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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100977/2026

Vorlageantrag mittels E-Mail eingebracht

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7100977/2026vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***8***, vertreten durch ***5***, ***4***, zum Vorlageantrag vom 22. Oktober 2025 hinsichtlich der Beschwerde vom 22. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2025 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022, Steuernummer: ***BF1StNr3***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet. II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie. Nach Durchführung einer Außenprüfung, welche den Prüfungszeitraum 2020 bis 2022 umfasste, wurden von der belangten Behörde am 25. August 2025 nach Wiederaufnahme der Verfahren den Feststellungen (s. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26. August 2025) folgende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2022 erlassen. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte am 22. September 2025 über FinanzOnline fristgerecht Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 vom 25. August 2025 ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2025 wurde die Beschwerde vom 22. September 2025 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter (***2***) des Beschwerdeführers laut vorliegendem Zustellnachweis am 7. Oktober 2025. Am 22. Oktober 2025 brachte Rechtsanwalt ***5*** einen "Antrag auf Vorlage" mittels E-Mail ein. Der E-Mail (gerichtet an die Empfänger: ***6***; ***7***) war als Anlage ein Dokument ohne Unterschrift des rechtlichen Vertreters mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 22. September 2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht angeschlossen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (***2***) wies in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 gegen den Bescheid über die Festsetzung des 1. Säumniszuschlages vom 9. Dezember 2025 darauf hin, dass von Rechtsanwalt ***5*** am 21. Oktober 2025 ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 22. September 2025 am 10. März 2026 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und wies darauf hin, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2025 nachweislich am 7. Oktober 2025 erfolgt sei. Am 18. Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Die Einbringung des Vorlageantrages per E-Mail sei nicht zulässig und daher unbeachtlich. Es werde beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. In eventu werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 10. März 2026 wurde an den Beschwerdeführer zH ***5*** als Vertreter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zugestellt. Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Vorlageantrag ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen. Er muss nicht begründet werden (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 4). Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per E-Mail. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine E-Mail einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet (vgl. VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN). Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126, VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0143). Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (vgl. VwGH 07.05.2025, Ra 2022/15/0052). Der ausschließlich mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach rechtsunwirksam eingebracht. Das Bundesfinanzgericht ist weder befugt, diesen als unzulässig zurückzuweisen, noch darüber inhaltlich zu entscheiden. Mangels rechtswirksamer Einbringung eines Vorlageantrages ist die Beschwerde somit bereits durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 3. Oktober 2025 als rechtskräftig erledigt zu werten. Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält." Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Zulässigkeit einer Revision Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015). Wien, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100977/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100977.2026
Stammnummer
151299
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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