Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106284/2019
Frühestmöglicher Zeitpunkt iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 mit Quereinstieg per Sommersemester auch dann erfüllt, wenn der Quereinstieg von Studienvertretern nicht empfohlen wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106284/2019vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 5. Oktober 2018, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe 08.2017-09.2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bw) beantragte für den Zeitraum ab Juli 2017 rückwirkend mit Antrag vom 31. August 2008 die Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn und leget dem Antrag eine Bescheinigung der ***1***-Kaserne vom 5.1.2018 bei, wonach der Sohn in der Zeit von 10.07.2017 bis 09.01.2018 seinen Präsenzdienst geleistet habe, sowie ein Studienblatt der Universität Wien vom 30. August 2018 bei, dass der Sohn ab Oktober 2018 für das Studium der Astronomie gemeldet sei.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wurde der Antrag zur Gänze mit der Begründung abgewiesen, dass der Sohn das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche form- und fristgerechte Bescheidbeschwerde, mit der erkennbar der Bescheid zu Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und dessen Aufhebung begehrt werden. Inhaltlich trug die Bf vor, dass der Sohn nach dem Ende des Präsenzdienstes im Jänner 2018 für einen Quereinstieg im SS2018 nur einen Monat zur Studienvorbereitung zur Verfügung gehabt hätte. Das wäre auch mit viel kostenintensiver Nachhilfe nicht zu schaffen gewesen. Außerdem sei auf der BeSt3 vom Quereinsteigen aufgrund der aufbauenden Module in diesem Studium abgeraten worden. Einen Arbeitsplatz habe der Sohn trotz intensiver Bemühungen für die Übergangszeit nicht finden können, sodass sie allein die Unterhaltskosten für den Sohn habe tragen müssen. Schließlich verweist die Bf auf den drohenden Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn ihr auch von Februar bis September 2018 keine Familienbeihilfe gewährt würde. Beweismittel wurden keine vorgelegt
Mit am 2. August 2018 nachweislich zugestellter Beschwerdevorentscheidung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdegründe den Anspruch nicht rechtfertigen würden, sondern es komme allein darauf, dass eine Ausbildung objektiv tatsächlich betrieben werde.
Dagegen erhob die Bf form- und fristgerecht Vorlageantrag und trug ergänzend vor:
"… Laut Auskunft Von Vertretern der Universität Wien auf der BeSt3 wirkt sich ein Quereinsteigen im Sommersemester beim Bachelorstudium Astronomie aufgrund des modularen Aufbaus des Studiums nachteilig auf den Ablauf des Studiums und damit auch auf den Studienfortschritt und -erfolg aus. Darüber hinaus ist es nicht zumutbar, den kompletten Stoff des Wintersemesters, für dessen Aneignung den Studierenden aus guten Gründen ein ganzes Semester Lernzeit eingeräumt wird, in einem einzigen Monat {zwischen Abschluss des Präsenzdienstes und Beginn des Sommersemesters) zu erlernen, was die Voraussetzung für einen Quereinstieg gewesen wäre. Dies hätte meinen Sohn gegenüber den anderen Studenten seiner Studienrichtung gravierend benachteiligt und ist somit nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Für meinen Sohn handelt es sich daher beim regulären Einstieg im Wintersemester um den frühestmöglichen Studienbeginn."
Dem Vorlageantrag war der Text der offiziellen Homepage der Studienvertretung beigeschlossen, der lautet:
"Kann ich im Sommersemester einsteigen?
Es ist möglich, es wird aber stark davon abgeraten. Astronomie ist ein kleines Studium, und hat dadurch nicht die Ressourcen die STEOP Fächer im Sommersemester anzubieten. Als Quereinsteiger muss man deswegen die STEOP Fächer ohne Vorlesung oder Übungen selbst erlernen und die Prüfungen ablegen. Nur wenige Studierende schaffen dies."
Mit Vorlagebericht vom 5.12.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde mitsamt Bezug habenden Aktenteilen in elektronischer Form dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, darunter auch das Schreiben der Bf vom 9.8.2019, mit dem Finanzamt den Studienwechsel des Sohnes anzeigte. Aus dem vorgelegten Auszug der FB-Daten geht hervor, dass die Bf für den Sohn für Juli 2017 die Familienbeihilfe bezogen hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf und ihr volljähriger Sohn leben im selben Haushalt. Beide besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der volljährige Sohn maturierte im Juni 2017 und legte in der Zeit vom Juli 2017 bis 5. Jänner 2018 den Präsenzdienst ab. Für das Bachelorstudium der Astronomie an der Universität Wien ist er ab dem Wintersemester 2018/2019 gemeldet. Für die Zeit Februar bis August 2018 ist keine Ausbildung nachgewiesen. Den Quereinstieg mit Sommersemester 2018 hat der Sohn nicht versucht, weil die Studienvertretung davon abgeraten hat und ihm die Vorbereitungszeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem Prüfungstermin zu gering war.
2. Beweiswürdigung
Für den Zeitraum August 2017 bis September 2019 war aufgrund der Aktenlage und des Vorbingens der Bf im Abgaben- und Beschwerdeverfahren obiger Sachverhalt festzustellen. Der Sachverhalt ergab sich schlüssig und zweifelsfrei aus den von der Bf vorgelegten Beweisen, wie im Verfahrenshergang dargestellt. Der festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig.
Der per WS 2019/20 erfolgte Studienwechsel ist für den Streitzeitraum irrelevant und war daher nicht festzustellen. Er hat keine Rückwirkung auf die zum Studienbeginn getroffene Wahl des Astrologiestudiums. Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht nicht ausgeführt, welchen Sachverhalt sie durch Studienwechsel im Streitzeitraum als erwiesen ansieht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) ordnet an:
"(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;"
§ 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet.
"Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt."
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, […] Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr…"
§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 idgF sieht vor:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,"
3.1.2. rechtlich folgt:
Dem angefochtenen Bescheid fehlt die Begründung über die auf den Präsenzdienst entfallenden Monate August 2017 bis Jänner 2018. § 93 Abs 3 lit a BAO ordnet an, dass die Abweisung eines Antrag im Bescheid zu begründen ist. Die Bescheidbegründung ist bei nicht vollständiger Stattgabe oder Abweisung eines Antrags verpflichtend in den Bescheid aufzunehmen. Bereits wegen Fehlens der Begründung ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Eine fehlende Begründung kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.
3.1.2.a Präsenzdienst
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes will die Familienbeihilfe den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl etwa VwGH 22.04.1998, 98/13/0067, und Mair, Österreichische Richterzeitung 2006, 162). Dieser Normzweck ergibt sich aus § 1 FLAG 1967. Mit der monatlichen Grundvergütung wurde der Sohn während der Zeit beim Zivildienst von der öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Eine Belastung der Bf mit Unterhaltsleistungen für ihren Sohn, während er den Zivildienst leistete, besteht daher nicht. Für die Zeit des Zivildienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (vgl OGH vom 5.12.2000, 10ObS144/00z, und JBl 1973, 539). Es besteht daher keine Veranlassung, von der in ständiger Rechtsprechung von den Höchstgerichten vertretenen Auffassung, dass die Ableistung des Zivildienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt, abzugehen (BFG 28.01.2025, RV/7105193/2019 mwN).
Die Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes ist nach einhelliger Auffassung Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl zB VwGH 22.5.2002, 2002/15/0022) darüber hinaus nicht als Ausbildung für einen Beruf iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen.
Während der Leistung des Präsenz-/Zivildienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103; siehe in Lenneis/Wanke, Kommentar FLAG, 2. Aufl., Rz 45 zu § 2 zu "Präsenz(Zivil)dienst").
3.1.2.a frühestmöglicher Beginn des Studiums nach Präsenzdienst
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Sohn der Bf gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes im Jänner 2018 mit der weiteren Berufsausbildung im Wintersemester 2018/19 begonnen hat.
Die belangte Behörde verneint den frühtestmöglichen Zeitpunkt im Wintersemester 2018/19 mit der Begründung, dass der Quereinstieg aus persönlichen Gründen nicht bereits zum Sommersemester 2018 erfolgt sei.
Die Bf sieht den frühtestmöglichen Zeitpunkt im Wintersemester 2018/19 nach Beendigung des Präsenzdienstes im Jänner 2018 als erfüllt, weil ein Quereinstieg für das gewählte Studium der Astrologie von Vertretern der Universität Wien wegen dessen Aufbaus als Modulstudium auf der BeSt3 nicht empfohlen worden sei. Weiters sei nur ein Monat Vorbereitungszeit für die Quereinstiegsprüfung, für die der Stoff des ersten Semesters hätte erlernt werden müssen, unzumutbar. Ihr Sohn werde im Vergleich zu Studenten anderer Studienrichtungen gleichheitswidrig behandelt. Die - unbewiesen gebliebene - Arbeitssuche des Sohne sei erfolglos gewesen, sodass sie die Unterhaltskosten von Februar bis August 2018 allein getragen habe.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt.
Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des BFG und des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Fortsetzungsmeldung in der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB (FLAG-Kommentar, Lenneis/Wanke, 2. Auflage, § 2 Abs 1 lit e Tz 132f).
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs 1 lit d und e die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (BFG 9.5.2017, RV/7101655/2017 zu ungünstigem Sommersemesterbeginn). Daher ist auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher Quereinstieg in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester 2003) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der lit e. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB Wintersemester 2003/2004) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf FB (FLAG-Kommentar, Lenneis/Wanke, 2. Auflage, § 2 Abs 1 lit e Tz 132f).
Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (BFG 26.1.2016, RV/7100094/2016). Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmsprüfungen zu bestehen waren. Nach Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist dies jener Zeitpunkt, in dem das Kind die Möglichkeit hat, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortsetzen kann. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB. Der Beginn eines Wunschstudiums durch ein Kind, das nach mehreren Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Ausbildungsstätten nach über einem Jahr an einer bestimmten Universität aufgenommen wurde, fällt nicht mehr unter diese Bestimmung (FLAG-Kommentar, Lenneis/Wanke, 2. Auflage, § 2 Abs 1 lit e Tz 132f).
Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs 1 lit e dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "[wird d]ie weitere Berufsausbildung […] nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird" (vgl auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwSlg 8643 F/2011, VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, und VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033 jeweils mwN).
Für von der Begrenzung der zu vergebenden Ausbildungsplätze betroffene Studienwerber hat der VwGH zugleich folgenden Lösungsweg aufgezeigt:
"Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht. Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131)."
Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Quereinstieg im Astrologiestudium von der Universität her vorgesehen. Im Sinne der zuvor genannten Judikatur ist folglich das Sommersemester 2018 im Beschwerdefall der frühestmögliche Beginn der Ausbildung iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967. Dass der Quereinstieg von Vertretern der Universität nicht empfohlen wurde, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts.
Die Beschwerde hat keine Gründe vorgetragen, die eine Abkehr von der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden.
Die behauptete Gleichheitswidrigkeit wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung mit der lediglich allgemein behaupteten Gleichheitswidrigkeit ist nicht möglich. Um einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuzeigen, wäre die Ungleichbehandlung zwischen zwei gleichen Sachverhalten darzustellen. Dem BFG ist nicht bekannt, dass in anderen Studien beim Quereinstieg der Stoff des vorangegangenen Semesters nicht nachzulernen wäre.
Im Falle der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes wird dem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 durch die lex specialis des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 insoweit derogiert als die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung betroffen ist. Im Übrigen bleibt die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (als lex generalis) jedoch unberührt, sodass dieser für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes grundsätzlich anwendbar bleibt. Wird die weitere Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" nach Abschluss eines verpflichtend zu absolvierenden Präsenz- oder Zivildienstes begonnen, steht auf der Grundlage des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 somit auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zu, wenn ein früherer Beginn der Berufsausbildung infolge des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich war (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG 2. Auflage § 2 Rz 120). Dies entspricht insbesondere auch dem mit der Einführung dieser Bestimmung verfolgten Zweck der Vermeidung einer familienbeihilfenrechtlichen Lücke während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung (vgl ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224) und dient der Gleichstellung mit jenen Fällen, in denen eine unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung frühestmöglich begonnene weitere Berufsausbildung in Folge der Verpflichtung zur Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes unterbrochen wird (BFG 29.10.2020, RV/5100765/2020).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall lagen zu den Rechtsfragen "FB-Anspruch bei Präsenzdienst" und "frühestmöglicher Zeitpunkt iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967" ausreichende und beständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, die im Beschwerdefall herangezogen wurde. Da keine Rechtsfrage in obigem Sinn vorlag, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 21. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106284/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7106284.2019
- Stammnummer
- 151276
- Gültig
- 21.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF