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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100786/2026

Beantragte Wiederaufnahme: Kein tauglicher Wiederaufnahmegrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100786/2026vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2025 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2020 zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) wurde zunächst erklärungsgemäß (Eingabe der Erklärung: 10.2.2021) zur Einkommensteuer veranlagt (Bescheid vom 3.3.2021). Danach erfolgte ein Vorhalteverfahren (Vorhalt vom 1.12.2023), in dem der Bf. ua aufgefordert wurde, Nachweise über Unterhaltszahlungen und einen Unterhaltsvergleich vorzulegen. Im Anschluss daran erfolgte eine amtswegige Wiederaufnahme und die Erlassung eines neuen Sachbescheides (Bescheide vom 29.1.2024), in dessen Rahmen der Familienbonus und Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr anerkannt wurden. Am 25.3.2025 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründet wurde im Wesentlichen, der Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag sei im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2020 nicht berücksichtigt worden. Diese Begünstigungen stünden zu. Die Nichtberücksichtigung der Begünstigungen stelle eine neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 6.8.2025 abgewiesen. Im Wesentlichen begründet die belangte Behörde, die Aufwendungen seien bei der ursprünglichen Bescheiderlassung bekannt gewesen und auch nicht neu hervorgekommen. Es läge kein Wiederaufnahmegrund vor. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Bf. vor, es läge ein Wiederaufnahmegrund vor. Erst durch die Beratung durch die Arbeiterkammer sei ihm bekannt geworden, dass ihm Unterhaltsabsetzbetrag und der volle Familienbonus zustünden. Diese Kenntniserlangung stelle eine neu hervorgekommene Tatsache dar. Der Bf. verwies zudem auf die amtswegige Ermittlungspflicht und stellte hilfsweise einen Antrag auf Nachsicht. Mittels Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme diene nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts seien keine Tatsachen. Im Vorlageantrag verweist der Bf. auf den Inhalt seiner Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Einkommensteuerbescheid vom 29.01.2024 wurde dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für das Veranlagungsjahr 2020 nach erfolgter amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens für seine zwei Kinder nicht anerkannt. Sowohl der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2020 als auch der Einkommensteuerbescheid 2020 wurden rechtskräftig. Mit Antrag vom 25.3.2025 begehrt der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2020. Er verweist darauf, die Begünstigungen (Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbonus Plus) stünden im nachweislich zu. Es liegen keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor. 2. Beweiswürdigung Der Einkommensteuerbescheid vom 29.1.2024 ist aktenkundig. In Zusammenschau mit dem zunächst erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 3.3.2021 ergibt sich, dass die zunächst beantragte und im Erstbescheid auch gewährte Berücksichtigung des Familienbonus versagt wurde. Dass sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2020 keine Beschwerde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem elektronischen Steuerakt des Bf. Beide Bescheide sind damit rechtskräftig. Zum Nichtvorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel: Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/13/0050, Rn 18 mwN). Welche neuen Tatsachen neu hervorgekommen sein sollen, enthält weder der Antrag, die Beschwerde noch der Vorlageantrag. Der Bf. verweist durchgehend darauf, er habe erst durch eine Beratung der Arbeiterkammer davon erfahren, dass ihm der Familienbonus und der Unterhaltsabsetzbetrag zustünden. Dies sei eine neu hervorgekommene Tatsache. Das Ergebnis der Beratung durch die Arbeiterkammer ist aber kein neues Sachverhaltselement. Im Ergebnis wird nämlich eine vom Bescheid abweichende rechtliche Würdigung geltend gemacht. Dies ist aber kein neues Sachverhaltselement, sondern lediglich eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung bereits bekannter Sachverhaltselemente. Gerade dies ist keine Tatsache (vgl nochmals VwGH 28.5.2025, Ra 2025/13/0050, Rn 18 mwN). Es ist im Rahmen der beantragten Wiederaufnahme Sache des Abgabepflichtigen darzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. idS VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; Ritz/Koran, BAO8, § 303 BAO Rz 35). Weiteres Vorbringen zum Vorliegen neuer Tatsachen wurde nicht getätigt. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 303 Abs. 1 BAO normiert: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/13/0050, Rn 18 mwN). Es steht fest, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind: Der dargelegten Ansicht, der Ausfluss der Beratung bei der Arbeiterkammer sei eine neu hervorgekommene Tatsache, wird nicht gefolgt. Dies ist allenfalls eine zum Bescheid aufgezeigte, unterschiedliche rechtliche Würdigung. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes wurde der zunächst erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid amtswegig wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen. Es wäre am Bf. gelegen, gegen diese Bescheide Beschwerde zu erheben. Dies geschah jedoch nicht. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; 28.5.2025, Ra 2025/13/0050). Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100786/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100786.2026
Stammnummer
151317
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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