Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500094/2026
Verspätete Beantwortung einer Lenkerauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500094/2026vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. März 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/MA-GZ/2026, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 17 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2026, zugestellt am 24. Februar 2026, Zahl: MA67/MA-GZ/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (ZLB) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 24. November 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug überlassen worden war, sodass dieses am 27. September 2025 um 08:50 Uhr in 1100 Wien, Gudrunstraße 120, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 03. Jänner 2026 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen Verletzung der obig genannten Rechtsvorschrift verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 85,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 95,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigenKraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.
Die Lenkererhebung vom 24.11.2025 zur Zahl MA67/256701242089/2025 wurde am 19.12.2025 bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt. Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies war der 19.12.2025 als zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt, weshalb Ihnen als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufenen Person mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie Herrn Lenker als Lenker an und ersuchten die verhängte Strafverfügung nochmals zu überprüfen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine ist gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den/die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine konkrete/r Lenker*in bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom/von der Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des/der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner/ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 1. März 2026 wird vom Bf. neuerlich vorgebracht, dass der Lenker des Fahrzeuges Herr Lenker gewesen sei. Dieser sei für das gegenständliche Fahrzeug verantwortlich gewesen. Ferner wurde vorgebracht, dass der zuständige Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung im Urlaub gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Lenkerauskunft nicht fristgerecht übermittelt werden können. Der Bf. verfüge über kein Firmenfahrzeug und sei bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens gegen seine Person.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wie aus dem Akteninhalt eindeutig erkennbar, wurde die ZLB mit Schreiben vom 24. November 2025 von der belangten Behörde aufgefordert als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am 27. September 2025 um 08:50 Uhr überlassen worden war, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1100 Wien, Gudrunstraße 120 abgestellt war.
Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Das obige Schreiben wurde nachweislich am 19. Dezember 2025 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete daher am 02. Jänner 2026. Eine fristgerechte Beantwortung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft erfolgte laut Aktenlage nicht.
Der Bf. war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt persönlich haftender und selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter der ZLB, Adresse ZLB.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 730,00 zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15. Dezember 1995, 95/17/0382; VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 27. Oktober 2008, 2007/17/0130).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14. Dezember 1998, 97/17/0190; VwGH 18. Mai 2009, 2006/17/0135).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097; VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0156; VwGH 20. September 1989, 89/03/0068; VwGH 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23. Oktober 1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24. Februar 1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16. Oktober 1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27. März 1990, 89/04/0226; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Der Bf. wendet in seiner Beschwerde ein, dass die Lenkerauskunft nicht fristgerecht habe erteilt werden können, da der zuständige Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung im Urlaub gewesen sei.
Dazu ist auszuführen, dass bei einer offenen Gesellschaft jede zur Vertretung nach außen berufene Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich ist, wenn keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt ist. Eine solche zur Vertretung nach außen berufene Person ist im Falle der Nichterteilung der Auskunft iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG nur dann straffrei, wenn es entsprechend der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG nachweist, dass ihm die Erfüllung der Auskunftspflicht ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei (vgl VwGH 30.06.1982, 82/03/0032, mwN; ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG liegt gegenständlich laut Aktenlage nicht vor, der Bf. war daher für die Beantwortung der Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich.
Sein Beschwerdevorbringen konnte fehlendes Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht nachweisen, da auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit von einzelnen Mitarbeitern von den vertretenden Gesellschaftern einer OG sicherzustellen ist, dass behördliche, mit Fristen verbundene Auskunftsverlangen zeitgerecht beantwortet werden können. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 Aufzeichnungen zu führen sind, wenn Lenkerauskünfte nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen erteilt werden könnten.
Da dem Auskunftsverlangen der Behörde an die ZLB nicht fristgerecht nachgekommen wurde und der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft sein fehlendes Verschulden an der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht nachweisen konnte, ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine fristgerechte Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die der belangten Behörde bekannten Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung im Straferkenntnis bereits berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht hervorgekommen.
Da vom Bf. keine Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht wurden, ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 85,00 als tat- und schuldangemessen zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 730,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da eine € 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 17,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 23. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500094/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500094.2026
- Stammnummer
- 151288
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF