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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400080/2025

Wiener Glücksspielautomatenabgabe: Halten eines Spielapparates (fortgesetztes Verfahren)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400080/2025vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Verl. N. Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8 Tür 4, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 28.12.2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 28.11.2017, GZ 6/ARL-724589/17 E, betreffend Wiener Glücksspielautomatenabgabe und Säumniszuschlag für die Monate Jänner bis August 2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 unter Anwesenheit der Schriftführerin Denise-Kathrin Schmidt, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 28. November 2017 setzte der Magistrat der Stadt Wien für das Halten zumindest eines Spielapparats, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, der jedoch von der Revisionswerberin nicht zur Glücksspielautomatenabgabe angemeldet und für den auch keine solche entrichtet worden sei, u.a. Glücksspielautomatenabgabe samt Säumniszuschlag für die Monate Jänner bis August 2017 fest (zum Verfahrensgang betreffend die unter einem festgesetzte Vergnügungssteuer und Verspätungszuschlag für Oktober bis Dezember 2016 siehe VwGH 1.3.2022, Ra 2021/15/0116). Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 28.12.20217 das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag führte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der ein Zeuge im Wesentlichen zu Protokoll gab, im Rahmen einer Begehung am 3. Mai 2017 an einem Spielapparat - nach technischer Zugänglichmachung der Glückspiele durch die Bf., indem sie zuvor in einen benachbarten Raum gegangen sei und etwas ein- bzw. umgestellt habe - probeweise ein Glückspiel, insbesondere das virtuelle Walzenspiel "Burning-Ring", gespielt zu haben. Ein weiterer Zeuge, Magistratsbediensteter, gab u.a. an, im Rahmen einer behördlichen Erhebung am 25. August 2017 im Lokal der Revisionswerberin einen Spielapparat, "Terminal A-P& E-Gerät", wahrgenommen zu haben, wobei ihm aufgefallen sei, dass die Spielesoftware nicht installiert sei. In der Praxis komme es oft vor, dass diese Aktivierung durch eine Fernsteuerung erfolge, wie es auch bei der Erhebung am 3. Mai 2017 der Fall gewesen sei. Zum weiteren Verfahrensgang wird hiermit auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2022, RV/7400124/2020, verwiesen. Es handelt sich im konkreten Fall um ein fortgesetztes Verfahren, wobei nicht die Abweisung, sondern lediglich die Abänderung und somit die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Verböserung in Bezug auf die Monate September und Oktober 2017 aus formellen Gründen aufgehoben wurde. Mit Beschluss vom 09.09.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl Ra 2022/15/0043-6 die Revision der Bf. betreffend Glücksspielautomatenabgabe und Säumniszuschlag für die Monate Jänner bis August 2017 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 16.03.2022, RV/7400124/2020 auf der Grundlage von zwei als glaubhaft erachteten Zeugenaussagen festgestellt hat, dass zu insgesamt drei Zeitpunkten im Jahr 2017, nämlich am 3. Mai 2017, 25. August 2017 und 7. Oktober 2017, jeweils ein Spielapparat, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, bei der Bf. betriebsbereit aufgefunden worden seien. Auch unter Einbeziehung der für den unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits rechtskräftig festgesetzten Vergnügungssteuer (siehe VwGH 1.3.2022, Ra 2021/15/0116) kam das Bundesfinanzgericht in seinem oben zitierten Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Annahme, dass zumindest eines dieser Geräte der gleichen Art im gesamten Zeitraum, sohin auch in den Monaten Jänner bis April und Juni bis August 2017 am Betriebsstandort der Revisionswerberin vorhanden gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts überprüft und festgestellt, dass das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut vorgelegen ist (VwGH 09.09.2025, Ra 2022/15/0043). Er berief sich hierbei auf seine einheitliche Rechtsprechung zur Schlüssigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017). Das Bundesfinanzgericht sei von den behördlichen Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der in der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffenen Zeugenaussagen ausgegangen und habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb es davon ausgegangen ist, dass im gesamten revisionsgegenständlichen Zeitraum ein Gerät gemäß § 1 Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz gehalten wurde. Mit dem Hinweis, der einvernommene Zeuge RK habe ausgesagt, am 25. August 2017 sei keine Spielesoftware installiert gewesen, sei es der Bf. nicht gelungen, dass die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet gewesen wäre. Dieser Zeuge hat nämlich auch dargelegt, es komme in der Praxis - wie auch bei der Begehung am 3. Mai 2017 - oft vor, dass die Spielesoftware durch eine Fernsteuerung aktiviert und das Spiel freigeschaltet werden müsse. Aus diesem Grund sei keine Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen worden, der grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision in Bezug auf die Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Jänner bis April und Juni bis August 2017 gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt stimmt mit dem im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2022, GZ. RV/7400124/2020, festgestellten Sachverhalt überein wie folgt: Ein Mitarbeiter der ***1*** hat im Zuge der Durchführung einer Begehung am 03.05.2017 im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Spielgerät der Art "Terminal A-P&E Gerät" wahrgenommen, sich das virtuelle Walzenspiel Burning Ring durch Mitwirken der Beschwerdeführerin freischalten lassen und dieses als Testspiel mit einem Einsatz iHv. EUR 0,50 durchgeführt und über diesen Sachverhalt ein Protokoll sowie mehrere Fotografien erstellt. Bei einer behördlichen Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien am 25.08.2017 wurde das Halten desselben Spielgerätes am selben Abstellort im Lokal der Beschwerdeführerin wahrgenommen, wobei - aufgrund der nicht erfolgten Freischaltung - der Organwalter des Magistrats kein Testspiel durchführen konnte. Das Gerät (ACT Maingame/JJ), das am 14.10.2016 wahrgenommen wurde mit Erkenntnis des BFG vom 30.09.2021, RV/7400088/2018, Revision mit Beschluss des VwGH vom 01.03.2022, Ra 2021/15/0116 zurückgewiesen war jedoch nicht mehr vorhanden. Bei einer weiteren behördlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei iSd. Bestimmungen des Glücksspielgesetzes am 07.10.2017 wurde ein baugleiches Spielgerät, im Betrieb der Beschwerdeführerin, wie bei den vorangegangenen Begehungen bzw. Kontrollen wahrgenommen, beschlagnahmt. Es wurden Fotos angefertigt und Zeugen einvernommen. Eine Bewilligung oder Konzession iSd. Glücksspielgesetzes liegt im konkreten Fall nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich erstens aus den Berichten bzw. Unterlagen des Magistrates der Stadt Wien, der ***2*** und der Finanzpolizei, zweitens aus der Zeugenaussage des Mitarbeiters der ***2*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 zur Begehung am 03.05.2017; sowie drittens aus dem Bericht der belangten Behörde vom 25.08.2017 und viertens aus der Zeugenaussage des Organwalters des Magistrates der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 und der Zeugenaussage vom 28.04.2021 vor dem Bundesfinanzgericht. Auch die von der ***2*** vorgelegten Unterlagen und die Zeugenaussagen des Mitarbeiters der ***2*** und des Organwalters des Magistrates der Stadt Wien stellen eindeutige Beweise iSd. BAO für das Halten der gegenständlichen Geräte im Beschwerdezeitraum. Im Beweisverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gilt nämlich gem. § 167 BAO der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 167, Rz 6). Das Bundesfinanzgericht ist gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung zu den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 167, Rz 8). Da zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten im Beschwerdezeitraum im Jahr 2017, nämlich am 03.05.2017 am 25.08.2017 und am 07.10.2017 durch eine nicht behördliche Begehung und zwei behördliche Begehungen jeweils ein Spielapparat an der Betriebsadresse der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde und dies durch zwei Zeugen bestätigt wurde, lässt die Möglichkeit sehr wahrscheinlich erscheinen, dass zumindest eines dieser Geräte der baugleichen Art im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus bis zur Beschlagnahme am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war. An der Glaubwürdigkeit der vom Bundesfinanzgericht einvernommenen Zeugen besteht kein Zweifel, da diese als schlüssig und widerspruchsfrei zu beurteilen sind. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde und durch das Bundesfinanzgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen bzw. sonstige Beweise zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens beigebracht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Zurückweisungsbeschluss vom 09.09.2025, Ra 2022/15/0043-6 Folgendes zur rechtlichen Beurteilung ausgesprochen: "Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass im Zuge einer Begehung am 3. Mai 2017 auf einem Spielgerät der Art "Terminal A-P& E-Gerät" das virtuelle Walzenspiel "Burning-Ring" durchgeführt worden sei. Bei einer weiteren behördlichen Kontrolle am 25. August 2017 sei das Halten desselben Spielgerätes am selben Abstellort im Lokal der Revisionswerberin wahrgenommen worden, wobei - aufgrund nicht erfolgter Freischaltung - kein Testspiel durchgeführt habe werden können. Bei einer weiteren behördlichen Kontrolle am 7. Oktober 2017 sei ein baugleiches Spielgerät wie bei den vorangegangenen Begehungen und Kontrollen wahrgenommen und beschlagnahmt worden. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesfinanzgericht aus, dass zu insgesamt drei Zeitpunkten im Jahr 2017, nämlich am 3. Mai 2017, 25. August 2017 und 7. Oktober 2017, im Rahmen eines Lokalbesuchs durch einen Mitarbeiter der Anzeigerin und zwei behördlichen Begehungen jeweils ein (betriebsbereiter) Spielapparat an der Betriebsadresse der Revisionswerberin wahrgenommen und dies durch zwei Zeugen schlüssig und widerspruchsfrei bestätigt worden sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass zumindest eines dieser Geräte der gleichen Art im gesamten strittigen Zeitraum am Betriebsstandort der Revisionswerberin vorhanden gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesfinanzgericht, dass auf dem gegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele angeboten worden seien, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis rein vom Zufall abgehangen sei. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur seien derartige Walzenspiele Glücksspiele und deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz zulässig. Eine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG sei von der Revisionswerberin nicht vorgelegt worden. Dass bereits im vorangegangenen Besteuerungszeitpunkt (Hinweis auf VwGH 1.3.2022, Ra 2021/15/0016) ein Gerät habe festgestellt werden können, bestätige nur das tatbestandsmäßige "Halten eines Spielapparates" im beschwerdegegenständlichen und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verlängerten Zeitraum (Jänner bis Oktober 2017), wobei das durchgängige Halten desselben Spielgerätes nicht Tatbestandsmerkmal sei." Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes (WGaAG) beträgt die Glückspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so ZB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,00 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. Gemäß § 2 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes (WGaAG) ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. (…) Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützen Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. Gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Spiel bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG werden als Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes Glücksspiele bezeichnet, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und vom Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Rechtliche Beurteilung: Im konkreten Fall ist die Einordnung der bei den Begehungen durch die ***2*** am 03.05.2017, das Magistrat der Stadt Wien am 25.08.2017 und die Finanzpolizei am 07.10.2017 und durch zwei Zeugen wahrgenommenen Apparate als Spielapparat iSd. § 1 WGaAG und die Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe zu Recht erging. Strittig ist weiters, ob der Festsetzungszeitraum bis zur Beschlagnahme am 07.10.2017 zu erweitern und somit die Glücksspielautomatenabgabe für die weiteren Monate von September bis Oktober 2017 festzusetzen ist. Zur Einordnung eines Gerätes als Spielapparat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl. 2004/15/0092 zum Vergnügungssteuergesetz (VGSG) Folgendes festgestellt: "Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kommt es nicht an. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren" (VwGH 5.7.1991, 88/17/0105; VwGH 14.10.1993, 93/17/0271; VwGH 25.03.1994, 93/17/0407; VwGH 25.09.1996, V6/96). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den wahrgenommenen Geräten nicht um Spielapparate iSd. § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz handeln würde, trifft tatsächlich nicht zu, da sich erwiesenermaßen eben dort eine Spielmöglichkeit ergibt. Es ist im konkreten Fall erwiesen, dass ein nur zufälliger Aufruf einer Spielmöglichkeit nicht erfolgte. Auf den gegenständlichen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis rein vom Zufall abhing. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele und ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Es ist somit irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Ge-rät zur Teilnahme an einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vor-liegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich das festgestellte "Halten eines Spielapparates" gem. § 1 WGaAG, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld erzielt werden kann. Eine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GspG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 wurde von der Beschwerdeführerin für den Beschwerdezeitraum nicht vorgelegt. Wie festgestellt, wurden die auf den Geräten angebotenen Spiele durch Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und es wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Der Judikatur des VwGH folgend, ist davon auszugehen, dass ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058, VwGH 27.11.2000, 98/17/0136). Das "Inaussichtstellen einer Gegenleistung" wurde im konkreten Fall schon allei-ne durch die Geldeingabe am Spielgerät vermittelt. Wie festgestellt, war an den Tagen der durch Fotos, Protokoll und Zeugenaussagen dokumentierten Begehungen am 14.10.2016, am 03.05.2017, am 25.08.2017 und am 07.10.2017 je ein Glückspielgerät in betriebsbereiten Zustand. Bei der Beurteilung eines Apparates als Spielapparat iSd. § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz kommt es auf die Art der technischen Einrichtung, mit der gespielt wird, gemäß der Judikatur zur Vorgängerregelung gem. § 6 VGSG (alt) nicht an. Da bei den beschwerdegegenständlichen Apparaten die Spielmöglichkeit im Vordergrund stand, sind diese als Spielapparate im Sinne des § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz zu qualifizieren. Dass im vorangegangenen (für 2016: BFG vom 30.09.2021, RV/7400088/2018, Revision mit Beschluss des VwGH vom 01.03.2022, Ra 2021/15/0116 zurückgewiesen) und nachfolgenden Besteuerungszeitraum Jänner bis Oktober 2017 je ein weiteres Gerät behördlich festgestellt wurden, bestätigt nur das tatbestandsmäßige "Halten eines Spielapparates" im beschwerdegegenständlichen (im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verlängerten) Zeitraum, wobei das durchgängige Halten desselben Spielgerätes - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dabei nicht Tatbestandsmerkmal ist. Ebenso kommt es beim Abgabenanspruch nicht darauf an, über welche Internetseite der Zugang zum virtuellen Walzenspiel erfolgt, sondern auf die Möglichkeit des Zuganges (die Spielmöglichkeit) und das Nichtbestehen einer Konzession gem. GspG. Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen sind durch die oben angeführten Beweise erwiesen. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §§ 115, 138 BAO die erforderlichen Nachweise zu erbringen gehabt (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Da sie der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, hätte sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen (VwGH 19.9.1995, 95/14/0039, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1559). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keinerlei Beweise für ihre Vorbringen erbracht hat, sind ihre Vor-bringen dementsprechend zu würdigen. Dass ein "baugleiches Gerät" zum Zeitpunkt der Begehung am 07.10.2017 am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal inhaltlich bestritten. Das alleinige substanzlose Vorbringen, es hätte sich bei den beschwerdegegenständlichen Ge-räten nicht um Spielapparate gehandelt, bzw. dass bei der behördlichen Begehung keine Pro-bespiele durchgeführt worden seien oder dass es sich bei den Begehungen um verschiedene Geräte handeln würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerde-führerin in keinster Weise durch geeignete Unterlagen wie zB Lieferscheine, Kaufverträge, etc… aufgeklärt hat, welche(s) Gerät(e) wann bzw. wie lange am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war(en). Das alleinige Bestreiten der Glückspielgeräteeigenschaft und das Austauschen der Spielgeräte durch baugleiche Geräte durch die Beschwerdeführerin stellt keinen Beweis für die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Beweisthema dar. Das Bundesfinanzgericht ist gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung zur Überzeugung gelangt, dass das Halten (zumindest) eines Spielapparates gem. §§ 1,2,3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz im Beschwerdezeitraum August 2017 als erwiesen angenommen werden muss. Zum Vorbringen, dass die Einvernahme des Zeugen am 28.04.2021 ohne Ladung der Beschwerdeführerin erfolgte, ist zu entgegnen: Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Anspruch der Partei auf Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (VwGH 16.6.1987, 87/05/0109) sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen (VwGH 16.6.1982, 82/03/0023; 29.7.2010, 2007/15/0235) und kein Recht auf Gegenüberstellung durch die Partei (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 115, RZ 20). Da die Beschwerdeführerin ohnehin an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021, steuerlich vertreten, teilgenommen hat und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 seine Aussage getätigt hat, hätte die Beschwerdeführerin ohnedies die Möglichkeit gehabt, Fragen an den Zeugen zu stellen. Somit hat das Bundesfinanzgericht das Parteiengehör gewahrt. Zur Zustellvollmacht des sich auf § 8 Abs. 1 RAO berufenden Beschwerdevertreters ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung miteinschließt (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Da die Wiener Glücksspielautomatenabgabe gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz mit EUR 1.400,- pro Monat zu bemessen ist, wird die Wiener Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Jänner bis August 2017 hiermit iHv. EUR 11.200,- festgesetzt. Der Säumniszuschlag wird hiermit iHv. EUR 224,- festgesetzt. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatbestandsmäßigkeit gem. §§ 1, 2, 3 WGaAG entspricht jener des § 6 VGSG, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Rechtsfolge daraus ergibt sich aus dem Gesetz und der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung anhand der festgestellten Tatsachen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.09.2025, Ra 2022/15/0043-6 die Revision der Bf. zurückgewiesen hat, ist eine ordentliche Revision unzulässig. Wien, am 27. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400080/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400080.2025
Stammnummer
151296
Gültig
27.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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