Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100310/2024
Zahlungen an die Mutter im Ausland als ag. Belastungen absetzbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100310/2024vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer brachte seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 am 25. Juli 2024 in Papierform bei der belangten Behörde ein. Darin beantragte er in der Kennzahl 721 Reisekosten in der Höhe von € 800,00, in der Kennzahl 300 Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von € 700,00 und in der Kennzahl 723 Kosten der doppelten Haushaltsführung in der Höhe von € 100,00.
Datierend mit 25. Oktober 2024 erließ die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung mit folgendem Inhalt:
"Betreffend beantragter Reisekosten werden Sie gebeten eine Aufstellung vorzulegen, aus der folgende Angaben ersichtlich sind:
Angabe von Datum und Dauer der Reise
Angabe der Strecke (wo beginnt die Reise
Wohnung oder Büro - und wo endet die Reise)
Begründung der Reise
Angabe der gefahrenen Kilometer
erhaltene Kostenersätze Ihres Dienstgebers sind in Abzug zu bringen und bekanntzugeben.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Sie haben Kosten für Familienheimfahrten und/oder doppelte Haushaltsführung beantragt. Legen Sie bitte eine Kostenaufstellung sowie die Zahlungsnachweise der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten vor. Bitte beantworten Sie uns folgende Fragen und legen Sie die Nachweise dazu:
Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?
Wer wohnt am Familienwohnsitz?
Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung
Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen?
Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung (m²) und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden
Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt
Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9
Hinweis: Bitte übersetzen Sie die Belege und Nachweise gegebenenfalls in die deutsche Sprache."
Mit Eingabe via FON vom 10. November 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Die Ausgaben, welche ich im Rahmen der Steuerdeklaration angegeben habe, betreffen meine Mutter, welche der Unterstützung bedarf. Ich sende jeden Monat EUR 300 zu ihr. Sie lebt in Bosnien Herzegowina. Anbei finden Sie die Unterlagen zur Zahlung, welche ich leiste und entsprechende Unterlagen meiner Mutter."
Dem Schriftsatz beigefügt wurden die folgenden Unterlagen:
Kontoauszug der Sparkasse Feldkirch vom 07. November 2024 mit ersichtlicher Überweisung von € 300,00 nach Banjaluka am 06. September 2024
Schreiben in kyrillischer Schrift
Bestätigung über internationalen Zahlungsverkehr in englischer Sprache
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ datierend mit 11. November 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 des Beschwerdeführers.
Die beantragten Ausgaben wurden nicht zum Abzug zugelassen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist beispielsweise in folgenden Fällen unzumutbar:
bei ständig wechselnder Arbeitsstätte
wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist
bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen (die am Familienwohnsitz wohnen)
so lange aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich ist
wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Da Sie keine Gründe nachgewiesen haben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen, konnten die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nicht gewährt werden."
Datierend mit 17. November 2024 brachte der Beschwerdeführer via FON die Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 bei der belangten Behörde ein.
Darin beantragte er Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von € 3.600,00. In der Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Als Hilfe an meine Mama sende ich jeden Monat EUR 300. Den Beweis habe ich gesandt. Ich bitte daher darum, diese Hilfestellung als steuerliche Komponente anzuerkennen und den Steuerbescheid zu korrigieren."
Im Zuge der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer nochmals die identen Unterlagen, wie in der Vorhaltsbeantwortung.
Datierend mit 02. Dezember 2024 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Darin wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes."
Mit Eingabe via FON vom 16. Dezember 2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Als Hilfe an meine Mama sende ich jeden Monat EUR 300. Den Beweis habe ich gesandt. Ich bitte daher darum, diese Hilfestellung als steuerliche Komponente anzuerkennen und den Steuerbescheid zu korrigieren. Gegen die Argumentation des Finanzamtes wird vorgebracht, dass es sowohl eine tatsächliche wie auch eine sittliche Verpflichtung gibt, diese Unterstützungszahlungen an meiner Mutter zu leisten.
Sittlich in der Hinsicht, dass es der Anstand und die Moral gebietet, den Schwachen in der Gesellschaft generell zu helfen, ganz im Sinne der Solidarität und ganz besonders klar ist diese sittliche Verpflichtung in Bezug auf jene Person, die Mutter, ohne die das eigene Leben nicht begonnen hätte. Zudem gibt es eine faktische Verpflichtung. Fakt ist nämlich, dass ohne diese Hilfe das Leben meiner Mutter deutlich beschwerlicher und karger wäre. Faktisch ist es für meine Mutter daher wichtig, diese Zahlungen zu erhalten. Die Unterlagen liegen dem Finanzamt bereits vor."
Mit Vorlagebericht vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist verheiratet. Im Beschwerdezeitraum 2023 war er bei der ***1***, ***2***, ***3*** beschäftigt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bosnien Herzegowina. In Bezug auf seine Mutter macht der Beschwerdeführer in der Abgabenerklärung die folgenden Ausgaben steuerlich geltend:
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Bezeichnung
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Betrag
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Reisekosten
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800,00
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Familienheimfahrten
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700,00
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Kosten der doppelten Haushaltsführung
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100,00
In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von € 3.600,00 (entspricht € 300,00 x 12) in Bezug auf die monatliche finanzielle Unterstützung seiner Mutter steuerlich geltend zu machen. Durch den Beschwerdeführer nachgewiesen ist eine Zahlung in der Höhe von € 300,00.
Strittig ist, ob Zahlungen des Beschwerdeführer an seine in Bosnien Herzegowina lebende Mutter steuerlich zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls in welcher betraglichen Höhe eine Berücksichtigung zur erfolgen hat.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Diese sind im Beschwerdeakt der belangten Behörde, welcher dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, inne liegend.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 16 EstG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
(…)
§ 34 EstG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
(...)
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
(…)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten anfallen, werden als Werbungskosten bezeichnet. Wie bei den Betriebsausgaben soll durch den Abzug von Werbungskosten das Nettoprinzip verwirklicht werden, indem der Besteuerung nur der Saldo zwischen Einnahmen und Werbungskosten zugrunde gelegt wird. Ein positives Ergebnis wird als Einnahmenüberschuss bezeichnet, ein negatives als Werbungskostenüberschuss oder auch analog den betrieblichen Einkünften als Verlust (vgl hierzu Jakom EstG 2024, RZ 1 zu § 16).
Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (VwGH 4.2.09, 2006/15/0227) (vgl hierzu Jakom EstG 2024, RZ 1 zu § 16).
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl VwGH 28.10.04, 2001/15/0050).
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung (VwGH 28.9.04, 2001/14/0178) (vgl hierzu Jakom EstG 2024, RZ 2 zu § 16).
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 bei der ***1***, ***2***, ***3*** beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der nunmehr hängigen Beschwerde beantragt er Zahlungen (€ 3.600,00) an seine in Bosnien Herzegowina lebende Mutter steuerlich geltend zu machen. Den obigen Ausführungen folgend handelt es sich dabei nicht um Ausgaben oder Aufwendungen, welche im Rahmen der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften (hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) aufgewendet werden. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl oben).
Dieser wirtschaftliche Zusammenhang liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Mutter um solche, welche eine private Veranlassung nahelegen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt durch seine Zahlungen an die im Ausland wohnhafte Mutter dieser ein besseres Leben zu ermöglichen.
Eine Berücksichtigung der Zahlungen in Höhe von € 3.600,00 als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Satz 1 EStG scheidet somit bereits dem Grunde nach aus.
Somit ist abschließend zu prüfen, ob es sich bei den getätigten Ausgaben um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG handelt.
Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG steuerliche Berücksichtigung finden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Belastung muß außergewöhnlich sein (Abs 2)
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und
Sie muß die wirtschaftlice Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4)
Eine Belastung liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172).
Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse (Maßgeblichkeit des gesamten wirtschaftlichen Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstandes, VwGH 19.9.1989, 86/14/0192) und gleicher Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem Verkehrswert anzusetzenden gesamten Vermögens, VwGH 13.2.1973, 1034/72) erwachsen. Es darf sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln.
Eine Belastung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl zB VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062, VwGH 27.09.2021; Ra 2020/15/0066; VwGH 5.2.2021; Ra 2019/13/0027 u.v.m.). Damit können grundsätzlich nur indisponible, existentiell notwendige Aufwendungen Berücksichtigung finden (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 4).
Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (VwGH 13.3.2023, Ra 2020/13/0057 unter Hinweis auf VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, mwN).
Aus der Wortfolge "sich dem Aufwand .. nicht entziehen kann" ergibt sich nach der Rechtsprechung des VwGH mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0024, VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031 mit Hinweis auf VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 29.1.2002, 2001/14/0218, VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294).
Resultiert die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise, entspräche es nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988, diese in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031, siehe auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 6).
Letztlich müssen die außergewöhnlichen Belastungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst.
Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die Bemessungsgrundlage ermittelt.
Danach beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300,00 Euro 6%
mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro 8%
mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro 10%
mehr als 36.400,00 Euro 12%.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
(…)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117 unter Hinweis auf die herrschende Literatur).
Der Beschwerdeführer hat im hängigen Verfahren keine weiteren Angaben dazu gemacht.
Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich einzig aus, dass es sich um eine Hilfestellung handelt. Er hat somit keine Umstände dargelegt, um welche Art der Unterstützung es sich dabei handelt.
Wie bereits dargelegt, bleiben zwangsläufig erwachsene Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Der Beschwerdeführer hat im hängigen Beschwerdeverfahren nicht weiter spezifiziert, welche Ausgaben seiner im Ausland lebenden Mutter durch die monatlichen Zahlungen von € 300,00 abgedeckt werden sollen. Vielmehr brachte er lediglich vor, dass es sich um eine Hilfestellung handelt.
Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als auch den klaren und eindeutigen oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 30. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100310/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100310.2024
- Stammnummer
- 151312
- Gültig
- 30.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF