Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100329/2026
Das Wochengeld ist bei Berechnung der gemäß § 33 Abs.4 Z 1 EStG für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Einkünfte mit einzubeziehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100329/2026vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner Abgabenerklärung beantragte er ua. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages.
Im angefochtenen Bescheid wurden diese Beträge vom Finanzamt nicht gewährt.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Bf. vor: "(…) Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2025 nicht berücksichtigt, dass mir der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kindermehrbetrag für das Kind E geb2025 zusteht. Meine Partnerin J bekam nur Wochengeld und die Einkünfte sind unter 7000€."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
"Den Kindermehrbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Grund: Die Höhe des Kindermehrbetrages liegt 2025 bei 700 Euro pro Kind jährlich. Der Kindermehrbetrag wurde bereits bei der Kindesmutter berücksichtigt.
Wir haben den Alleinverdienerabsetzbetrag bereits bei der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der Partnerin/dem Partner berücksichtigt."
Dagegen brachte der Bf. im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass er in der Zeit von 15.1.2025 bis 10.3.2025 nichtselbständig gearbeitet habe. Daher stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, da er 2025 Alleinverdiener gewesen sei. Seine Partnerin habe nicht gearbeitet, sie sei in Karenz gewesen.
Im Vorlagebericht an das BFG vom 3.4.2026 führte das Finanzamt ua. aus:
"(…) Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner zu.
Aufgrund der Auflösungsregelung, dass jener mit dem höheren Einkommen den AVAB erhält, wäre der AVAB beim Bf zu berücksichtigen.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn der Abgabepflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) hat oder sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Da sich bei beiden Partnern eine Einkommensteuer unter 700 € ergibt und die Familienbeihilfeberechtigte eine andere Person ist, steht der Kindermehrbetrag nur der Beihilfeberechtigten zu."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. macht für das Streitjahr den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag geltend.
Er bezog nichtselbständige Einkünfte iHv. € 3.394,52 (Einkommensteuer daher € 0,-).
Seine Partnerin erzielte im Jahr 2025 keine (steuerpflichtigen) Einkünfte, bezog jedoch laut Lohnzettel der ÖGK im Zeitraum 7.4.-28.7.2025 Wochengeld iHv insgesamt 6.392,41 € (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG).
Für das am xx.2025 geborene Kind E wurde ihr ab Mai 2025 die Familienbeihilfe gewährt.
Im Einkommensteuerbescheid 2025 (Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2026) wurden der Partnerin des Bf. sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kindermehrbetrag gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteilen, insbesondere aus der an die Partnerin des Bf. ergangene Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2025 vom 6.3.2026, der an diese ergangenen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 22.5.2025, dem Lohnzettel der ÖGK sowie aus dem Vorbringen des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag (bei einem Kind iHv. € 601,-) zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. (…) Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
§ 33 Abs. 7 EStG normiert:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
In Anbetracht der dargestellten Gesetzeslage gilt nun für den Beschwerdefall:
Der Bf. lebte im Streitjahr mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft. Seiner Partnerin stand nach § 106 Abs. 1 EStG mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zu. Die Partnerin des Bf. bezog für das gemeinsame Kind Familienbeihilfe; im Zeitraum 7.4.-28.7.2025 erhielt sie Wochengeld iHv insgesamt € 6.392,41.
Wie oben dargestellt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag immer nur einem der Lebenspartner zu. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Bei Berechnung der maßgeblichen Einkünfte sind Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, wie das Wochengeld, zu berücksichtigen.
Während der Bf. im Streitjahr Einkünfte von € 3.394,52 bezog, erhielt seine Partnerin solche iHv. € 6.392,41 (Wochengeld). Da sohin die Partnerin des Bf. höhere Einkünfte iSd. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG bezog als der Bf., hat das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag im Ergebnis zu Recht der Partnerin - und nicht dem Bf. - zuerkannt.
Eine "Rückforderung" des Alleinverdienerabsetzbetrages von der Partnerin des Bf. ist sohin - entgegen der entsprechenden Andeutung im Vorlagebericht des Finanzamtes - nicht erforderlich.
Was den Kindermehrbetrag anlangt, so steht dieser gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 7 lit. b EStG (ebenfalls) der Partnerin des Bf. zu, da diese für das gemeinsame Kind die Familienbeihilfe bezog.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall konnte sich das BFG auf den klaren Wortlaut der in der Begründung zitierten Gesetzesbestimmungen stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor und konnte die Revision folglich nicht zugelassen werden.
Graz, am 15. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100329/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100329.2026
- Stammnummer
- 151310
- Gültig
- 15.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF