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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100164/2026

Verhängung einer Zwangsstrafe, Behauptung einer falschen Zustellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100164/2026vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rein & Partner Steuerberatung GmbH, Oberer Markt 1, 8190 Birkfeld, über die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe für die Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 2024 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Folgenden kurz: BF) ist ein Verein iSd Vereinsgesetzes 2002. Mit Bescheid vom 5.11.2025 verhängte die belangte Behörde über den BF eine Zwangsstrafe iHv 500,00 Euro wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2024. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Eingabe vom 13.11.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 26.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Der BF bringt zusammengefasst vor, die Festsetzung der Zwangsstrafe sei unrechtmäßig. Der gegenständliche Bescheid sei mittels Mail an den Vereinsobmann versandt worden. Ein solches Vorgehen entspreche nicht der BAO, der Bescheid gelte daher nicht als zugestellt. Es werde beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde entgegnet zusammengefasst, die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen könne mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden. Vor der Festsetzung sei eine Zwangsstrafe anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen. Da die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt worden sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe zulässig. Sowohl die Androhung der Zwangsstrafe, als auch der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien nachweislich in die FinanzOnline Databox des Obmanns zugestellt worden. Beide Bescheide seien am 8.11.2025 vom Benutzer gelesen worden. Es sei nicht der Bescheid selbst per Mail versendet worden, sondern werde zur Verständigung über einen Eingang in der Databox eine E-Mail versendet, da diese Option vom Obmann aktiviert worden sei. Mit Vorhalt vom 5.2.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem BF von der belangten Behörde vorgelegte Dokumente zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides und forderte diesen auf, dazu Stellung zu nehmen. Der Vorhalt vom 5.2.2026 wurde vom BF nicht beantwortet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 3.9.2025 hat die belangte Behörde den BF darauf hingewiesen, dass dieser die Körperschaftsteuererklärung für 2024 nicht fristgerecht eingereicht habe. Sie setzte eine Nachfrist bis 13.10.2025 und drohte dem BF bei Nichtbefolgen eine Zwangsstrafe iHv 500,00 Euro an. Dieser Bescheid ist an den Verein zu Handen des Obmanns ***Obmann*** adressiert. Der Bescheid wurde am 3.9.2025, um 9:00:03 Uhr in die Databox des Obmanns eingespielt, am 8.11.2025, 8:04:09 Uhr, gelesen und am 14.12.2025, 12:05:15 Uhr gelöscht. (OZ 6, OZ 8) Der BF hat die Körperschaftsteuererklärung 2024 nicht innerhalb der im Bescheid vom 3.9.2025 vorgeschriebenen Nachfrist eingereicht. Auch zum 18.11.2025 war diese Erklärung noch nicht eingereicht (unwidersprochene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - OZ 1 und in der Beschwerdevorentscheidung - OZ 3) Der angefochtene Bescheid vom 5.11.2025, mit dem die Zwangsstrafe festgesetzt wurde, ist ebenfalls an den Verein zu Handen des Obmanns adressiert. Dieser Bescheid wurde am 5.11.2025, um 00:29:13 Uhr, in die Databox des Obmanns eingespielt, am 8.11.2025, 8:03:15 Uhr, gelesen und am 14.12.2025, 12:05:15 Uhr gelöscht. (OZ 1, OZ 8) 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den in Klammer bezeichneten Beweismitteln. Vonseiten des BF wurde lediglich behauptet, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides gekommen sei, da dieser per E-Mail zugestellt worden sei. Diese Behauptung ist unwahr, wie sich aus den vorliegenden elektronischen Protokollen über die Zustellung der Bescheide und die Zugriffe darauf ergibt. Die von der belangten Behörde zur Zustellung und zum Databoxzugriff übermittelten Unterlagen (OZ 7 und 8) wurden dem BF mit Vorhalt vom 5.2.2026 zur Stellungnahme übermittelt. Laut Rückschein (OZ 16) wurde dieser Vorhalt von der steuerlichen Vertretung am 10.2.2026 übernommen. Der BF hat dennoch keine Stellungnahme zu den von der Finanz vorgelegten Zustellnachweisen eingebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid, wie von der belangten Behörde geschildert, in die FinanzOnline-Databox des Obmanns des BF übermittelt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Nach § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen, außer elektronische Zustellungen, grundsätzlich nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach § 98 Abs 1a BAO haben die Finanzämter nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach § 5b Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Nach § 5b Abs 2 FOnV 2006 wird jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Der Obmann ist ein organschaftlicher Vertreter der BF und als solcher zur Vertretung der juristischen Person berufen. Auch aus den Vereinsstatuten (OZ 5) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diejenigen natürlichen Personen, die allgemein zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, sind im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen befugt (vgl. VwGH 24.4.1997, 94/15/0015). Dass konkret einer anderen Person eine Zustellvollmacht erteilt worden wäre, wird nicht behauptet. Die Zustellung eines an den Verein gerichteten Bescheides zu Handen des Obmanns ist daher zulässig. Durch die Einspielung des angefochtenen Bescheides in die Databox des Obmanns ist dieser in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, weshalb er nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gilt (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Ein zusätzliches versendetes E-Mail, mit dem der Empfänger über den Eingang eines Schreibens in die Databox verständigt wird, dient lediglich der Information und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung bzw. des Bescheides. Die Zustellung ist somit nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Gründe, weswegen die Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig wäre, wurden vom BF weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfrage anhand der angeführten Rechtsnormen, sowie der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH gelöst werden konnte, war die Revision nicht für zulässig zu erklären. Graz, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100164/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100164.2026
Stammnummer
151313
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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