Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100053/2023
Überlassung einer Naturalwohnung im Ruhestand - Sachbezug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100053/2023vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Witwe*** als Erbin nach ***Beschwerdeführer***, ***Adresse Beschwerdeführer***, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer ***12-345/6789***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 7. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013. Am 30. September 2014 erließ die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2013, welcher eine Gutschrift in Höhe von EUR 218,- ergab.
Von Ende 2016 bis Oktober 2018 fand eine Lohnsteuerprüfung bei dem ***Bundesministerium***, welches der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers war, statt. Aufgrund der Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung übermittelte das ***Bundesministerium*** am 9. Mai 2019 einen Lohnzettel betreffend den Beschwerdeführer, in dem zusätzliche steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) in Höhe von EUR 1.186,62 ausgewiesen waren.
Am tt. Mai 2019 verstarb der Beschwerdeführer. Die Verlassenschaft des Beschwerdeführers wurde seiner Witwe am 27. August 2019 eingeantwortet.
Am 26. September 2019 nahm die Abgabenbehörde das Einkommensteuerverfahren 2013 wieder auf und erließ einen Einkommensteuerbescheid 2013, in dem es die weiteren steuerpflichtigen Bezüge berücksichtigte. Dies führte zu einer Nachforderung in Höhe von EUR 492,-.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde auf ein offenes Verfahren des ***Bundesministeriums*** mit ***Bundesministerium A*** in dieser Angelegenheit hingewiesen. Es wurde beantragt, den Betrag von EUR 492,- auszusetzen.
Am 7. November 2022 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die nachträgliche Versteuerung sei rechtmäßig. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 16. November 2022 ohne Zustellnachweis versendet.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Am 23. Jänner 2023 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 9. Jänner 2026 forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, die Grundlagen des am 9. Mai 2019 übermittelten Lohnzettels (Größe der Wohnung, Höhe der vom ***Bundesministerium*** gezahlten Miete, Höhe der monatlichen Vergütung nach § 24a Gehaltsgesetz 1956, Höhe der Betriebskosten) zu übermitteln sowie Auskunft zu geben, ob die Betriebskosten von dem Beschwerdeführer getragen wurden. Am 29. Jänner 2026 übermittelte die Abgabenbehörde eine Stellungnahme sowie die Grundlagen der Berechnung des Sachbezuges.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Bediensteter des ***Bundesministeriums*** im Ruhestand und bezog als solcher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Pensionsbezüge in Höhe von EUR 23.811,84.
Das ***Bundesministerium*** stellte dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Wohnung mit der Anschrift ***Adresse Beschwerdeführer***, zur privaten Nutzung zur Verfügung. Diese Wohnung verfügte über eine Größe von 53,92 Quadratmeter.
Diese Wohnung wurde vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz genutzt. Er benutzte diese ständig und verfügte über keine weitere Wohnung.
Das ***Bundesministerium*** bezahlte eine monatliche Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von EUR 217,22. Der Beschwerdeführer entrichtete die für diese Wohnung nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebene Vergütung. Dies waren monatlich EUR 126,77. Des Weiteren trug er die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten in Höhe von EUR 142,00 monatlich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen Pensionsbezügen im Jahr 2013 ergaben sich aus dem vorgelegten Akt, der Einsicht in die Datenbanken der Abgabenbehörde und waren zwischen den Parteien unstrittig.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der vom ***Bundesministerium*** überlassenen Wohnung (Adresse, Größe, Privatnutzung durch den Beschwerdeführer, von ***Bundesministerium*** bezahlte Miete, Höhe der Vergütung nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 sowie Höhe und Tragung der Betriebskosten) ergaben sich aus dem vorgelegten Akt, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seiner Witwe sowie der Übersicht, die von der Abgabenbehörde im Zuge der Stellungnahme vom 29. Jänner 2026 vorgelegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vorliegen von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile insbesondere im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnung durch den ehemaligen Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Dies stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis dar und führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung würde nur dann keinen geldwerten Vorteil darstellen, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt und seine bisherige Wohnung beibehält (VwGH 4.8.2004, 2003/08/0030). Da es sich bei der gegenständlichen Wohnung um die Familienwohnung des Beschwerdeführers handelte, bestand nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes am Vorliegen eines Interesses des Beschwerdeführers an der Benutzung der Wohnung kein Zweifel (VwGH 2.8.2000, 97/13/0100, mwN).
Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen
§ 2 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung bestimmt, dass eine Überlassung einer Wohnung an den Dienstnehmer durch den Dienstgeber einen steuerlichen Sachbezug darstellt, wenn dem Dienstnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Als monatlicher Quadratmeterwert ist der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 der Sachbezugswertewerteverordnung anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen (§ 2 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung).
Gemäß § 2 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung sind bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Ist die nach dieser Bestimmung ermittelte tatsächliche Miete geringer als der Sachbezug gemäß § 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, ist der Wert gemäß § 2 Abs.1 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen.
Die Höhe des Sachbezuges in Höhe von EUR 1.186,62 konnte durch die in der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 29. Jänner 2026 offengelegten Grundlagen ermittelt bzw der von der Abgabenbehörde angesetzte Betrag nachvollzogen werden. Die angesetzten Werte ergaben sich aus den dem Beschwerdeführer bekannten Grundlagen, nämlich der Größe der Wohnung, der von ihm bezahlten Grundvergütung gemäß § 24a Gehaltsgesetz 1956, dem Umstand, dass die Betriebskosten vom Beschwerdeführer getragen wurden und der in § 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung getroffenen Regelung. Die Höhe des Sachbezuges wurde zudem nicht bestritten.
Ergebnis
Im vorliegenden Fall wurde für den Sachbezug in der festgestellten Höhe vom ***Bundesministerium*** zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten. Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bewertung von Sachleistungen eines (ehemaligen) Dienstgebers basiert auf den im Erkenntnis angeführten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie auf der dazu ergangenen Sachbezugswerteverordnung, weswegen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Wien, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 15 Abs. 1 1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
- § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100053/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100053.2023
- Stammnummer
- 151279
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF