Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100295/2024
Nichtanerkennung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung mangels Nachweis und Verletzung der Mitwirkungspflicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100295/2024vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des Höchstbetrages von € 3.672 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.020 geltend.
Aus dem Veranlagungsakt ergibt sich, dass der Bf. jedenfalls seit dem Jahr 2019 bei der ***2*** beschäftigt ist. Familienheimfahrten wurden im Jahr 2019 geltend gemacht und anerkannt. Im Jahr 2020 geltend gemachte Familienheimfahrten wurden nicht berücksichtigt, weil der Bf. als ledig gemeldet war und die Frist für eine Wohnsitzverlegung in die Nähe des Beschäftigungsortes als verstrichen angesehen wurde. Im Jahr 2021 wurden keine Familienheimfahrten geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 28.06.2023 forderte die Abgabenbehörde den Bf. auf, die geltend gemachten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 02.08.2023 legte der Bf. Ausweiskopien, eine Meldebestätigung, einen Auszug aus dem Pendlerrechner, eine Ansässigkeitsbestätigung, eine Zulassungsbescheinigung und eine Arbeitsbestätigung vor.
Mit Bescheid vom 08.09.2023 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 17.09.2023 Beschwerde und brachte vor, er tätige Familienheimfahrten zu seiner Lebensgefährtin. Zum Nachweis legte er eine Einkunftsbestätigung der Lebensgefährtin vor. Aus den historischen Subjektdaten ergibt sich, dass eine Lebensgemeinschaft der Behörde im Februar 2023 bekannt gegeben wurde.
Mit weiterem Vorhalt vom 05.12.2023 wurde der Bf. unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht neuerlich aufgefordert, die für die Beurteilung der geltend gemachten Aufwendungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Vorhaltsbeantwortung vom 08.12.2023 enthielt wiederum im Wesentlichen dieselben Unterlagen wie bereits im ersten Vorhalteverfahren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.02.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 08.03.2024 stellte der Bf. einen Vorlageantrag. Diesem waren eine Aufstellung von Heimfahrten sowie ein Mietvertrag betreffend eine Unterkunft am Beschäftigungsort angeschlossen. Der Mietvertrag betraf allerdings das Jahr 2023 und somit nicht das hier strittige Jahr 2022.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.02.2026 aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses insbesondere Unterlagen zum Familienwohnsitz im Jahr 2022, zur Unterkunft am Beschäftigungsort im Jahr 2022, zu den behaupteten Familienheimfahrten im Jahr 2022, zur Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 sowie zu den Einkünften der Lebensgefährtin für 2022 vorzulegen bzw. die maßgeblichen Umstände darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss blieb unbeantwortet. Nach der Aktenlage wurde er dem Bf. ordnungsgemäß im Wege der Hinterlegung zugestellt; die Hinterlegung erfolgte am 03.03.2026. Anhaltspunkte für einen Zustellmangel oder dafür, dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, sind nicht hervorgekommen. Eine Reaktion des Bf. innerhalb der eingeräumten Frist unterblieb.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. war im Streitjahr 2022 unselbständig bei der ***2*** beschäftigt.
Er machte für das Jahr 2022 Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672 sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.020 geltend.
Nachweise für das tatsächliche Bestehen eines Familienwohnsitzes im Jahr 2022, für das Bestehen eines eigenen zweiten Haushaltes bzw. einer Unterkunft am Beschäftigungsort im Jahr 2022, für die tatsächliche Tragung der damit verbundenen Wohnkosten sowie für die behaupteten Familienheimfahrten im Jahr 2022 wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Insbesondere wurde kein Mietvertrag und kein Eigentumsnachweis betreffend den behaupteten Familienwohnsitz im Jahr 2022 vorgelegt; ebenso fehlen Nachweise über Wohnkosten, Mietzahlungen, Betriebskosten oder Energiekosten betreffend den behaupteten Familienwohnsitz. Hinsichtlich der behaupteten Unterkunft am Beschäftigungsort wurde lediglich ein Mietvertrag aus dem Jahr 2023 vorgelegt, der für das Streitjahr 2022 keine Aussagekraft hat.
Die behaupteten Familienheimfahrten im Jahr 2022 wurden nicht durch geeignete Unterlagen, etwa ein Fahrtenbuch, Tank- oder Mautbelege, Grenzübertrittsnachweise, Werkstattrechnungen mit Kilometerständen oder vergleichbare Unterlagen, nachgewiesen oder hinreichend glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Eingaben des Bf. sowie dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Unstrittig ist, dass der Bf. im Jahr 2022 bei der genannten Arbeitgeberin beschäftigt war und die strittigen Werbungskosten geltend gemacht hat.
Nicht als erwiesen angenommen werden konnte hingegen, dass im Jahr 2022 die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorlagen.
Der Bf. wurde wiederholt, zuletzt mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.02.2026, ausdrücklich aufgefordert, jene Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der geltend gemachten Aufwendungen wesentlich sind. Dennoch wurden die entscheidungswesentlichen Umstände für das Streitjahr 2022 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Die bereits im Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen betreffen im Wesentlichen die Person des Bf., seine Beschäftigung und allgemeine melderechtliche Umstände. Diese Unterlagen reichen jedoch nicht aus, um das Vorliegen eines Familienwohnsitzes, einer weiteren Unterkunft am Beschäftigungsort und die tatsächliche Durchführung von Familienheimfahrten im Streitjahr 2022 zu belegen.
Dem Vorlageantrag angeschlossene Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern. Die bloße Aufstellung von Heimfahrten ohne entsprechende objektive Untermauerung ist für sich allein nicht ausreichend, um die behaupteten Fahrten als erwiesen anzunehmen. Der vorgelegte Mietvertrag betrifft zudem das Jahr 2023 und bezieht sich daher gerade nicht auf das hier zu beurteilende Streitjahr 2022.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Nach §§ 119 und 138 BAO trifft den Abgabepflichtigen zudem die Pflicht, für Begünstigungen oder geltend gemachte Aufwendungen bedeutsame Umstände offenzulegen sowie auf Verlangen zu erläutern, zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Kommt der Abgabepflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu seinen Lasten.
Vor diesem Hintergrund konnte das Bundesfinanzgericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen im Streitjahr 2022 vorgelegen haben.
Rechtliche Beurteilung
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und vom Steuerpflichtigen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ergibt sich aus §§ 115, 119 und 138 BAO.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg.cit. auch die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung betrifft, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Familienheimfahrten sind ihrer Art nach grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen; ihre steuerliche Berücksichtigung kommt nur im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in Betracht.
Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung ist unter anderem, dass neben dem Beschäftigungsort ein weiterer Haushalt besteht, der als Familienwohnsitz anzusehen ist, und dass die Beibehaltung dieses Familienwohnsitzes aus beruflich beachtlichen Gründen bzw. aus Gründen von erheblichem objektivem Gewicht nicht bloß privat veranlasst ist. Für die Anerkennung von Familienheimfahrten ist überdies das tatsächliche Bestehen eines Familienwohnsitzes sowie die tatsächliche Durchführung der Fahrten erforderlich.
Im vorliegenden Fall scheitert die Beschwerde bereits daran, dass der Bf. trotz mehrfacher behördlicher und gerichtlicher Aufforderung die Grundlagen seines Begehrens für das Jahr 2022 nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht hat:
Es fehlt an aussagekräftigen Nachweisen über das Bestehen eines Familienwohnsitzes im Streitjahr 2022. Es fehlt weiters an Nachweisen über eine Unterkunft am Beschäftigungsort im Jahr 2022 und über die Tragung der behaupteten Kosten der doppelten Haushaltsführung. Schließlich fehlt es an geeigneten Nachweisen für die behaupteten Familienheimfahrten im Streitjahr 2022. Auch das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Jahr 2022 wurde nicht ausreichend dargetan.
Da somit bereits die maßgeblichen Tatsachen für das Bestehen zweier Haushalte sowie für die Durchführung der geltend gemachten Heimfahrten nicht feststehen, war auf die weitere Frage, ob eine Wohnsitzverlegung im konkreten Fall zumutbar gewesen wäre, nicht mehr entscheidungswesentlich einzugehen.
Mangels Nachweises oder zumindest Glaubhaftmachung der entscheidungswesentlichen Tatsachen sind die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Das Erkenntnis stützt sich auf die dargestellten gesetzlichen Grundlagen sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung und beruht im Wesentlichen auf der Würdigung des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf dem Umstand, dass der Bf. die für sein Begehren maßgeblichen Tatsachen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht hat. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision ist nicht zulässig.
Linz, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100295/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100295.2024
- Stammnummer
- 151277
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF