bewilligung zeigt überdies, dass der Inhaber einer solchen Genehmigung- abgesehen von der einzuplanenden einwöchigen Bearbeitungsfrist- generell mit-auch mit in seiner Sphäre gelegenen- unvorhersehbaren Ereignissen rechnen muss, die die Antragstellung oder Bewilligung verzögern können. Das nunmehr mit 4.11.2025 bekanntgegebene Ende der Erkrankung erklärt nicht, welcher Umstand den Bf. gehindert hätte, das Fahrzeug am 5.11.2025 aus der Kurzparkzone zu entfernen und z.B. in einer Parkgarage oder auf einem Privatparkplatz unterzubringen. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkgebühr zu entrichten, wurde (jeweils) der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27. April 2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Somit hätte die Verpflichtung bestanden die Verlängerung des "Parkpickerls" so rechtzeitig zu veranlassen, dass nicht nur der Antrag vor dem Ende der ursprünglichen Ausnahmebewilligung bei der belangten Behörde einlangt, sondern auch die Zustellung der neuen Ausnahmebewilligung in dieser Frist erfolgen kann, wobei dem Bf. auch bekannt sein musste, dass nicht nur behördeninterne Abläufe sondern auch Umstände, die der Sphäre der antragstellenden Person zuzurechnen sind, zu Verzögerungen führen können und daher im Vorhinein auch einzuplanen sind. Sollten trotz der detaillierten Angaben auf der Homepage der Stadt Wien betreffend das "Parkpickerl" für Bewohner*innen im Wohnbezirk auf https://www.wien.gv.at/amtswege/parkpickerl (AS 10 bzw AS 20), welche auch der Bf. in identischer Form vorgefunden hat, wie aus dem Mailverkehr zwischen ihm und dem Magistrat der Stadt Wien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügungen hervorgeht (E-Mail des Bf. vom 7.11.2025), noch Unklarheiten bestanden haben, insbesondere darüber, dass der Online-Antrag auch ohne eine ID-Austria möglich ist, so wären die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde und zwar noch vor Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung, einzuholen gewesen. Weil der Bf. seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen einer Vielzahl an rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sowohl auf Grund von Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes als auch auf Grund anderer Delikte, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt und wurden vom Bf. in der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten. Kostenentscheidung Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie mit je € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 2x € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis / Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 10. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500061/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500061.2026
Stammnummer
151325
Gültig
10.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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