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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100889/2018

Es besteht eine Bindungswirkung der Körperschaftsteuerbescheide Gruppe an die jeweiligen Feststellungsbescheide Gruppenmitglieder und Gruppenträger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100889/2018vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Plan Treuhand GmbH Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstr 41-43, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 27. Juli 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 11. Juli 2016 betreffend Körperschaftsteuer 2011, 2012, 2013 und 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2012, 2013 und 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Vorbemerkung: Die Firma A AG für B (im Folgenden D bzw. Beschwerdeführerin) ist Gruppenträgerin der "A AG Gruppe". Wie die anderen Gruppenmitglieder ermittelte die Beschwerdeführerin ihren Gewinn jeweils für ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.10. bis zum 30.9. eines Jahres. Im Zuge einer bei den Unternehmen der A AG - Gruppe für die Jahre 2011 bis 2014 durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt wurden auch bei der Beschwerdeführerin nunmehr anhängige Feststellungen getroffen. Anmerkung. Der Verfahrensgang wird hier nur sehr gekürzt wiedergegeben, da es in weitgehend gleichen Beschwerdepunkten bereits Entscheidungen betreffend andere Gruppenmitglieder gibt: < BFG 16.9.2021, RV/5100938/2018; < VwGH 5.3.2025, Ra 2022/15/0003; < BFG 15.12.2021, RV/5100932/2018; < VwGH 11.11.2025, Ro 2022/15/0014). Nach einer Außenprüfung bei den Gruppenmitgliedern und der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verarbeitet (Bescheide vom 27. Juni 2016 sowie 11. Juli 2016). Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 wurde Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2011, 2012, 2013 und 2014 eingebracht. In dieser Beschwerde wurde begründend auf die Beschwerden gegen die jeweiligen Feststellungsbescheide Gruppenmitglieder sowie Feststellungsbescheide Gruppenträger verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2011, 2012, 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen. Da es sich bei den gegenständlichen Beschwerdevorbringen ausschließlich um Einwendungen betreffend die Beurteilung der Grundlagenbescheide gehandelt hätte, sei die Beschwerde gegen die abgeleiteten Bescheide abzuweisen gewesen. Mit Eingabe vom 1. August 2017 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 7. Juni 2018 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage beantragte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2026 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgenommen. Dier Ergebnisse und Ausführungen des Erörterungstermines (am 18. März 2026) sind der diesbezüglichen Niederschrift in den jeweiligen Feststellungsbescheiden zu entnehmen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdepunkte, welche Auswirkungen auf die gegenständlich zu entscheidenden Körperschaftsteuerbescheide haben, resultieren ausschließlich aus den Feststellungen betreffend die jeweiligen Feststellungsbescheide der Gruppenmitglieder und der Gruppenträgerin. Die hier strittigen Körperschaftsteuerbescheide sind also abgeleitete Bescheide aus den jeweiligen Feststellungsbescheiden. 2. Beweiswürdigung Die jeweiligen Feststellungsbescheide waren teilweise Gegenstand früherer Rechtsmittelverfahren und sind bereits durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden. In zeitlicher Nähe zu dieser Entscheidung werden nunmehr auch die noch offenen Verfahren entschieden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind den jeweiligen Feststellungsbescheiden der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers zu entnehmen. Die Ergebnisse der Entscheidungen betreffend die Feststellungsbescheide sowohl der Gruppenmitglieder als auch der Gruppenträgerin sind im Anhang ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung) Gemäß § 252 Abs. 1 BAO: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitglieds ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat, wie sich das auch aus § 24a Abs. 2 KStG 1988 ergibt, Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0054). Die Feststellungsbescheide über die Ergebnisse des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder entfalten somit Bindungswirkung für die abgeleiteten Körperschaftsteuerverfahren. Die Ergebnisse in den Körperschaftsteuerbescheiden Gruppe setzen sich aus den Grundlagen der einzelnen Feststellungsbescheide sowohl der Gruppenmitglieder als auch des Gruppenträgers zusammen. Hinsichtlich der Feststellungen in den Feststellungsbescheiden der Gruppenmitglieder wird auf diese Entscheidungen verwiesen. Betreffend das Jahr 2011 ist anzumerken, dass es keine Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide der Gruppenmitglieder bzw. der Gruppenträgerin gibt. Somit ist den dortigen Feststellungen uneingeschränkt Folge zu leisten und diese Daten dem abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 zugrunde zu legen. Betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 war den Feststellungen in den jeweiligen Feststellungsbescheiden zu folgen und somit eine teilweise Stattgabe auszusprechen. Die nunmehr zu berücksichtigenden Beträge in den jeweiligen Körperschaftsteuerbescheiden Gruppe wurden in Anlehnung an die Ergebnisse in den Feststellungsbescheiden des Gruppenträgers sowie der Gruppenmitglieder errechnet. Dies erfolgte in Abstimmung sowohl mit der belangten Behörde als auch mit der Beschwerdeführerin und sind in der Beilage ersichtlich. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständliche Vorgangsweise resultiert unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 252 BAO. Eine (ordentlichen) Revisionsmöglichkeit war somit nicht zu gewähren. Beilage: < Ergebnisse aus den einzelnen Feststellungsbescheiden (2011-2014) < Berechnungsblätter Körperschaftsteuer Gruppe 2011 - 2014 Linz, am 30. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100889/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100889.2018
Stammnummer
151266
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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