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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100330/2026

Bezug von Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG - Pflichtveranlagungstatbestand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100330/2026vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 10.3.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6.3.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Am 12.1.2025 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 6.3.2025 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2024 fest. Im genannten Bescheid, der zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 888,00 Euro führte, sind an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits die Einkünfte des Bf aus seinem Dienstverhältnis zur ***X GmbH & Co KG*** und andererseits das vom Bf im Zeitraum 3.6.2024 bis 31.8.2024 von der Österreichischen Gesundheitskasse bezogene Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG ausgewiesen. Zudem erfolgte im genannten Bescheid unter Hinweis auf § 6 Abs 2 Klimabonusgesetz eine Hinzurechnung des dem Bf für das Jahr 2024 gewährten Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage. In der mit Schreiben vom 10.3.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Bf begründend aus, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 lägen gegenständlich nicht vor, es handle sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988. Der Antrag auf Veranlagung werde hiermit zurückgezogen. Es werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 4.6.2025 führte das Finanzamt begründend aus, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung seien entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt. Gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sei ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalte, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen seien. Der Bezug des Bf von der Österreichischen Gesundheitskasse stelle einen Bezug iSd § 69 Abs 2 EStG 1988 dar, sodass der genannte Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt sei. Dem Beschwerdebegehren könne daher nicht Folge geleistet werden. Dem hielt der Bf in seinem Vorlageantrag vom 5.6.2025 entgegen, der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sei in seinem Fall nicht zutreffend. Er habe eine Wiedereingliederungsteilzeit von 3 Monaten in Anspruch genommen. Sein Beschwerdebegehren sei daher nicht ausreichend bewertet worden. Er bitte um eine erneute Prüfung. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes brachte der Bf am 27.3.2026 ein Bestätigungsschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse über die in Anspruch genommene Wiedereingliederungsteilzeit im Zeitraum 3.6.2024 bis 31.8.2024 sowie die Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld im genannten Zeitraum bei. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 7.4.2026 beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Es verwies ua darauf, dass das Wiedereingliederungsgeld einen Bezug gemäß § 69 Abs 2 EStG 1988 darstelle, der gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 einen Pflichtveranlagungstatbestand begründe. Die vom Bf begehrte Zurückziehung des Antrages sei aufgrund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes nicht möglich. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt: Der Bf stand während des gesamten Jahres 2024 in einem Dienstverhältnis zur ***X GmbH & Co KG***, seine diesbezüglichen steuerpflichtigen Bezüge (Lohnzettel-Kennzahl 245) betrugen 90.046,69 Euro. Im Zeitraum 3.6.2024 bis 31.8.2024 nahm der Bf nach längerem Krankenstand Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch. Er bezog in diesem Zeitraum von der Österreichischen Gesundheitskasse Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG in folgender Höhe: | Zeitraum | Brutto-Tagessatz | Gesamt Brutto | Abzüglich Lohnsteuer | Gesamt Netto | 3.6.2024 bis 30.6.2024 | 53,25 Euro | 1.491,00 Euro | 130,20 Euro | 1.360,80 Euro | 1.7.2024 bis 31.7.2024 | 53,25 Euro | 1.650,75 Euro | 144,15 Euro | 1.506,60 Euro | 1.8.2024 bis 31.8.2024 | 53,25 Euro | 1.650,75 Euro | 144,15 Euro | 1.506,60 Euro | Summe | 4.792,50 Euro | 418,50 Euro | 4.374,00 Euro Dem Bf, dessen Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 im angefochtenen Bescheid mit 93.533,92 Euro ausgewiesen ist, wurde für das Jahr 2024 ein Klimabonus in Höhe von 195,00 Euro gewährt. 