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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100371/2026

Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des Sozialministeriumservice

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100371/2026vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Antrag, Bescheid, Beschwerde Mit Eingabe vom 22.12.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***), gestellt. Begründend wurde auf das Vorliegen von ADHS und einer hyposensiblen Wahrnehmung hingewiesen. Dem Antrag beigefügt waren ein Karteiblatt einer Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend ***Sohn***, eine Überweisung derselben Ärztin an eine Ergotherapeutin sowie eine Bestätigung der Ergotherapeutin, dass ***Sohn*** im Zeitraum September 2021 bis September 2022 insgesamt 32 Einheiten Ergotherapie zu je 60 Minuten besucht hat. Mit Bescheid vom 13.01.2026 wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - ausgeführt, dass laut Gutachten des Sozialministeriumservice beim Sohn der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50% ab 04/2022 festgestellt worden und der Antrag für den im Bescheid angeführten Zeitraum somit abzuweisen gewesen sei. Mit Eingabe vom 11.02.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 13.01.2026 erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die beim Sohn der Beschwerdeführerin diagnostizierte Entwicklungsstörung (ADHS) bereits seit Geburt vorliege und sich bereits in den ersten beiden Lebensjahren deutliche Auffälligkeiten im Vergleich mit anderen Kindern, insbesondere hinsichtlich Verhalten und Entwicklung, gezeigt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch die damalige Kinderärztin des Sohnes der Beschwerdeführerin mehrfach aufgesucht worden und hätte diese bereits im November 2020 das Vorliegen einer Impulskontrollstörung im bereits übermittelten Karteiblatt angemerkt. Auch aus der ebenfalls übermittelten Überweisung an eine Ergotherapeutin vom 02.11.2020 gehe - neben einem auffälligen Stuhlverhalten - das Vorliegen einer Impulskontrollstörung hervor. Es lasse sich somit zweifelsfrei erkennen, dass die diagnostizierte Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits seit dem frühen Kleinkindalter bestanden habe. Auch das Vorliegen einer Körperwahrnehmungsstörung gehe aus dem Karteiblatt der damaligen Kinderärztin des Sohnes der Beschwerdeführerin hervor. Im April 2022 sei schließlich die Diagnose "ADHS" von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt worden. Bei ADHS handle es sich um eine Entwicklungsstörung, bei der genetische Faktoren eine wesentliche Rolle spielen und die nicht erst im Alter von 4 Jahren plötzlich entstehe. Vielmehr seien bereits deutlich früher erhebliche Auffälligkeiten in der Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin zu beobachten gewesen. Bereits im Kindergarten sei ***Sohn*** im Rahmen der Integrativen Zusatzbetreuung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz betreut worden. Zusätzlich sei individuelle Frühförderung und Familienbegleitung gewährt worden. Auf Basis dieser Ausführungen werde von der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass das vorliegende SMS-Gutachten vom 08.11.2025 insofern unschlüssig sei, als das Vorliegen einer Behinderung von 50% erst mit April 2022 festgestellt worden sei. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der Rechtsgrundlagen - ausgeführt, dass sich aus den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 08.11.2025 sowie vom 27.02.2026 ein Grad der Behinderung von 50% ab April 2022 ergebe und die erhöhte Familienbeihilfe somit ab diesem Monat gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für die Monate Dezember 2020 bis März 2022 seien somit nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 17.03.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde verwiesen. C. Gutachten des Sozialministeriumservice a) Gutachten vom 08.11.2025 (vidiert am 09.11.2025) - auszugsweise Wiedergabe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) Vorgutachten BBG-Verfahren 11/2025 anhand der Aktenlage, Gesamtgrad der Behinderung 50 %: ADHS, Entwicklungsrückstand Ergotherapeutische Bestätigung ***Ergotherapeutin***, 10/2025: 9/2021 bis 9/2022 Ergotherapie in Anspruch genommen, seit September 2025 nimmt er an der Gruppenergotherapie in der Praxis ***Praxis*** in ***Ort*** teil. Zuweisung Ergotherapie Gruppentherapie 9/2025: ADHS, Konzentrationsschwäche Abschlussbericht Chance B 8/2024: Frühförderung im Herbst 2022 installiert, 2 Jahre IZB Stellungnahme Mosaik 6/2024 Hyposensible Wahrnehmung, ADHS Psychologischer Befundbericht Mosaik 2/2024: Aus klinisch-psychologischer Sicht liegt eine Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vor (ICD10: F90.0) 11/2023: Sozial-emotionaler Entwicklungsrückstand, sprachliche Entwicklungsverzögerung, hyposensible Wahrnehmung Verlängerung IZB 3/23 Karteiauszug 2017-2023, Verfasser unklar, verschiedene Diagnosen Befundbericht Dr. ***Arzt***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4/2022: Feinmotorischer und sozioemotionaler Entwicklungsrückstand, Überlastung der Mutter 3/2022: Überweisung von Dr.in ***Ärztin*** an KJPP Dr. ***Arzt*** 3/2022: Körperwahrnehmungsstörung, Impulskontrollstörung, Verdacht auf Erkrankung aus dem Autismus Formenkreis Überweisung 11/2020: Stuhlverhalten-Obstipation, Impulskontrollstörung […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | ADHS, Entwicklungsrückstand Unterer Rahmensatzwert, da umfassender Therapie- und Förderbedarf, sozial-emotionale Entwicklungsrückstand, sprachliche Entwicklungsverzögerung, hyposensible Wahrnehmung | 03.02.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der alleinigen Gesundheitsstörung 1. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde liegenden Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche zugrunde gelegten Gesundheitsstörungen sind in der Einschätzung berücksichtigt. Stellungnahme zu Vorgutachten Entfällt (Erstgutachten) GdB liegt vor seit: 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die rückwirkende Einschätzung ist anhand der vorgelegten Befunde möglich: Befundbericht Dr. ***Arzt***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4/2022: Feinmotorischer und sozioemotionaler Entwicklungsrückstand o Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Evaluation im Verlauf (Besserung durch fortlaufende Therapien und Nachreifung wahrscheinlich) […] b) Gutachten vom 27.02.2026 (vidiert am 28.02.2026) - auszugsweise Wiedergabe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztgutachten 11/2025 anhand der Aktenlage, Gesamtgrad der Behinderung 50 %: ADHS, Entwicklungsrückstand Rückwirkende Einschätzung mit 4/2022: Die rückwirkende Einschätzung ist anhand der vorgelegten Befunde möglich: Befundbericht Dr. ***Arzt***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4/2022: Feinmotorischer und sozioemotionaler Entwicklungsrückstand Abschlussbericht Frühförderung und Familienbegleitung Chance B 8/2024: Feinmotorischer und sozial-emotionaler Entwicklungsrückstand, ADHS Klinisch psychologischer Befund Mosaik, Verhaltensbeobachtung 9/2023 bis 2/2024 Entwicklungsbericht Chance B 3/2023: Feinmotorischer und sozial-emotionaler Entwicklungsrückstand Befundbericht Dr. ***Arzt***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4/2022: Feinmotorischer und sozioemotionaler Entwicklungsrückstand, Überlastung der Mutter […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | ADHS, Entwicklungsrückstand Unterer Rahmensatzwert, da umfassender Therapie- und Förderbedarf, sozial-emotionale Entwicklungsrückstand, sprachliche Entwicklungsverzögerung, hyposensible Wahrnehmung | 03.02.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der alleinigen Gesundheitsstörung 1. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche zugrunde gelegten Gesundheitsstörungen sind in der Einschätzung berücksichtigt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung, weder hinsichtlich des Behinderungsgrades der Gesundheitsstörung 1, noch des Gesamtgrades der Behinderung oder des Rückwirkungszeitraumes GdB liegt vor seit: 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die rückwirkende Einschätzung ist anhand der vorgelegten Befunde möglich: Befundbericht Dr. ***Arzt***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4/2022: Feinmotorischer und sozioemotionaler Entwicklungsrückstand Rückwirkung unverändert zum Letztgutachten. Auch wenn häufig bei derartigen Diagnosen erste Auffälligkeiten schon wesentlich früher bestanden haben, muss die Störung eine Art, Ausmaß und einen Therapiebedarf erreichen, der einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% entspricht, dies ist erst ab Befunddatum Dr. ***Arzt*** festzumachen. o Dauerzustand x Nachuntersuchung: 11/2028 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Evaluation im Verlauf (Besserung durch fortlaufende Therapien und Nachreifung wahrscheinlich) […] D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 17.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat am 22.12.2025 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***), beantragt. Dies rückwirkend ab Dezember 2020. Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark - Sozialministeriumservice (idF "SMS") zwei Gutachten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) erstellt (siehe den obigen Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung zum auszugsweisen Inhalt der Gutachten). Das erste Gutachten stammt vom 08.11.2025 (Aktengutachten, keine Untersuchung), das zweite Gutachten vom 27.02.2026 (Aktengutachten, keine Untersuchung). Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt seit 04/2022 ein Grad der Behinderung von 50% vor. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN). Das Datum sowie der Inhalt des Antrages (Name und Geburtsdatum des Sohnes, Rückwirkung) ergibt sich aus diesem. Die Feststellungen betreffend das Datum der angeführten SMS-Gutachten sowie deren Inhalt (Verweis auf den Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung) ergeben sich aus diesen. Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes wird wie folgt ausgeführt: Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 08.11.2025 sowie vom 27.02.2026 liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen diesen Gutachten: In den angeführten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass beim anspruchsvermittelnden Kind ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, dies ab 04/2022. Zusätzlich wurde im Gutachten vom 27.02.2026 nachvollziehbar dargelegt, dass es bei derartigen Diagnosen häufig bereits vor einem festgestellten Grad der Behinderung zu ersten Auffälligkeiten kommen kann: Rückwirkung unverändert zum Letztgutachten. Auch wenn häufig bei derartigen Diagnosen erste Auffälligkeiten schon wesentlich früher bestanden haben, muss die Störung eine Art, Ausmaß und einen Therapiebedarf erreichen, der einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% entspricht, dies ist erst ab Befunddatum Dr. ***Arzt*** festzumachen Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; in diesem Sinne auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 8, Rz 11, wonach der Behinderungsgrad bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt, da sich das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes je nach Alter des Kindes - aufgrund der erwarteten altersadäquaten Fähigkeiten - anders darstellt). Die von der gutachtenserstellenden Ärztin getroffenen Ausführungen wirken plausibel und stehen im Einklang mit der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Vorlageantrag keine sonstigen Gründe vorgebracht, die Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Schlüssigkeit der angeführten Gutachten geweckt hätten. Betreffend das Vorbringen, wonach es sich bei der bei ihrem Sohn festgestellten Erkrankung um eine solche handle, bei der genetische Faktoren eine wesentliche Rolle spielen und die sohin nicht im Alter von 4 Jahren plötzlich entstanden sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da auch keine neuen Befunde/Atteste vorgelegt wurden, die eine erneute Gutachtenseinholung notwendig gemacht hätten, waren die oben angeführten Gutachten der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 8 Abs. 4 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, […] 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11) Anm. 11: für 2023: 164,9 € für 2024: 180,9 € für 2025: 189,2 € § 8 Abs. 5 FLAG 1967 lautet: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. […] B. Erwägungen Gemäß den obig zitierten Gesetzesstellen erhöht sich die Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen bestimmten Betrag (siehe dazu die ebenfalls zitierte Anm. 11 zu § 8 FLAG 1967). Für Zwecke des FLAG 1967 gilt ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zudem muss der Grad der Behinderung - der durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist - mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt besteht beim anspruchsvermittelnden Kind (d.h. dem Sohn der Beschwerdeführerin) seit April 2022 ein Grad der Behinderung von 50%. Für die davorliegenden Zeiträume wurde kein Grad der Behinderung festgestellt. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zeitraum Dezember 2020 bis März 2022 nicht vorgelegen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028, mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Linz, am 22. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100371/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100371.2026
Stammnummer
151271
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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