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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7300001/2026

Säumnisbeschwerde gegen einen Einstellungsantrag gem § 124 Abs 1 FinStrG

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7300001/2026vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf***, ***Bf1-Adr*** bezüglich dessen Säumnisbeschwerde vom 2. Jänner 2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde betreffend Einstellungsanträge vom 4. April 2022 und 8. Jänner 2025, Geschäftszahl ***Zahl1***, beschlossen: I.) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem § 152 Abs 3 FinStrG eingestellt. II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 4.4.2022 brachte der Beschwerdeführer ein als Einstellungsantrag tituliertes Schreiben ein und bezog sich dabei auf das gegen ihn mit Verständigung vom 20.1.2015 eingeleitete Finanzstrafverfahren, wonach ihm zur Last gelegt worden sei, dass er in den Jahren 2010 und 2011 als Geschäftsführer der ***Firma1*** eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer iHv insgesamt € 21.309,12 bewirkt und damit den Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht habe. Mit Schreiben vom 8.1.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren vom 4.4.2022 und beantragte das Finanzstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Mit Schriftsatz vom 2.1.2026, eingelangt am 12.1.2026, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gem § 152 Abs 3 FinStrG wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hinsichtlich oa Einstellungsanträge, da über diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen entschieden worden sein soll. Mit Beschluss vom 14.1.2026 wurde der belangten Behörde seitens des Bundesfinanzgerichtes aufgetragen innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Einstellungsanträge vom 4.4.2022 und 8.1.2025 zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den/die Bescheid(e) oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Am 13.4.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass sie nunmehr über die streitgegenständlichen Einstellungsanträge entschieden und mit Bescheid vom 31.3.2026 das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gem § 124 Abs 1 FinStrG eingestellt habe. Zugleich übermittelte die belangte Behörde eine Ablichtung des Einstellungsbescheides sowie des Zustellnachweises. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Einstellungsbescheid am 2.4.2026 persönlich übernommen hat. Gem § 152 Abs 3 FinStrG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über. Da nunmehr festgestellt wurde, dass die belangte Behörde über die Einstellungsanträge vom 4.4.2022 und 8.1.2025 entschieden hat, war das Säumnisbeschwerdeverfahren gem § 152 Abs 3 letzter Satz FinStrG einzustellen. Hingewiesen wird, dass sich aufgrund einer EDV-Umstellung die Strafnummer des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens auf ***Zahl1*** geändert hat und die vom Beschwerdeführer mit "Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz" unrichtig adressierten Einstellungsanträge innerhalb der Finanzverwaltung an das Amt für Betrugsbekämpfung als seit 1.1.2021 zuständige Finanzstrafbehörde weitergeleitet wurden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Wien, am 15. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7300001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7300001.2026
Stammnummer
151302
Gültig
15.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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