2. Beweiswürdigung: Dass der Bf während des gesamten Jahres 2024 in einem Dienstverhältnis zur ***X GmbH & Co KG*** stand, ergibt sich aus dem aktenkundigen Lohnzettel. Die Feststellungen zur Wiedereingliederungsteilzeit und zum Wiedereingliederungsgeld beruhen auf dem aktenkundigen Bestätigungsschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 9.3.2026 und sind unstrittig. Dass dem Bf für das Jahr 2024 ein Klimabonus in Höhe von 195,00 Euro gewährt wurde, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, welcher der Bf nicht entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung): In § 41 Abs 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320; siehe auch Atzmüller in Doralt et al, EStG § 41 Rz 7 [20. Lfg 2018]). § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor BGBl I 97/2025 lautet: "§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn (…) 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind, (…)." § 41 Abs 2 EStG 1988 lautet: "(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden." § 69 Abs 2 EStG 1988 lautet: "Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen." Der Bf bezog im Jahr 2024 - neben den Einkünften aus seinem Dienstverhältnis zur ***X GmbH & Co KG*** - Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG. Für den Bezug von Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG ist in § 69 Abs 2 EStG 1988 eine besondere Form des Lohnsteuerabzuges durch den Versicherungsträger vorgesehen. Der Bestimmung des § 69 Abs 2 EStG 1988 entsprechend behielt die Österreichische Gesundheitskasse im vorliegenden Fall anlässlich der Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes (Brutto-Tagessatz 53,25 Euro) Lohnsteuer in Höhe von 20% von jenem Betrag ein, der den Freibetrag von 30,00 Euro täglich überstieg. Die Lohnsteuer nach § 69 Abs 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen (vgl Fellner in Ehrke-Rabel et al, EStG § 69 Rz 12 [63. Lfg 2017]; Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG § 69 Rz 6 [22. Lfg 2021]). Denn der Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs 2 EStG 1988, wozu nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut auch das Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG zählt, bildet gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 (in der Fassung vor BGBl I 97/2025) einen Pflichtveranlagungstatbestand. Die von § 69 Abs 2 EStG 1988 einem vorläufigen Lohnsteuerabzug unterworfenen Bezüge werden bei der (Pflicht-)Veranlagung der Tarifbesteuerung - und nicht dem Pauschalsatz von 20% - unterworfen (vgl etwa Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG § 69 Rz 33 [22. Lfg 2021]). Auch der in § 69 Abs 2 EStG 1988 vorgesehene Freibetrag von 30,00 Euro täglich findet bei der (Pflicht-)Veranlagung keine Berücksichtigung (vgl etwa Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG § 69 Rz 33 [22. Lfg 2021]; siehe auch VwGH 2.8.2000, 97/13/0096). Diese beiden Punkte (Tarifbesteuerung; keine Berücksichtigung des Freibetrages) sind im vorliegenden Fall - neben der Hinzurechnung des Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage - der Grund dafür, dass der angefochtene Bescheid eine Abgabennachforderung ausweist. Liegt - wie im hier gegenständlichen Fall - ein Pflichtveranlagungstatbestand vor und wurde eine Veranlagung nach Einreichung einer Steuererklärung durchgeführt, kommt - im Gegensatz zu einer Antragsveranlagung - die Zurücknahme eines Antrages auf Veranlagung nicht in Betracht (vgl Atzmüller in Doralt et al, EStG § 41 Rz 8 [20. Lfg 2018]; Peyerl in Jakom EStG18 § 41 Rz 30, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Zurücknahme des Antrages ist nur im Falle des Nichtvorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes möglich (vgl Atzmüller in Doralt et al, EStG § 41 Rz 35 [20. Lfg 2018], unter Hinweis auf VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). Dem Beschwerdebegehren des Bf konnte vor diesem Hintergrund nicht Folge geleistet werden. Ergänzender Hinweis: Gemäß § 6 Abs 2 Klimabonusgesetz (in der Fassung BGBl I 58/2024) ist der für das Jahr 2024 gewährte Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) des Empfängers mehr als 66.612,00 Euro beträgt. Nach der zitierten Bestimmung ist in diesem Fall bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 vorzunehmen (Pflichtveranlagung). Da dem Bf ein Klimabonus für das Jahr 2024 gewährt wurde und das Einkommen des Bf (§ 2 Abs 2 EStG 1988) in Höhe von 93.533,92 Euro (siehe angefochtener Bescheid), in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, den Betrag von 66.612,00 Euro übersteigt, ist - neben dem oben angeführten Pflichtveranlagungstatbestand - ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100330/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100330.2026
Stammnummer
151314
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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