RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500761/2025

Abweisung eines Antrages auf Zahlungsaufschub im Verwaltungsstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500761/2025vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK A. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32 vom 20. November 2025, zu den Zahlen: 1) MA67/226701432594/2022 2) MA67/226700347948/2022 3) MA67/226700358708/2022 4) MA67/226700363905/2022 5) MA67/226700371130/2022 6) MA67/226700377270/2022 7) MA67/226700393963/2022 8) MA67/226700411396/2022 9) MA67/226700415795/2022 10) MA67/226700421366/2022 11) MA67/226700421461/2022 12) MA67/226700429786/2022 13) MA67/226700433381/2022 14) MA67/226700442067/2022 15) MA67/226700447960/2022 16) MA67/226700462437/2022 17) MA67/226700474133/2022 18) MA67/226700479544/2022 19) MA67/226700499378/2022 20) MA67/226700509411/2022 21) MA67/226700528675/2022 22) MA67/226700552848/2022 23) MA67/226700577007/2022 24) MA67/226700580055/2022 25) MA67/226700589671/2022 26) MA67/226700593264/2022 27) MA67/226700614767/2022 28) MA67/226700634417/2022 29) MA67/226700646774/2022 30) MA67/226700660622/2022 31) MA67/226700679335/2022 32) MA67/226701045339/2022 33) MA67/226701058019/2022 34) MA67/226701146557/2022 35) MA67/226701165665/2022 36) MA67/226701166085/2022 37) MA67/226701170991/2022 38) MA67/226701185195/2022 39) MA67/226701193477/2022 40) MA67/226701224794/2022 41) MA67/226701254032/2022 42) MA67/226701265419/2022 43) MA67/226701296799/2022 44) MA67/226701306642/2022 45) MA67/226701317538/2022 46) MA67/226701328078/2022 47) MA67/226701335064/2022 48) MA67/226701356011/2022 49) MA67/226701381308/2022 50) MA67/226701391254/2022 51) MA67/226701397673/2022 52) MA67/226701404215/2022 53) MA67/226701430473/2022 54) MA67/226701435552/2022 55) MA67/226701459749/2022 56) MA67/236700150736/2023 betreffend die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsaufschub nach § 54b Abs. 3 VStG A: zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig B: zur Zahl: MA67/226701335817/2022, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsaufschub nach § 54b Abs. 3 VStG, den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 31 VwGVG und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das Beschwerdeverfahren vor diesem eingestellt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) wurden zu den nachstehenden Geschäftszahlen, jeweils durch Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA67, Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 (ersatzweise Freiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt: 1) MA67/226701432594/2022 2) MA67/226700347948/2022 3) MA67/226700358708/2022 4) MA67/226700363905/2022 5) MA67/226700371130/2022 6) MA67/226700377270/2022 7) MA67/226700393963/2022 8) MA67/226700411396/2022 9) MA67/226700415795/2022 10) MA67/226700421366/2022 11) MA67/226700421461/2022 12) MA67/226700429786/2022 13) MA67/226700433381/2022 14) MA67/226700442067/2022 15) MA67/226700447960/2022 16) MA67/226700462437/2022 17) MA67/226700474133/2022 18) MA67/226700479544/2022 19) MA67/226700499378/2022 20) MA67/226700509411/2022 21) MA67/226700528675/2022 22) MA67/226700552848/2022 23) MA67/226700577007/2022 24) MA67/226700580055/2022 25) MA67/226700589671/2022 26) MA67/226700593264/2022 27) MA67/226700614767/2022 28) MA67/226700634417/2022 29) MA67/226700646774/2022 30) MA67/226700660622/2022 31) MA67/226700679335/2022 32) MA67/226701045339/2022 33) MA67/226701058019/2022 34) MA67/226701146557/2022 35) MA67/226701165665/2022 36) MA67/226701166085/2022 37) MA67/226701170991/2022 38) MA67/226701185195/2022 39) MA67/226701193477/2022 40) MA67/226701224794/2022 41) MA67/226701254032/2022 42) MA67/226701265419/2022 43) MA67/226701296799/2022 44) MA67/226701306642/2022 45) MA67/226701317538/2022 46) MA67/226701328078/2022 47) MA67/226701335064/2022 48) MA67/226701356011/2022 49) MA67/226701381308/2022 50) MA67/226701391254/2022 51) MA67/226701397673/2022 52) MA67/226701404215/2022 53) MA67/226701430473/2022 54) MA67/226701435552/2022 55) MA67/226701459749/2022 56) MA67/236700150736/2023 Alle Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Da der Bf. seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und