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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500082/2026

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500082/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **Ri** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Februar 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am 7. Februar 2025 um 19:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Turmburggasse 18, beanstandet, da die Parkzeit überschritten war. Das Kontrollorgan hielt auf der Anzeige folgende Anmerkung fest: "GPS: 09:55 und PS Februar, Jahr: 25, Tag: 8., 10:15 hDelikt-Text : Parkzeit wurde überschrittenParkschein(e) : PS1;PS2." Nach erfolgter Lenkererhebung vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer (kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom 20. Juni 2025 für schuldig befunden, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug in der angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. PS1, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 09:55 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 3. September 2025 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse. Mit Schreiben vom 18. September 2025, zugestellt am 23. September 2025, forderte die Magistratsabteilung 67 den Bf. auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 17. Oktober 2025, zugestellt am 24. Oktober 2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85,00 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der bereits abgelaufene Parkschein mit der Nummer: PS1, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 09:55 Uhr. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die Lenker*innenauskunft. Sie erhoben einen unbegründeten Einspruch und stellten den Antrag um Übermittlung der Aktenbestandteile. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42VStG wurden Ihnen die Angaben zur Organstrafverfügung, die Fotos zur Beanstandung und die Lenker*innenauskunft des*der Zulassungsbesitzer(s)*in zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen. Da Sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen. Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Wie auf den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos ersichtlich ist, wies der im Fahrzeug befindlichen Parkscheine mit den Nummer PS1, (15-Minuten-Parkschein) eine Entwertungen um 09:55 Uhr auf. Das Fahrzeug wurde um 19:30 Uhr beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt lag somit kein gültiger Parknachweis vor. Somit wurde die Parkdauer um mehrere Stunden überschritten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch bei kurzfristiger Überschreitung des Abstellzeitraumes, für den die Abgabe entrichtet wurde, die Abgabenverkürzung eintritt. Das Ausmaß der Zeitüberschreitung ist daher für die Strafbarkeit unerheblich. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Mit E-Mail vom 20. November 2025 beantragte der Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Dezember 2025, GZ. VH/VH/2025, wurde der Antrag des Bf. abgewiesen. In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20. Februar 2026 wird nachstehendes vorgebracht: "Betreff: BFG VH/VH/2025 v. 19.12.2025 zu MA67/GZ1/2025 v. 17.10.2025 und BFG VH/VH1/2025 v. 15.01.2026 zu MA67/GZ2/2025 Obige Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes wurden jeweils am 23.01.2026 auf dem Postweg zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen die angeführten Straferkenntnisse des Magistrats Wien, MA67, begann daher mit 24.01.2026 neuerlich zu laufen. Innerhalb offener Frist wird hiermit gegen jedes der beiden angeführten Straferkenntnisse eingebracht BESCHWERDE und dazu ausgeführt, wie folgt: 1. Beide angeführten Straferkenntnisse behandeln idente Vorwürfe, nämlich Übertretungen gem. § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung 2005 iVm. § 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006. 2. Die verhängten Geldstrafen betragen jeweils € 75,00, was, lt. Bescheidausfertigung, einem Ersatzarrest-Stundensatz von € 4,41 (bei 17 Stunden Ersatzarrest: MA67/GZ1/2025) bzw. einem Stundensatz von € 4,16 entspricht (bei 18 Stunden Ersatzarrest: MA67/GZ2). 3. Vorgenannte Tatsachen belegen, dass die Gleichbehandlung hinsichtlich des Verschuldens ungleich behandelt wird, obwohl der diesbezügliche Rechtsgrundsatz gem. Verfassungsrecht die ,Gleichbehandlung gleicher Tatbestände' vorschreibt. Dies ist im Vergleich zu den genannten Straferkenntnissen nicht der Fall, weshalb diese gleichheits und daher rechtswidrig erstellt wurden. Im 1. Fall beträgt der Ersatzarrest ,17 Stunden', was einem ,Stundensatz von € 4,41' entspricht, im 2.Fall ,18 Stunden', sprich ,€ 4,16/Stunde Ersatzarrest'. 4. Aus den genannten Gründen sind die Straferkenntnisse, die im ,Betreff' angeführt sind, rechtswidrig zu hoch erstellt worden, weshalb sie auch aufzuheben sind. 5. Es wird daher gestellt der ANTRAG, gegenständliche Straferkenntnisse ersatzlos infolge fehlender Rechtskonformität und -grundlage aufzuheben und die genannten Verfahren einzustellen. In eventu mögen das angerufene Verwaltungsgericht Wien und/oder das Bundesfinanzgericht eine parteienöffentliche Verhandlung anberaumen und die Sachbearbeiter der belangten Behörde als Zeugen und mich als Partei laden." Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 25. Februar 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 7. Februar 2025 um 19:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Turmburggasse 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug waren zum Beanstandungszeitpunkt folgende zwei Parkscheine hinterlegt: 1) Ein 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer PS1 und den Entwertungen Stunde: 09, Minute: 55; 2) Ein 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PS2 und den Entwertungen Jahr: 2025, Monat: Februar, Tag: 8, Stunde: 10, Minute: 15. Der 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PS2 hatte gemäß seinen Entwertungen erst am Folgetag Gültigkeit (8. Februar 2025 um 10:15 Uhr). Der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer PS1 war ab 09:55 Uhr gültig und hatte zum Beanstandungszeitpunkt um 19:30 Uhr seine Gültigkeit verloren. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden. Beweiswürdigung: Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, von (drei) aktenkundigen Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Lenkerauskunft vom 13. Juni 2025 aufgrund der Lenkererhebung der belangten Behörde vom 22. Mai 2025, GZ. MA67/GZ3/2025 und wird vom Bf. zudem nicht bestritten. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Freitag) 7. Februar 2025 um 19:30 Uhr trotz Gebührenpflicht keine Parkometerabgabe entrichtet wurde. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben. In Bezug auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen: Einen festen "Umrechnungsschlüssel" von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben (vgl. BFG 23.11.2022, RV/7500235/2022). Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze ist aber zu begründen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 16, Rz 8). Da sowohl die Geldstrafe (75,00 Euro) als auch die Ersatzfreiheitsstrafe (17 Stunden) im unteren Bereich angesiedelt sind und somit kein erheblicher Unterschied im Verhältnis zu den jeweiligen Obergrenzen (365,00 Euro bzw. 2 Wochen) auszumachen ist, bestehen gegen die konkrete Festsetzung keine Bedenken im Hinblick auf § 16 VStG sowie die dazu gehörige Lehre und Rechtsprechung. Es war daher festzuhalten, dass der Bf. das Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Zum Beschwerdevorbringen "in eventu mögen das angerufene Verwaltungsgericht Wien und/oder das Bundesfinanzgericht eine parteienöffentliche Verhandlung anberaumen und die Sachbearbeiter der belangten Behörde als Zeugen und mich als Partei laden" ist abschließend festzuhalten, dass diese Entscheidung angesichts der dargestellten eindeutigen Sach- und Rechtslage letztendlich ohne Durchführung der vom Bf. "in eventu" beantragten mündlichen Verhandlung ergehen konnte. Zumal das Gericht im Lichte der allgemein zur Strafbemessung ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur selbst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Entscheidung hätte kommen können, selbst wenn der Bf. in einer Verhandlung den bestmöglichen persönlichen Eindruck hinterlassen hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 9. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500082/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500082.2026
Stammnummer
151273
Gültig
09.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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