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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500091/2026

Parkometerabgabe: Kein Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 5a StVO bei missbräuchlicher Verwendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500091/2026vom 17.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstraf-sache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde der Beschuldigten vom 29. Jänner 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 19. Jänner 2026, Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Oktober 2025, GZ. ***GZ1***, wurde der Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug FIAT weiß mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Slowakei) am 25. September 2025 um 13:06 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Die Bf. erhob mit E-Mail vom 29. Oktober 2025 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. Oktober 2025 und machte geltend, dass die ihr zur Last gelegte Übertretung (Parken ohne gültigen Parkschein bzw. Parkkarte) nicht vorliege. Insbesondere sei zum Tatzeitpunkt an ihrem Fahrzeug eine gültige Parktafel ordnungsgemäß ausgefüllt und gut sichtbar im Fahrzeug angebracht gewesen. Die Bf. ersuche daher um Einstellung des Verfahrens. Im Zuge von Erhebungen durch die belangte Behörde ergab sich aus dem Telefonat vom 15. Oktober 2025 mit Herrn ***Name***, Hausleiter der CARITAS, dass die Bf. ab und zu für einen Pflegeeinsatz der CARITAS gerufen werde, jedoch größtenteils als Krankenschwester bei der CARITAS tätig sei. In Zukunft werde der Bf. von der CARITAS einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28. November 2025 wurde der Bf. seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass die konkrete Beanstandung am 25.09.2025 um 13:06 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, erfolgte, aber dass das gegenständliche Fahrzeug FIAT weiß, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***, bereits seit der ersten Begehung am 25.09.2025 um 08:37 Uhr ortsunverändert an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei. Aufgrund dieses Ersuchens werde die Bf. darauf verwiesen, dass nach der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 lit. e Parkometerabgabeverordnung die Abgabe für Fahrzeuge, die von Personen, welche im diplomierten Pflegedienst eingesetzt und bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, "für die Dauer der Pflegeleistung nicht zu entrichten sei", soferne sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO gekennzeichnet seien. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber allgemein bestimmt, wann ein Fahrzeug im diplomierten ambulanten Pflegedienst stehe und von der Abgabenpflicht befreit sei. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der o.g. Tafel reiche die Kennzeichnung des Fahrzeuges damit allein nicht aus, da die Pflegetätigkeit im Beanstandungsfalle auch nachzuweisen sei. Die Bf. werde daher ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die eingewendete Pflegeleistung durch geeignete Beweismittel (zB Einsatzbestätigung ihrer Dienststelle) glaubhaft zu machen. Seitens der belangten Behörde wird das mit der Bf. mit 12.01.2026 geführte Telefonat (Tel.Nr. ***Tel.Nr.***) verwiesen, demzufolge der Bf. bis spätestens 15.01.2026 die Möglichkeit gegeben werde, Beweismittel vorzubringen. Mit E-Mail vom 12. Jänner 2026 werde seitens der Bf. bestätigt, dass die Bf. am 25.09.2025 von 08:00 bis 16:00 Uhr in einem aufrechten Dienstverhältnis im ***Einrichtung***-Caritas Hilfe in Not als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (DGKS) tätig gewesen sei. Zu ihren Aufgaben zählen u.a. pflegerische Tätigkeiten gemäß dem Berufsbild der DGKS sowie die Durchführung und Begleitung von BewohnerInnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (zB Begleitungen zu Terminen im Krankenhaus, diverse Ärzte, Untersuchungen im Betreuungsalltag). Das Abstellen ihres Fahrzeugs sei ausschließlich in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben erfolgt und sei zeitlich notwendig gewesen, um die pflegerische Versorgung bzw. Begleitung ordnungsgemäß durchführen zu können. Eine längere Parkplatzsuche hätte eine Verzögerung der pflegerischen Maßnahmen bedeutet und somit den Patientenschutz beeinträchtigt. Aus den vorstehend bezeichneten Gründen halte die Bf. die Verhängung der Parkstrafe für nicht gerechtfertigt und ersuche um eine wohlwollende Prüfung des Sachverhaltes. Mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2026, GZ. ***GZ1***, wurde der Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug FIAT weiß mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Slowakei) am 25. September 2025 um 13:06 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über der Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Begründend wurde ausgeführt, den eigenen Angaben sowie den Anzeigefotos sei im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fahrzeug eine Einlegetafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" hinterlegt gewesen sei. Daher sei die Bf. aufgefordert worden, der Behörde Beweismittel vorzulegen, anhand derer geprüft werden könne, ob die Bf. sich zu Recht auf die Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung berufe. Zu der von der Bf. eingereichten Stellung sei seitens der belangten Behörde festzuhalten, dass es der Bf. nicht gelungen sei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung und somit die Verwendung der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege" im Rahmen eines konkreten Einsatzes im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege glaubhaft zu machen. Die von Seiten der MA 65 Rechtliche Verkehrsangelegenheiten ausgestellten Einlegetafeln haben ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 5a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt seien, bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug "für die Dauer der Pflegeleistung" über die höchstzulässige Abstelldauer abstellen dürfen. Es sei in diesem Fall die Einlegetafel zu verwenden. Der letzte Satz dieser Bestimmung sei eindeutig: "Außer in diesem Falle sei eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten." Sobald keine Pflegeleistung vorliege, sei somit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Berufung auf § 24 Abs. 5a StVO ausgeschlossen und seien die entsprechenden Verkehrsbeschränkungen (höchstzulässige Abstelldauer, Entrichtung der Parkgebühr) zu beachten. § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung sehe eine Befreiung von der Parkometerabgabe etwa für den Fall vor, dass ein Fahrzeug von Personen im Pflegedienst bei der Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werde. Im Fall, dass die Behörde nachfrage, sei nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung mit der hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im ambulanten Hauskrankenpflege im Dienst" aufgrund einer ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt sei (vgl. BFG 12.12.2014, RV/7501868/2014; 4.2.2019, RV/7500092/2019; 28.6.2022, RV/7500225/2022). Die Einwendungen der Bf. seien somit nicht geeignet, die Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Die der Bf. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Bei der Strafbemessung sei gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung bestehe. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder nicht richtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe sei eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Zudem sei auf das Fehlen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Gegen das Straferkenntnis vom 19. Jänner 2026, GZ. ***GZ1***, erhob die Bf. mit Eingabe vom 29. Jänner 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass wegen eines Parkverstoßes am selben Tag, dem 25. September 2025, eingeleitet am 25.9.2025, GZ. ***GZ2***, das Verwaltungsstrafverfahren durch die MA67 eingestellt worden sei. Beiden Verfahren würde jedoch derselbe Sachverhalt zugrunde liegen, insbesondere dieselbe Parktafel bzw. Beschilderung, dieselben örtlichen Gegebenheiten, sowie dieselbe berufliche Tätigkeit bzw. derselbe Zweck des Abstellens des Fahrzeugs. Da der maßgebende Sachverhalt in beiden Fällen ident sei, sei für die Bf. nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Fall eine Bestrafung erfolge, während das andere Verfahren eingestellt worden sei. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung bei gleichem Sachverhalt widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus den angeführten Gründen ersuche die Bf. um eine Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ein Telefonat vom 4. März 2026 mit der Magistratsabteilung 67, hat in diesem Zusammenhang ergeben, dass das weitere Verfahren zu GZ. ***GZ2***, ebenfalls ein Abstellen des beanstandeten Fahrzeuges am 25.09.2025 betrifft, jedoch sei die Beanstandungszeit 08:37 Uhr in diesem Verfahren als glaubhaft angesehen worden. Mit Eingabe vom 13. März 2026 nimmt die Bf. zum dargestellten Sachverhalt im BFG-Vorhalt, dass das beanstandete Fahrzeug mehr als 4,5 Stunden (!) ortsunverändert abgestellt gewesen sei, wie folgt Stellung: Die Bf. sei als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im ambulanten Pflegedienst tätig und erbringe auch mobile Pflegeleistungen im Rahmen der Hauskrankenpflege. Für die Durchführung dieser Tätigkeit sie auf Grundlage einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihr privates Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Slowakei). Dieses Fahrzeug sei mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, nämlich mit einer Karte bzw. einen Ausweis, der ausdrücklich ausweise, dass es sich um ein Fahrzeug im diplomierten Pflegedienst handle. An der genannten Adresse in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, befinde sich das Wohnhaus der Caritas, eine Einrichtung der Hilfe in Not. In dieser Einrichtung seien mehr als 50+ Personen untergebracht, von denen ein großer Teil regelmäßig pflegerische Unterstützung und Betreuung durch diplomiertes Pflegepersonal angewiesen sei. Aufgrund der hohen Anzahl der dort betreuten Personen werde ein wesentlicher Teil ihrer mobilen Pflegetätigkeit gerade in dieser Einrichtung erbracht. Selbstverständlich werden mobile Pflegeleistungen je nach Bedarf auch an anderen Einsatzorten durchgeführt. Gerade aufgrund der Anzahl der dort betreuten Patientinnen und Patienten sei es völlig üblich und auch sachlich notwendig, dass sich ihre Tätigkeit an diesem Ort über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass ihr Fahrzeug während der Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum an diesen Ort abgestellt sei. Das Gesetz enthalte ihres Wissens nach keine zeitliche Höchstgrenze dafür, wie lange ein Fahrzeug während der Ausübung mobiler Pflegeleistungen abgestellt sein dürfe. Eine solche starre Begrenzung wäre in der praktischen Durchführung der Pflege auch kaum umsetzbar. Insbesondere dann nicht, wenn sich mehrere pflegebedürftige Personen in einem Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. An der genannten Adresse in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, würden sich derzeit 54 betreute Bewohnerinnen und Bewohner befinden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei es durchaus üblich, dass mehrere Patienteninnen und Patienten hintereinander versorgt werden. Pflegeleistungen wie medizinische Betreuung, Dokumentation, Beratung sowie organisatorischer Tätigkeiten würden in Summe mehrere Stunden in Anspruch nehmen können. Es erscheine daher sachlich nachvollziehbar, dass das beanstandete Fahrzeug während dieser Zeit an derselben Stelle abgestellt bleibe. Ein wiederholtes Umparken des Fahrzeugs zwischen einzelnen Pflegeeinsätzen innerhalb desselben Gebäudes wäre weder praktikabel noch im Interesse einer effizienten und kontinuierlichen Patientenversorgung. Die Bf. gehe davon aus, dass auch die kontrollierende Person die besonderen Umstände der mobilen Pflegepraxis berücksichtigen könne. Wenn mehrere Patienten und Patientinnen in derselben Einrichtung betreut werden, sei eine Parkdauer von mehreren Stunden kein ungewöhnlicher, sondern ein sachlich begründeter Umstand. Das betreffende Fahrzeug sei während der gesamten Zeit im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als mobile Pflegeperson abgestellt gewesen. Sollten seitens des Gerichts Zweifel daran bestehen, dass die Bf. an der genannten Adresse in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, tatsächlich mobile Pflegeleistungen erbringe, sei die Bf. selbstverständlich bereit, diese Tätigkeit entsprechend nachzuweisen. Sollte es gewünscht sein, könne die Bf. auch eine persönliche Besichtigung bzw. Überprüfung ihrer Tätigkeit vor Ort ermöglichen. In diesem Fall ersuche die Bf. um eine entsprechende Terminbekanntgabe. Aus diesem Grund werde das Gericht höflich ersucht, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen bzw. ein allfälliges Verfahren einzustellen, da das beanstandete Fahrzeug im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung mobiler Pflegeleistungen abgestellt und daher kein rechtswidriges Verhalten vorliege. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug FIAT weiß, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Slowakei) wurde am 25. September 2025 um 13:06 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Die Bf. war nach der vorliegenden Bestätigung vom 26. September 2025 am 25. September 2025 und somit zum Beanstandungszeitpunkt als diplomierte Krankenschwester im ***Einrichtung***, ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in der Zeit von 08:30 bis 16:30 Uhr tätig. Das ***Einrichtung*** der Caritas Wien bietet wohnungslosen erwachsenen Menschen eine Unterkunft. Dort waren zum Beanstandungszeitpunkt 54 Personen untergebracht, denen seitens der Bf. Pflegeleistungen wie medizinische Betreuung, Dokumentation, etc. erbracht werden, sodass das in Rede stehende Fahrzeug um 13:06 Uhr beanstandet und eine nachweisliche ortsunveränderte Abstellung von 4,5 Stunden dokumentiert ist. Beim Fahrzeug wurde sichtbar hinter der Windschutzscheibe eine Einlegetafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst", Organisation: Caritas der Erzdiözese Wien, Pflege Zuhause Wien, hinterlegt. Darüber hinaus wurde seitens des Meldungslegers festgestellt, dass das beanstandete Fahrzeug am 25.09.2025 bereits um 08:37 Uhr ortsunverändert an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Somit war das beanstandete Fahrzeug für eine Zeit von annähernd 4,5 Stunden an der Tatörtlichkeit abgestellt. Dieses Abstellen führte zu einem weiteren unter der GZ. ***GZ2***, protokollierten Verwaltungsstrafverfahren betreffend die StVO, welches von der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge eingestellt wurde. Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 dürfen Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind. Den vorangeführten Bestimmungen folgend ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind. Die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" muss hinter der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges so angebracht sein, dass für Kontrollorgane der Parkraumüberwachung auch das Gültigkeitsdatum lesbar ist. Im Fall, dass die Behörde nachfragt, ist nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung mit der hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" auf Grund einer ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. BFG 12.12.2014, RV/7501868/2014; 04.02.2019, RV/7500092/2019). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (vgl. VwGH 7.2.1962, Zl. 1787/61, betr. Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst"). Für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung von der Abgabepflicht gemäß § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung ist ausschließlich Voraussetzung, dass das betreffende Fahrzeug von einem Arzt "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" gelenkt wird (vgl. VwGH 21.12.1990, Zl. 89/17/0124). Demnach muss es sich bei einer solchen Fahrt um einen konkreten Fall einer ärztlichen Hilfeleistung handeln, weshalb lediglich Fahrten in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter zu subsumieren sind. Im vorliegenden Fall wurde seitens des Meldungslegers festgestellt, dass das am 25. September 2025 um 13:06 Uhr beanstandete Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Slowakei) am Beanstandungstag, dem 25. September 2025 bereits um 08:37 Uhr ortsunverändert und somit annähernd 4,5 Stunden an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Das "***Einrichtung***" der Caritas Wien in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, bietet 54 wohnungslosen erwachsenen Menschen eine Unterkunft, wobei sich aus der betreffenden Homepage ergibt, dass viele Bewohner aufgrund des Lebens auf der Straße oder aufgrund anderer Ursachen gesundheitlich sehr gezeichnet sind. Das Haus bietet diesen Menschen Unterstützung im Alltag. In der mit 26. September 2025 vorgelegten Bestätigung wird seitens der Caritas, ***Einrichtung***, festgehalten, dass die Bf. am 25. September 2025 in der Zeit von 08:30 bis 16:30 Uhr als Krankenschwester im mobilen Pflegedienst tätig gewesen sei. Damit wird dokumentiert, dass die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt in der mobilen Hauskrankenpflege tätig und der Ausnahmetatbestand gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 iVm § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung gegeben war. Somit hat die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt war. Der Beschwerde war daher stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 17. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500091/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500091.2026
Stammnummer
151323
Gültig
17.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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