die Behörde die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen annehmen musste, wurde er im weiteren Verfahrensgang aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Da der Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurde in einem weiteren Schritt die zwangsweise Vorführung durch die Landespolizeidirektion Wien, PK Favoriten angeordnet. Der Bf. beantragte bereits am 24. Februar 2023 und am 5. November 2024 Zahlungsaufschub nach § 54b Abs. 3 VStG in Form einer Ratenzahlung. Beide Anträge wurden abgewiesen, da der Bf. seine Zahlungsfähigkeit nicht habe nachweisen können und die Behörde daher von der Uneinbringlichkeit habe ausgehen müssen. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2025 suchte der Bf. neuerlich um einen Zahlungsaufschub nach § 54b Abs. 3 VStG in Form einer Ratenzahlung an. Begründet wurde der Antrag damit, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befände, da er nur AMS-Bezug erhalte und daher den gesamten Betrag nicht auf einmal zahlen könne. Er sei bereit, regelmäßig kleine monatliche Raten zu zahlen, soweit es seine finanzielle Lage erlaube. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32 wies den Bf. mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 darauf hin, dass derzeit ein Betrag in Höhe von € 3.738,00 aushafte. Eine Ratenvereinbarung könne nicht genehmigt werden, es komme allerdings ein Zahlungsaufschub in Betracht. Dies unter der Voraussetzung, dass der Bf. - um seine Zahlungsfähigkeit zu belegen - einen Betrag in Höhe von € 600,00 bis zum 30. Oktober 2025 zur Einzahlung bringe. Nach Erhalt des genannten Betrages, ergehe der Bescheid, welcher die Modalitäten des Zahlungsaufschubes beinhalte. Mit Bescheid vom 20. November 2025 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Bf. unter Hinweis auf den offenen Gesamtrückstand in Höhe von € 3.738,00 ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Bf. der schriftlichen Aufforderung vom 13. Oktober 2025 nicht nachgekommen sei, da er die Zahlung in Höhe von € 600,00 nicht bis 30. Oktober 2025 geleistet habe. Es sei daher von der Uneinbringlichkeit auszugehen und das Ansuchen abzuweisen. Es liege ferner nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werde. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24. November 2025 brachte der Bf. vor, dass er lediglich Mindestsicherung in Höhe von € 1.014,00 monatlich beziehe und über keinerlei weiterer Einkünfte verfüge. Zusätzlich habe er monatliche Ausgaben für notwendige Medikamente in Höhe von € 250,00. Er besitze kein Vermögen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei es ihm unmöglich gewesen, eine Vorauszahlung in Höhe von € 600,00 zu leisten oder den Gesamtbetrag in Höhe von € 3.738,00 sofort zu bezahlen. Nach § 54b Abs. 3 VStG sei die Behörde verpflichtet, Zahlungserleichterungen zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen lägen beim Bf. eindeutig vor. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Bewilligung einer angemessenen Ratenzahlung entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde bereits mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.1.2026 zur Zahl VH/7500001/2026 abgesprochen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Lt. einer im Verwaltungsakt erliegenden vom Bf. selbst durchgeführten Abfrage beim AMS vom 24.11.2025 bezog der Bf. im Zeitraum 1.8.2025 bis 8.1.2026 Notstandshilfe mit einem Tagsatz vom 32,73 €. Lt. einer Abfrage der erkennenden Richterin bezüglich der Sozialversicherungsdaten des Bf. hat sich am Bezug von Notstandshilfe in der nämlichen Höhe bis dato nichts geändert. Über die Beschwerde wurde erwogen: A) Sachverhalt: Vom Bf. wurden die zu nachfolgend angeführten Geschäftszahlen verhängten Geldstrafen von insgesamt € 3.360,00 in Zusammenhang mit Übertretungen in Parkometerangelegenheiten bis dato nicht bezahlt: 1) MA67/226701432594/2022 rechtskräftig seit 03.01.2023 Geldstrafe € 60,00 2) MA67/226700347948/2022 rechtskräftig seit 14.07.2022 Geldstrafe € 60,00 3) MA67/226700358708/2022 rechtskräftig seit 29.07.2022 Geldstrafe € 60,00 4) MA67/226700363905/2022 rechtskräftig seit 29.07.2022 Geldstrafe € 60,00 5) MA67/226700371130/2022 rechtskräftig seit 02.08.2022 Geldstrafe € 60,00 6) MA67/226700377270/2022 rechtskräftig seit 02.08.2022 Geldstrafe € 60,00 7) MA67/226700393963/2022 rechtskräftig seit 09.08.2022 Geldstrafe € 60,00 8) MA67/226700411396/2022 rechtskräftig seit 10.08.2022 Geldstrafe € 60,00 9) MA67/226700415795/2022 rechtskräftig seit 10.08.2022 Geldstrafe € 60,00 10) MA67/226700421366/2022 rechtskräftig seit 13.08.2022 Geldstrafe € 60,00 11) MA67/226700421461/2022 rechtskräftig seit 13.08.2022 Geldstrafe € 60,00 12) MA67/226700429786/2022 rechtskräftig seit 17.08.2022 Geldstrafe € 60,00 13) MA67/226700433381/2022 rechtskräftig seit 17.08.2022 Geldstrafe € 60,00 14) MA67/226700442067/2022 rechtskräftig seit 19.08.2022 Geldstrafe € 60,00 15) MA67/226700447960/2022 rechtskräftig seit 19.08.2022 Geldstrafe € 60,00 16) MA67/226700462437/2022 rechtskräftig seit 23.08.2022 Geldstrafe € 60,00 17) MA67/226700474133/2022 rechtskräftig seit 26.08.2022 Geldstrafe € 60,00 18) MA67/226700479544/2022 rechtskräftig seit 26.08.2022 Geldstrafe € 60,00 19) MA67/226700499378/2022 rechtskräftig seit 02.09.2022 Geldstrafe € 60,00 20) MA67/226700509411/2022 rechtskräftig seit 02.09.2022 Geldstrafe € 60,00 21) MA67/226700528675/2022 rechtskräftig seit 08.09.2022 Geldstrafe € 60,00 22) MA67/226700552848/2022 rechtskräftig seit 10.09.2022 Geldstrafe € 60,00 23) MA67/226700577007/2022 rechtskräftig seit 17.09.2022 Geldstrafe € 60,00 24) MA67/226700580055/2022 rechtskräftig seit 20.09.2022 Geldstrafe € 60,00 25) MA67/226700589671/2022 rechtskräftig seit 24.09.2022 Geldstrafe € 60,00 26) MA67/226700593264/2022 rechtskräftig seit 27.09.2022 Geldstrafe € 60,00 27) MA67/226700614767/2022 rechtskräftig seit 29.09.2022 Geldstrafe € 60,00 28) MA67/226700634417/2022 rechtskräftig seit 01.10.2022 Geldstrafe € 60,00 29) MA67/226700646774/2022 rechtskräftig seit 04.10.2022 Geldstrafe € 60,00 30) MA67/226700660622/2022 rechtskräftig seit 08.10.2022 Geldstrafe € 60,00 31) MA67/226700679335/2022 rechtskräftig seit 14.10.2022 Geldstrafe € 60,00 32) MA67/226701045339/2022 rechtskräftig seit 15.04.2023 Geldstrafe € 60,00 33) MA67/226701058019/2022 rechtskräftig seit 15.04.2023 Geldstrafe € 60,00 34) MA67/226701146557/2022 rechtskräftig seit 07.02.2023 Geldstrafe € 60,00 35) MA67/226701165665/2022 rechtskräftig seit 07.02.2023 Geldstrafe € 60,00 36) MA67/226701166085/2022 rechtskräftig seit 07.02.2023 Geldstrafe € 60,00 37) MA67/226701170991/2022 rechtskräftig seit 09.02.2023 Geldstrafe € 60,00 38) MA67/226701185195/2022 rechtskräftig seit 14.02.2023 Geldstrafe € 60,00 39) MA67/226701193477/2022 rechtskräftig seit 14.02.2023 Geldstrafe € 60,00 40) MA67/226701224794/2022 rechtskräftig seit 19.11.2022 Geldstrafe € 60,00 41) MA67/226701254032/2022 rechtskräftig seit 07.03.2023 Geldstrafe € 60,00 42) MA67/226701265419/2022 rechtskräftig seit 07.03.2023 Geldstrafe € 60,00 43) MA67/226701296799/2022 rechtskräftig seit 07.03.2023 Geldstrafe € 60,00 44) MA67/226701306642/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 45) MA67/226701317538/2022 rechtskräftig seit 20.05.2023 Geldstrafe € 60,00 46) MA67/226701328078/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 47) MA67/226701335064/2022 rechtskräftig seit 07.04.2023 Geldstrafe € 60,00 48) MA67/226701356011/2022 rechtskräftig seit 15.12.2022 Geldstrafe € 60,00 49) MA67/226701381308/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 50) MA67/226701391254/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 51) MA67/226701397673/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 52) MA67/226701404215/2022 rechtskräftig seit 04.04.2023 Geldstrafe € 60,00 53) MA67/226701430473/2022 rechtskräftig seit 01.07.2023 Geldstrafe € 60,00 54) MA67/226701435552/2022 rechtskräftig seit 18.04.2023 Geldstrafe € 60,00 55) MA67/226701459749/2022 rechtskräftig seit 11.01.2023 Geldstrafe € 60,00 56) MA67/236700150736/2023 rechtskräftig seit 21.02.2023 Geldstrafe € 60,00 Der Bf. bezieht Mindestsicherung i.H. von 1.014.- €. Er hat monatliche Fixkosten für Medikamente in Höhe von € 250,00. Es wurde bereits erfolglos versucht, die Ersatzfreiheitsstrafe durch zwangsweise Vorführung durch die Landespolizeidirektion Wien, PK Favoriten zu vollstrecken. Beweiswürdigung: Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, wobei sich die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus den eigenen Angaben des Bf. in seinem Antrag und seiner Beschwerde ergeben. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: § 54b VStG normiert: "(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist." Anhand der Aktenlage ergibt sich, dass 56 der 57 im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Geschäftszahlen auf Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 beruhen und daher in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen. Die im Verfahren MA67/226701335817/2022 verhängte Geldstrafe war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht aufgrund von Unzuständigkeit nicht zu berücksichtigen. Angemerkt wird auch, dass § 54b Abs 3 VStG nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden ist; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 11). Da die in insgesamt 53 Verfahren vorgeschriebenen Mahngebühren in Höhe von jeweils € 5,00 als Kostenbeiträge zu verstehen sind, ist § 54b Abs 3 VStG auf diese nicht anwendbar und sind diese daher nicht verfahrensgegenständlich. Durch Abziehen der Geldstrafe aus dem Verfahren MA67/226701335817/2022 sowie der genannten Mahngebühren ergibt sich sohin abweichend vom Abweisungsbescheid der belangten Behörde ein (dem Zahlungsaufschub nach § 54b Abs 3 VStG zugänglicher) offener Gesamtrückstand von € 3.360,00 (56 Strafen á € 60,00). Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist nur zulässig, soweit die Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist. Entscheidend ist daher nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - d.h. der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Maßgebend für die Beurteilung dieser Sachlage ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde. Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (z.B. infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. In diesem Ermittlungsverfahren ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 7). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen, also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährden würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen - die Geldstrafe ist uneinbringlich (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG § 54b Rz 7). § 291a Exekutionsordnung - EO normiert: "(1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG [für 2024: 1217,96 €]) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). (2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich 1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag), 2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen." § 31a Abgabenexekutionsordnung - AbgEO normiert: "Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden." Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrags auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 10). Die behauptete Zahlungsbereitschaft reicht ebenso wenig für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes wie die Behauptung momentan in finanziellen Schwierigkeiten zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 20.05.1994, 94/02/0165). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0163, VwGH vom 22.2.2013, 2011/02/0232). Das unpfändbare Existenzminimum betrug in Österreich im Jahr 2025 1.273,99 €. Der Bf. hat im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung angegeben, dass er Mindestsicherung in Höhe von 1.014.- € beziehe. Die erkennende Richterin ermittelte durch eine Abfrage der Versicherungsdaten, dass sich daran bis dato nichts geändert hat. Das Einkommen des Bf. liegt daher unter dem unpfändbaren monatlichen Sockelbetrag. Um von der Zahlungsfähigkeit des Bf. und der Einbringlichkeit des ausstehenden Strafbetrages ausgehen zu können, müsste der Bf. ein Einkommen erzielen, das den unpfändbaren Einkommensteil deutlich übersteigt. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf. lt. seinen Angaben monatliche Fixkosten für Medikamente i.H. von € 250.- hat. Aus den Angaben des Bf. in seinem Antrag und seiner Beschwerde ergibt sich daher, dass dieser aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse außerstande ist, die Geldstrafen von insgesamt € 3.360,00 zu bezahlen und würde durch die Begleichung der notwendige Unterhalt des Bf. gefährdet werden. Die Geldstrafen sind daher als uneinbringlich anzusehen und besteht für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG kein Raum. Die finanziellen Schwierigkeiten des Bf. sind nicht nur vorübergehender Natur. Dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung seiner finanziellen Situation eintreten wird, die ihn in die Lage versetzt, den Rest der Geldstrafen zu entrichten, ist nicht erkennbar. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgegangen ist. B) Artikel 129 B-VG normiert: "Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen." Artikel 130 B-VG normiert: "(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit" Artikel 131 B-VG normiert: "(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. (3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden." § 6 AVG normiert: "(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen." § 54b VStG regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen, die durch (rechtskräftige) Straferkenntnisse oder Strafverfügungen verhängt worden sind. (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 54b Rz 1). Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u. a., VfSlg 14957/1997, davon aus, dass für den Verfassungsgesetzgeber - ohne nähere Problematisierung - die Strafvollstreckung - und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug - jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen war und ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die zu § 54b VStG angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes auch auf Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich Geldstrafen zu übertragen sind; auch diese Bescheide ergehen in einem "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" (VwGH 2. Juni 2008, 2007/17/0155). Da der im beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Zahl MA67/226701335817/2022, die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 (konkret: § 24 Abs 3 lit d StVO) durch den Magistrat der Stadt Wien zu Grunde liegt und deren Vollstreckung auch als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen und daher weder als Rechtssache in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts noch als unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes zu besorgende, sonstige gesetzlich festgelegte Angelegenheit zu qualifizieren ist, kann die sachliche Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nach den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht gegeben sein. Mangels Zuständigkeit ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, jede weitere Überprüfung und Beurteilung im Verfahren zur Zahl MA67/226701335817/2022 sowohl unter formellen als auch unter materiellen Gesichtspunkten vorzunehmen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubs oder einer Teilzahlung handelt es sich um eine Verwaltungsstrafsache; aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob vor dem VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich (VwGH 15.9.2020, Ra 2020/17/0071; VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0121; VwGH 27.2.2023, Ra 2022/12/0178; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 16). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG)). Im Urteil EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten ist, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 27.8.2014, 2013/05/0009; VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sohin ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR zweckmäßigerweise und unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BFG vom 19.2.2026, RV/7500726/2025). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […] (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz." § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich Geldstrafen von bis zu € 365 sowie keine primäre Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen und in den zugrundeliegenden Strafverfügungen jeweils nur Geldstrafen unter € 400 verhängt wurden, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500761/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500761.2025
Stammnummer
151307
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF