Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100420/2024
Berufsausbildung zur Tierpflegerin iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100420/2024vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Oktober 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 04/2023-09/2023, für die Tochter ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 16.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Abmeldung der Familienbeihilfe mit Oktober 2023, da ihre Tochter ***1*** ab 12.10.2023 berufstätig sein würde.
Im Zuge der Bearbeitung wurde festgestellt, dass das Studium der Tochter bereits mit 31.03.2023 abgebrochen wurde, weshalb die Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis September 2023 am 11.10.2023 mit Bescheid rückgefordert wurde.
Am 18.10.2023 langte die Beschwerde ein, in der die Beschwerdeführerin angab, dass Ihre Tochter im Zeitraum von März bis Oktober 2023 eine Ausbildung zur Tierpflegerin absolviert hätte. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung "Arbeitsnachweis" (datiert mit 8.9.2022) beigelegt, in der bestätigt wurde, dass es sich um eine Ausbildung zur Tierpflegerin im zweiten Bildungsweg mit einem Ausmaß von 40 Wochenstunden handle. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Lohnzettel vom September 2023 bei, auf welchem zu erkennen war, dass die Tochter der Beschwerdeführerin als Hilfskraft beschäftigt war. Da aufgrund der beigelegten Dokumente kein Lehrverhältnis bzw. keine Berufsausbildung iSd FLAG zu erkennen war, wurde die Beschwerde am 19.01.2024 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Zusätzlich ist im vom Finanzamt beigefügten Sozialversicherungsdatenauszug zu erkennen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin laufend als Arbeiterin beschäftigt war.
Der Vorlageantrag langte am 29.01.2024 ein, dem die Beschwerdeführerin nun ein Lehrabschlussprüfungszeugnis der Tochter vom 11.10.2023 beilegte. Weitere Unterlagen, die das Vorliegen eines Lehrverhältnisses bestätigen würden (zB Lehrvertrag) wurden nicht übermittelt.
Mit Vorlagebericht vom 03.07.2024 wurde das Rechtsmittel dem BFG mit folgender Stellungnahme vorgelegt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Unter einer angemessenen Unterrichtsdauer versteht der Gesetzgeber einen Zeitaufwand für die Berufsausbildung von wenigstens 20 Wochenstunden. Im gegenständlichen Fall ist unklar, ob die Tochter eine Berufsschule besucht hat bzw. ob der theoretische Teil der Ausbildung fehlt. Im Vorlageantrag wurde ein LAP-Zeugnis vorgelegt, jedoch wurden keine sonstigen Unterlagen übermittelt, die das Bestehen eines Lehrverhältnisses auch nur vermuten lassen würden. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde, da im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen ist. Zusätzliche Anmerkung der Behörde: Das angemeldete Studium "Biologie" wurde am 31.03.2023 offiziell abgebrochen. Laut Studiendatenbank wurden jedoch bereits seit dem WS 2021 keine Prüfungen mehr abgelegt. Es darf somit in Zweifel gezogen werden, ob seit dem WS 2021 überhaupt noch ein ernsthaft und zielstrebiges betriebenes Studium vorlag oder die Familienbeihilfe nicht möglicherweise schon ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogen wurde. Sollte das BFG zum Schluss kommen, dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum 04 - 09/2023 zurecht bezogen wurde, so regt die Behörde an, zusätzlich eine Überprüfung des Zeitraumes 09/21 - 03/23 vorzunehmen."
Die Bf. legte dem BFG mit 16.07.2024 eine Ausbildungsbestätigung vom 03.07.2024 für die Tochter vor, worin der Verein "***5***" (in der Folge: Verein) bestätigte, dass die Tochter in der Zeit vom 15.03.2022 bis 11.10.2023 die für eine Lehrlingsausbildung erforderliche Praxis beim Verein erlangte und die fachliche Qualifikation bei "***6***" erwarb.
Das BFG richtete an das FAÖ einen Vorhalt vom 24.10.2024:
"In der Beilage wird Ihnen die Ausbildungsbestätigung vom 3.7.2024, beim BFG eingelangt am 16.7.2024, zur Stellungnahme bis spätestens 26.11.2024 übermittelt mit der Bitte um Prüfung,
ob diese an der Rechtsmeinung des FAÖ etwas zu ändern vermag.
Liegt bei der Tochter der Bf. eine Berufsausbildung vor hinsichtlich Lehrabschluss zur Tierpflegerin?"
Das FAÖ teilte dem BFG mit Schreiben vom 07.11.2024 mit:
"Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ausbildungsbestätigung vermag nach Ansicht des Finanzamtes nicht nachzuweisen, in welchem Ausmaß die Tochter der Beschwerdeführerin einen theoretischen Ausbildungsteil absolviert hat. Auf der Website des Vereins ***6***, auf den die Ausbildungsbestätigung Bezug nimmt, finden sich verschiedene Kursangebote. Aus der Bestätigung geht nicht hervor, an welchem dieser Kurse die Tochter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat und ob es sich bei diesem gegebenenfalls um eine theoretische Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses gehandelt hat. Das Finanzamt hält deshalb die Ansicht aufrecht, dass es sich bei der Tierpflegerausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht um ein anerkanntes Lehrverhältnis und somit nicht um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG handelt, weshalb die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte und die Rückforderung der bereits ausbezahlten Familienbeihilfe zurecht erfolgt ist."
Die Bf. wurde mit Vorhalt vom 11.11.2024 gebeten, eine allfällige Gegenäußerung zur Stellungnahme des FAÖ einzubringen.
Die Bf. anwortete mit 27.11.2024 und führte aus, dass die Tochter beim Verein wie ein Lehrling in praktischen und theoretischen Vorgängen der Tierpflege ausgebildet und als solcher behandelt worden sei. Die Kosten für den vollständigen LAP-Kurs seien vorerst vom Verein bezahlt und dann von der ***8*** Stiftung übernommen worden.
Am 11.10.2023 habe die Tochter die LAP absolviert, bei der man nur mit absolviertem Kurs antreten dürfe.
Beigelegt war eine Bestätigung zur Teilnahme am vollständigen LAP-Kurs in Tierpflege für den Zeitraum 13.12.2022 bis 06.05.2023 und eine Bestätigung des Vereins, dass die Tochter die Ausbildung zur Tierpflegerin im zweiten Bildungsweg mit 40 Stunden/Woche absolviert habe und eine Förderung der Ausbildung durch die ***8*** Stiftung gefördert worden sei.
Weiters wurde ein Zeugnis vom 11.10.2023 über die absolvierte LAP im Lehrberuf Tierpflegerin vorgelegt.
Das BFG leitete dem FAÖ die Unterlagen weiter:
"In der Beilage wird Ihnen die Eingabe der Bf. vom 27.11.2024 zur Kenntnis gebracht, welche auf das Schreiben des FAÖ vom 7.11.2024 antwortet.
Die Teilnahmebestätigung vom 6.5.2023 zum LAP-Kurs stammt von ***6*** KG, ***7*** (auf dem eingescannten Dokument lässt sich das leider schwer erkennen, weil in hellgrüner Farbe).
Die Bf. teilte in einem Telefonat mit, dass die Tochter als Lehrling aufgenommen worden sei, aber erst 1 Jahr danach habe sie einen Dienstvertrag bekommen. Es hätten mehrere Mädchen dieselbe Ausbildung gemacht und die Familienbeihilfe dafür auch bekommen. Es habe wochenweise Module von ***6*** gegeben, von einem Tierarzt veranstaltet, je 4-5 Tage mehrmals im Jahr, zB auch in Schönbrunn.
Ohne die Ausbildung wäre die LAP gar nicht möglich gewesen. Die Kosten für ***6*** seien vom Arbeitgeber bezahlt worden.
Bitte um Stellungnahme bis spätestens 7.1.2025, ob das FAÖ diese Unterlagen als ausreichend ansieht für den Nachweis einer absolvierten Lehre, oder ob es auf sein bisheriges Vorbringen verweist."
Das FAÖ führt am 19.12.2024 aus:
"bezugnehmend auf Ihren Vorhalt vom 4. Dezember hält die Behörde ihre Rechtsansicht aufrecht, wonach es sich bei der Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht um eine Lehre handelt.
In den nunmehr vorgelegten Unterlagen findet sich nach wie vor kein Hinweis auf eine absolvierte theoretische Ausbildung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin fanden Kurse wohl nur "mehrmals im Jahr an 4 - 5 Tagen" statt. Dies ist nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend um von einer theoretischen Ausbildung im Rahmen wie sie für eine Lehre notwendig wäre, auszugehen. Das Finanzamt hält deshalb die Ansicht aufrecht, dass es sich bei der Tierpflegerausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht um ein anerkanntes Lehrverhältnis und somit nicht um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG handelt, weshalb die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte und die Rückforderung der bereits ausbezahlten Familienbeihilfe zurecht erfolgt ist."
Die Bf. wurde mit Schreiben vom 19.12.2024 aufgefordert, eine genaue Aufstellung mit Kursprogramm (Lehrplanverteilung) dazu vorzulegen, wann die Tochter an den Ausbildungskursen von ***6*** teilgenommen hat (Art des Kurses - Online, in Präsenz; jeweilige Dauer, Ort, Vortragender, Thema).
Wie hoch waren die Kosten für die Kurse?
Die Bf. antwortete nicht auf auf dieses Schreiben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. hat in der Zeit vom 15.03.2022 bis 11.10.2023 beim Verein "***5***" (mit abgeschlossener Matura und nach Abbruch ihres Studiums) eine Ausbildung zur Tierpflegerin im zweiten Bildungsweg absolviert.
Sie war nicht als Lehrling mit einem Lehrvertrag im Verein tätig, sondern als Hilfskraft beschäftigt, die Entlohnung erreichte nicht die Grenzen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967.
Die Ausbildung wurde mit der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung vom 11.10.2023 im Lehrberuf Tierpflegerin bei der Wirtschaftskammer Wien abgeschlossen.
Den theoretischen Teil der Ausbildung hat sie bei der Organisation ***6*** KG in der Zeit vom 13.12.2022 bis 06.05.2023 absolviert. Die Kosten dafür wurden zunächst vom Arbeitgeber getragen bzw. dann von einer Stiftung übernommen.
Das FAÖ forderte die Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2023 - 09/2023 zurück, da es vom Nichtvorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG ausging.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob die Rückforderung von Familienleistungen für den angefochtenen Rückforderungszeitraum 04/2023 - 09/2023 ( = Sache des angefochtenen Rückforderungsbescheides) zurecht besteht.
Nur dieser Zeitraum ist verfahrensgegenständlich vor dem BFG.
(Wenn das FAÖ Zweifel an einem zuvor aufrecht betriebenen Studium hat, ist über diesen Zeitraum gesondert in einem allfälligen Verfahren zu ermitteln und zu entscheiden.)
Strittig vor dem BFG ist, ob die Tochter der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das ist 04/2023-09/2023, in Berufsausbildung stand iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde die Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Tierpflegerin ausgebildet, welche Ausbildung sie mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpflegerin vom 11.10.2023 erfolgreich abschloss.
Strittig ist, ob diese Ausbildung die Anforderungen an eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt.
Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; vgl. BFG 15.11.2024, RV/7101383/2024).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, jeweils mwN).
Die Tochter hat im Verein nach der Aktenlage und den vorliegenden Bestätigungen de facto die gleiche praktische Ausbildung absolviert wie sonst die Lehrlinge dort. Da sie aber die Ausbildung im zweiten Bildungsweg und als Maturantin machte, hatte sie keinen klassischen Lehrvertrag sondern war als Hilfskraft eingestuft. Die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 wurde dabei nicht überschritten.
Laut homepage des Vereines bildet dieser Lehrlinge als Lehrbetrieb aus und werden dort ca. 4.300 Wildtiere aus ganz Österreich (behördlich genehmigt) betreut.
Die Zulassung zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung erfordert auch die Absolvierung eines theoretischen Kurses, der von der Organisation ***6*** angeboten wird.
Nach Internetrecherchen handelt es sich dabei um einen vollständigen Tierpflegekurs, der auch sonst von Lehrlingen der Tierpflegeausbildung absolviert wird, um die theoretische Ausbildung zur Tierpflege nachweisen zu können (siehe WIFI-Kurs).
Der Lehrgangsleiter ist ausgebildeter Zoologe und Biologe und entwickelte die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung mit.
Der Kurs umfasst 259 Lehreinheiten und kostet ca. 4.000 Euro. Es werden dabei alle relevanten theoretischen Fachgebiete für Tierpflege unterrichtet wie Futterkunde, Krankheitslehre, rechtliche Grundlagen, Labortierkunde, Fachrechnen Genetik etc.
Richtig ist, dass die Tochter keine klassische Lehre zur Tierpflegerin absolvierte, insofern ist dem FAÖ zuzustimmen. Es ist dem Finanzamt auch recht zu geben, dass wenn nur Kurse mit geringem zeitlichem Ausmaß besucht werden, an sich das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht anzunehmen ist.
Die Tochter der Bf. hat mit 11.10.2023 den außerordentlichen Lehrabschluss als Tierpflegerin abgelegt. Der Umstand, dass dieser Lehrabschluss nicht im Rahmen bzw. als Abschluss eines ordentlichen Lehrverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes erfolgt ist, schadet nicht (vgl. BFG 20.01.2015, RV/5100019/2014).
Im gegenständlichen Fall liegen aber sehr speziell gelagerte Umstände vor, indem der Kurs nicht losgelöst von der praktischen Ausbildung und umgekehrt gesehen werden kann und die gesamte Ausbildung im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Abschlussprüfung zum Beruf der Tierpflegerin befähigt.
Die Gesamtheit der Sachverhaltselemente, die zu berücksichtigen sind, lassen die Würdigung zu, dass es sich hier noch nicht um eine Berufsausübung sondern um eine Berufsausbildung gehandelt hat.
Das BFG kommt daher zusammengefasst in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Tochter im Verein einem Lehrling gleich für den Beruf der Tierpflegerin ausgebildet und dafür auch gering entlohnt wurde, sowie der theoretische Teil der Ausbildung die Qualifikation einer Berufsausbildung hatte und die Ausbildung insgesamt die volle Zeit der Tochter beanspruchte.
Auch hat sie die Lehrabschlussprüfung absolviert, die sie zum Beruf der Tierpflegerin befähigt.
Aufgrund der fehlenden Ausbildung, die sie erst im Zuge ihrer praktischen Tätigkeit vom Verein bekam, war ihre Tätigkeit noch keine Berufsausübung und auch keine bloße Einschulung am Arbeitsplatz, auch weil sie dort erst praktische Erfahrungen im Umgang mit (Wild-)Tieren gesammelt hat und vermittelt bekam, sondern eine Berufsausbildung.
Da die Tochter im Rückforderungszeitraum eine Berufsausbildung zur Tierpflegerin absolvierte, erfolgte die Rückforderung zu Unrecht und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine Berufsausbildung vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach freier Beweiswürdigung zu beantworten ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, eine Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 20. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100420/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100420.2024
- Stammnummer
- 151309
- Gültig
- 20.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF