Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500086/2026
Nichtentrichten der Parkometerabgabe - Einspruch gegen die Strafhöhe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500086/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Februar 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 23. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2026, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach erfolgter Lenkererhebung vom 14. Jänner 2026 mit Strafverfügung vom 15. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2026, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 24. Oktober 2025 um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Brambillagasse 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 16. Jänner 2026 Einspruch gegen die Strafhöhe und ersuchte ,um die Reduzierung der Strafhöhe auf die Summe eines regulären BOM in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt noch gültigen Tarif von 36.00 Euro'.
Begründet brachte er vor, es entspreche den Tatsachen, dass er das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt verwendet habe. Auch sei es richtig, dass dieses Fahrzeug am Beanstandungsort durch ihn abgestellt worden sei. Auch bestreite er nicht, dass er es verabsäumt hatte einen Parkschein zu hinterlegen, respektive einen elektronischen Parkschein zu buchen. Diese Schuld treffe ihn und er stehe auch dazu. Wäre jedoch ein BOM (Zahlschein) hinterlegt worden, hätte er diesen sofort beglichen. Leider sei am Fahrzeug weder ein BOM noch eine Anzeigeverständigung hinterlegt gewesen, weshalb ihn die jetzige Strafverfügung sehr überraschend erreiche. Vor allem die Strafhöhe sei unverhältnismäßig hoch. Daher richte sich sein Einspruch primär gegen die Strafhöhe und nicht gegen die Strafe als solche. Der Bf. habe sofort nachdem der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft erhalten habe gemeinsam mit diesem seine Daten (Anmerkung: die des Bf.) bekanntgegeben. Auch habe er nunmehr mit diesem Schreiben sofort auf die Strafverfügung reagiert. Warum also diese überzogen hohe Strafsumme? Wenn er einen Fehler begehe, dann stehe er dazu. Nur, wenn er einen Fehler mache und dieser ihm nicht mitgeteilt werde (keine Hinterlegung durch das Kontrollorgan) und er darauf nicht reagieren könne sehe er nicht ein, dass er dann eine weitere Strafe, in Form einer überhöhten Strafverfügung bekomme, weil das behördliche Verfahren scheinbar verzögert worden sei - dies keinesfalls durch seine Schuld. Der Umstand, dass sein Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Zone gestanden sei und er die Gebühr nicht entrichtet habe, stehe hier nicht zu Debatte. Die Strafhöhe jedoch sehr wohl. Selbst wenn durch das KO eine Anzeige gelegt worden sei, sei diese nicht hinterlegt gewesen und wäre diese auch nicht gerechtfertigt gewesen, da die Verkürzung der Parkgebühr eine sofortige Anzeige nicht rechtfertige, sofern nicht zusätzlich eine weitere Übertretung begangen worden sei.
Dem Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2026 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Bf. verhängten Strafe (Geldstrafe von 75,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) bestätigt. Darüber hinaus wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Als Rechtsgrundlage wurden angeführt:
§ 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
Begründend stellte die Behörde fest, dass der Bf. die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt habe, sondern sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewandt habe. Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom 15. Jänner 2026 in Rechtskraft erwachsen und sei nur noch die Höhe des verhängten Strafbetrages zu überprüfen gewesen.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Zum Einwand des Bf., dass er keine Organstrafverfügung hinter die Windschutzscheibe vorgefunden habe, werde festgehalten, dass weder ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass
Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen oder Anonymverfügungen geahndet würden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen würden. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Anbringen vom 26. Februar 2026 (fristgerecht) Beschwerde und führte zur Begründung das Folgende aus:
"Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß.
Begründung:
Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird dem Grunde nach von mir nicht bestritten. Ich weise jedoch darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung keine Organstrafverfügung/Organmandat am Fahrzeug hinterlegt wurde. Wäre eine solche Benachrichtigung vorhanden gewesen, hätte ich den Betrag umgehend beglichen. Durch die fehlende Hinterlegung wurde mir die Möglichkeit verwehrt, die Angelegenheit unbürokratisch und kostengünstiger im Wege der anonymen Sofortzahlung zu erledigen. Ich ersuche daher abermals um eine entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe auf das Maß einer ursprünglichen Organstrafverfügung, sowie um Streichung der dadurch angefallenen weiteren Verwaltungskosten."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 28. Februar 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 24. Oktober 2025 um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Brambillagasse 10, abgestellt.
Der Bf. war der Lenker des auf Zulassungsbesitzer zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, 24. Oktober 2025 um 20:32 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Lenkereigenschaft des Bf. wurden vom Bf. im gegenständlichen Fall nicht bestritten.
Der Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305).
Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der verhängten Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Zum Beschwerdevorbringen
"... Ich weise jedoch darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung keine Organstrafverfügung/Organmandat am Fahrzeug hinterlegt wurde. Wäre eine solche Benachrichtigung vorhanden gewesen, hätte ich den Betrag umgehend beglichen. Durch die fehlende Hinterlegung wurde mir die Möglichkeit verwehrt, die Angelegenheit unbürokratisch und kostengünstiger im Wege der anonymen Sofortzahlung zu erledigen …"
ist festzustellen, der Bf. übersieht, dass eine Organstrafverfügung nicht verpflichtend zu erlassen ist.
Es besteht nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH 24. Februar 1995, 94/02/0520, mwN).
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 23. Februar 2026 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 75,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festgesetzt wurde.
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Aktenvermerk der belangten Behörde, Akt S 36: "keine Verwaltungsstrafvormerkungen"). Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Mit einer Geldstrafe von 75,00 Euro wird der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu rund 20% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 44 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
[…]"
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Darüber hinaus war von einer mündlichen Verhandlung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zu erwarten, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt erhoben wurde und unstrittig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 9. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500086/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500086.2026
- Stammnummer
- 151275
- Gültig
- 09.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF