Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100313/2026
Zurücknahmeerklärung bei Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages; Weiterleitung an Abgabenbehörde nach § 281a BAO aufgrund noch zu erlassender Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100313/2026vom 10.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 5. Dezember 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Dezember 2025 zu ***Ordnungsbegriff***
1. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 2.582,40) und Kinderabsetzbetrag (EUR 841,50) für den Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 betreffend die Kinder ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) und ***Kind 2*** (***SVNr Kind 2***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Höhe von insgesamt EUR 3.423,90 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
2. betreffend die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe vom 02.10.2025, eingebracht am 03.10.2025, für das Kind ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) ab Oktober 2025 beschlossen:
Die Beschwerde wird an die belangte Behörde weitergeleitet (rückgeleitet). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 281a BAO davon verständigt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt
1. Mit Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 zu ***Ordnungsbegriff*** wurden von der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 betreffend die Kinder ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) und ***Kind 2*** (***SVNr Kind 2***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert und die Verrechnung des offenen Betrages mit zukünftigen Auszahlungen der Familienbeihilfe angekündigt. Die Bescheidbegründung lautete:
"Zu ***Kind 1***:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Für die Qualifikation einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Von einer Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme hinsichtlich des theoretischen und praktischen Teiles sowie der Vor- und Nachbereitungszeiten ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40).
Laut der übermittelten Semesterzeugnisse wurden im Wintersemester 2024/25 Gegenstände im Umfang von 5 Wochenstunden und im Sommersemester 2025 Gegenstände im Umfang von 4 Wochenstunden beurteilt bzw. absolviert.
Die erforderlichen quantitativen Voraussetzungen für eine Beurteilung als Berufsausbildung iSd FLAG sind demnach nicht gegeben.
Zu ***Kind 2***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
2. Mit Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 zu ***Ordnungsbegriff*** wurde der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) vom 02.10.2025, eingebracht am 03.10.2025, für den Zeitraum ab Oktober 2025 abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Zu ***Kind 1***:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Für die Qualifikation einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Von einer Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme hinsichtlich des theoretischen und praktischen Teiles sowie der Vor- und Nachbereitungszeiten ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40).
Laut Schulbesuchsbestätigung des ***Schule*** vom 02.10.2025 besucht Ihre Tochter ***Kind 1*** die Schule ab 08.09.2025 im Ausmaß von 3 Wochenstunden.
Es liegt somit keine Berufsausbildung, die die erforderliche quantitative Voraussetzung für eine Beurteilung als Berufsausbildung iSd FLAG erfüllt, vor."
3. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 05.12.2025 brachte die Bf. eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO ein. Als "Art des Bescheides" wurde von der Bf. in FinanzOnline "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***" und als "Bescheiddatum" wurde "04.12.2025" angegeben. Der Beschwerdetext lautete wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ***Ordnungsbegriff*** Es geht um Familienbeihilfe für ***Kind 1***, wie bereits heute telefonisch kurz besprochen, möchte ich hiermit höflich Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung einreichen wie mir empfohlen haben. Offenbar kam es in der Vergangenheit zu einem Missverständnis: Ich war mir damals nicht sicher, auf welchem Weg ich Ihnen den erforderlichen Studienerfolg übermitteln sollte. In unserem damaligen Telefonat wurde mir geraten, einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Da sie sowohl Schülerin als auch Studentin ist. Vermutlich haben sie gedacht dass sie nur in die Schule geht und in der Universtät nur eingeschrieben ist und keine erfolge gebracht hat. Da ich im Antrag angegeben habe, dass ***Kind 1*** auch Schülerin ist, jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Studienerfolg von Ihnen eingesehen werden konnte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten vermutlich als zu gering erschienen ist, wurde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass kein ausreichender Studienerfolg vorliegt. Um dieses Missverständnis zu klären, übermittle ich Ihnen im Anhang alle bisher erbrachten Studienleistungen inklusive Noten. Ich ersuche Sie höflich, die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erneut zu prüfen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder hergestellt werden kann. Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Als Anhang war der Beschwerde ein Studienerfolgsnachweis vom 05.12.2025 der Tochter ***Kind 1*** mit ausgewiesenen Prüfungen vom 20.12.2024 bis 30.10.2025 beigefügt (Studium: "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen").
4. Mit Auskunftsersuchen vom 15.12.2025 ersuchte die belangte Behörde zu ***Ordnungsbegriff*** bezugnehmend auf eine am 05.12.2025 eingelangte Beschwerde (nähere Details werden nicht erwähnt) die Bf. um die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises (inkl. Prüfungen mit negativer Beurteilung) für das Studienjahr 2024/25 bis spätestens 05.01.2026.
5. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 17.12.2025 übermittelte die Bf. ein pdf-Dokument mit dem Titel "Bestätigung des Studienerfolges".
6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 teilte die belangte Behörde der Bf. Folgendes mit:
"Die Eingabe vom 05.12.2025 weist die nachfolgenden Mängel auf (§ 85 Bundesabgabenordnung):
In Ihrer Beschwerde vom 05.12.2025 geben Sie als Art des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***" an.
Bitte geben Sie bekannt ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ab Oktober 2025 oder gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 oder gegen beide Bescheide richtet. (Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung)
Weiters wird um Vorlage des Semesterzeugnisses für das Wintersemester 2025/26 und eines Studienerfolgsnachweises für das Wintersemester 2025/26 für Ihre Tochter ***Kind 1*** ersucht.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich bis 12.02.2026 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Mängel zu beheben:
Nutzen Sie die bequeme Möglichkeit der Erledigung über FinanzOnline (finanzonline.at - Auswahl 'Familienbeihilfe').
Oder schicken Sie Ihre Mängelbehebung gemeinsam mit diesem Schreiben an das Finanzamt Österreich zurück oder geben Sie diese in einem Infocenter des Finanzamtes ab."
6. Mit Eingabe vom 24.02.2026 erfolgte via FinanzOnline die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages mit folgendem Text:
"Von Abendschule hat sie keinen Semesterzeugnis bekommen, da sie diesen Semester nicht zur PflichtenUnterrichten besuchen musste weil sie alles abgeschlossen hat. Sie hat nur zur Vorbereitungsunterrichtseinheiten für Matura im Fach Englisch besucht. Sie holt in Abendschule ihre Matura nach und dort hat sie diesen Semester in 2 Fächern nachgeholt. Falls nötig kann ich erneut die Besuchbestätigung von der Schule schicken. Im Anhang habe ich Ihnen noch Studienerfolg für das Semester 2025/26 geschickt. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Als Anhang war der Eingabe vom 24.02.2026 eine Studienerfolgsbestätigung für ***Kind 1*** vom 24.02.2026 beigefügt, in welcher als Studium "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" und die Ablegung von LVA-Prüfungen vom 27.10.2025 bis 06.02.2026 im Ausmaß von 26 ECTS bzw. 19 Semesterwochenstunden angeführt waren.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 "betreffend die Beschwerde eingelangt am 05.12.2025 von ***Bf1***, ***Adresse*** gegen den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025" wurde entschieden:
"Die Beschwerde, eingelangt am 05.12.2025 gilt gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen."
8. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig via FinanzOnline am 02.03.2026 den Vorlageantrag vom 02.03.2026 ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, mit welcher meine Beschwerde gemäß § 85 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. Die Zurücknahme wird damit begründet, dass dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht fristgerecht entsprochen worden sei. Dazu halte ich Folgendes fest: Beschwerde hatte ich zweimal telefonischen Kontakt mit einer Mitarbeiterin Ihres Hauses. Beim ersten Gespräch habe ich mitgeteilt, dass die für die Einreichung notwendigen Noten meiner Tochter noch nicht vollständig online ersichtlich seien, da Sie noch Klausur schreiben musste. Da das studienZeugnis somit noch nicht komplett vorlag, war eine vollständige Übermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Daher vereinbart, dass ich mich kurz vor Ablauf der Frist nochmals melde, falls die letzte Note weiterhin nicht im System aufscheint, damit gegebenenfalls eine Fristverlängerung vorgenommen werden kann. Wie besprochen habe ich am 10. Februar 2026 um 9:00 erneut angerufen, da die letzte Note noch immer nicht online verfügbar war. In diesem Telefonat wurde mir ausdrücklich bestätigt, dass die Frist bis zum 1. März 2026 verlängert wird. Auf diese telefonische Zusage habe ich selbstverständlich vertraut. Einen Screenshot des Telefonats lege ich im Anhang. Offenbar wurde die zugesagte Fristverlängerung intern nicht entsprechend vermerkt. Für mich gab es jedoch keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Ich bin daher davon ausgegangen, dass die Frist ordnungsgemäß bis zum 1. März 2026 verlängert wurde. Sobald am 24.02.2026 sämtliche Noten meiner Tochter vollständig online ersichtlich waren, habe ich die Unterlagen umgehend übermittelt - somit innerhalb der mir telefonisch zugesagten Fristverlängerung. Studienerfolg siehe ebenfalls im Anhang. Ich ersuche daher die Zurücknahme"
Damit endet der Text des Vorlageantrages. Eine Beilage war dem Vorlageantrag nicht beigefügt, wie eine Einsichtnahme in die Datenbank FABIAN ergeben hat (Anmerkung des Richters).
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache mit Vorlagebericht vom 31.03.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Das Finanzamt erließ am 4.12.2025 einen Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe betreffend das Kind ***Kind 1*** für den Zeitraum 10/2024 bis 09/2025 und der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 10/2025 wurde mit Bescheid, ebenfalls vom 4.12.2025 abgewiesen. Die Bf. erhob mit Schreiben vom 5.12.2025 Beschwerde "wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***", Bescheiddatum 4.12.2025.
Das Finanzamt trug der Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.1.2026 - mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurücknahme bei Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages bis zum 12.2.2026 - auf, zu konkretisieren, ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungs- oder den Rückforderungsbescheid oder gegen beide Bescheide richtet (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides). Die Bf. wurde weiters ersucht Unterlagen betreffend das Studium der Tochter vorzulegen.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte mit Eingabe vom 24.02.2026 (somit verspätet), wobei der Aufforderung zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen wurde, sondern nur die Vorlage von Unterlagen erfolgte. Daraufhin hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2026 die Beschwerde vom 5.12.2025 als zurückgenommen erklärt.
Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass ihr seitens des Finanzamtes telefonisch eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis 1.3.2026 zugesagt worden sei.
Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen
Stellungnahme:
Inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 erster Satz liegen bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde ergeben sich aus § 250 BAO. § 250 Abs 1 BAO sieht vier Inhaltserfordernisse für Bescheidbeschwerden vor, ua die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet (§ 250 Abs 1 lit a BAO). Im gegenstädlichen Fall wurde die Familienbeihilfe für das Kind ***Kind 1*** mit Bescheid vom 4.12.2025 für den Zeitraum 10/2024 bis 09/2025 rückgefordert und der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 10/2025 mit Bescheid, ebenfalls vom 4.12.2025 abgewiesen. Beschwerde wurde "wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***", Bescheiddatum 4.12.2025, erhoben. Weder ist der angefochtene Bescheid konkret bezeichnet, noch geht aus der Begründung hervor, ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungs- oder den Rückforderungsbescheid oder gegen beide Bescheide richtet. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 85 Abs 2 vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Auch Anträge auf Fristverlängerungen sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass § 85 Abs 1 BAO wohl mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vorsieht (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279) und die Bewilligung einer Fristverlängerung telefonisch nicht möglich ist (VwGH 22.2.1996, 93/15/0192; 28.9.2011, 2008/13/0070). Telefonische Anträge auf Fristverlängerung bzw telefonische "Bewilligungen" einer Fristverlängerung durch die Abgabenbehörde entfalten daher keine rechtliche Wirkung, selbst dann nicht, wenn ein Aktenvermerk über das Telefonat angefertigt worden wäre (was gegenständlich nicht der Fall ist).
Jedoch selbst wenn die Eingabe der Bf. innerhalb der gesetzten Frist erfolgt wäre, wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, da die Bf. nicht konkretisiert hat, gegen welche(n) Bescheid(e) sich die Beschwerde richtet.
Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so hat die Zurücknahme der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da gegenständlich strittig ist, ob die Zurücknahme der Beschwerde zu Recht erfolgte und somit eine verfahrensrechtliche Frage zu beurteilen ist, wurden die Unterlagen betr. die Berufsausbildung der Tochter vorerst nicht in die Schnittstelle hochgeladen. Wenn diese Unterlagen benötigt werden, können sie jederzeit nachgereicht werden."
Relevanter Sachverhalt
Mit Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 zu ***Ordnungsbegriff*** wurden von der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 betreffend die Kinder ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) und ***Kind 2*** (***SVNr Kind 2***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert.
Mit Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 zu ***Ordnungsbegriff*** wurde der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***Kind 1*** (***SVNr Kind 1***) vom 02.10.2025, eingebracht am 03.10.2025, für den Zeitraum ab Oktober 2025 abgewiesen.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 05.12.2025 brachte die Bf. eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO ein. Als "Art des Bescheides" wurde von der Bf. in FinanzOnline "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***" und als "Bescheiddatum" wurde "04.12.2025" angegeben. Der Beschwerdetext lautete wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ***Ordnungsbegriff*** Es geht um Familienbeihilfe für ***Kind 1***, wie bereits heute telefonisch kurz besprochen, möchte ich hiermit höflich Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung einreichen wie mir empfohlen haben. Offenbar kam es in der Vergangenheit zu einem Missverständnis: Ich war mir damals nicht sicher, auf welchem Weg ich Ihnen den erforderlichen Studienerfolg übermitteln sollte. In unserem damaligen Telefonat wurde mir geraten, einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Da sie sowohl Schülerin als auch Studentin ist. Vermutlich haben sie gedacht dass sie nur in die Schule geht und in der Universtät nur eingeschrieben ist und keine erfolge gebracht hat. Da ich im Antrag angegeben habe, dass ***Kind 1*** auch Schülerin ist, jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Studienerfolg von Ihnen eingesehen werden konnte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten vermutlich als zu gering erschienen ist, wurde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass kein ausreichender Studienerfolg vorliegt. Um dieses Missverständnis zu klären, übermittle ich Ihnen im Anhang alle bisher erbrachten Studienleistungen inklusive Noten. Ich ersuche Sie höflich, die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erneut zu prüfen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder hergestellt werden kann. Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 teilte die belangte Behörde der Bf. Folgendes mit:
"Die Eingabe vom 05.12.2025 weist die nachfolgenden Mängel auf (§ 85 Bundesabgabenordnung):
• In Ihrer Beschwerde vom 05.12.2025 geben Sie als Art des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***Kind 1***" an.
Bitte geben Sie bekannt ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ab Oktober 2025 oder gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 oder gegen beide Bescheide richtet. (Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung)
Weiters wird um Vorlage des Semesterzeugnisses für das Wintersemester 2025/26 und eines Studienerfolgsnachweises für das Wintersemester 2025/26 für Ihre Tochter ***Kind 1*** ersucht.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich bis 12.02.2026 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Eine (allenfalls bescheidmäßige) Fristverlängerung betreffend die mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 gesetzte Frist (bis zum 12.02.2026) erfolgte nicht.
Mit Eingabe vom 24.02.2026 erfolgte via FinanzOnline die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages mit folgendem Text:
"Von Abendschule hat sie keinen Semesterzeugnis bekommen, da sie diesen Semester nicht zur PflichtenUnterrichten besuchen musste weil sie alles abgeschlossen hat. Sie hat nur zur Vorbereitungsunterrichtseinheiten für Matura im Fach Englisch besucht. Sie holt in Abendschule ihre Matura nach und dort hat sie diesen Semester in 2 Fächern nachgeholt. Falls nötig kann ich erneut die Besuchbestätigung von der Schule schicken. Im Anhang habe ich Ihnen noch Studienerfolg für das Semester 2025/26 geschickt. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Als Anhang war der Eingabe vom 24.02.2026 eine Studienerfolgsbestätigung für ***Kind 1*** vom 24.02.2026 beigefügt, in welcher als Studium "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" und die Ablegung von LVA-Prüfungen vom 27.10.2025 bis 06.02.2026 im Ausmaß von 26 ECTS bzw. 19 Semesterwochenstunden angeführt waren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 "betreffend die Beschwerde eingelangt am 05.12.2025 von ***Bf1***, ***Adresse*** gegen den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025" wurde entschieden: "Die Beschwerde, eingelangt am 05.12.2025 gilt gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen."
Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig via FinanzOnline am 02.03.2026 den Vorlageantrag vom 02.03.2026 ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache betreffend den Abweisungsbescheid und den Rückforderungsbescheid mit Vorlagebericht vom 31.03.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Recherchen des Bundesfinanzgerichts in der Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN").
Grundsätzlich kennt das Abgabenrecht keine Beweisregeln (§ 167 BAO). Es gilt also der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung", nach dem Gebot des ausreichenden Erhebens des Sachverhalts und schlüssigen Erwägung aller Ergebnisse dieses Prozesses, auf den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechende Weise (§ 167 Abs. 2 BAO; herrschende Lehre und Judikatur; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO4 (01.03.2025) Rz 2 ff zu § 167)). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff). Insoweit trifft die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") die Ermittlungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191; 24.06.2004, 2001/15/0109; 11.05.1993, 90/14/0019; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1").
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige, über den Vorlageantrag hinausgehende Äußerung betreffend der laut belangter Behörde verspäteten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist bislang nicht erfolgt. Betreffend die Rechtslage sind mangels Sachverhaltsrelevanz keine Vorhalte erforderlich.
Unstrittig ist, dass binnen der mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 gesetzten Frist (bis 12.02.2026) keine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgt ist. Strittig war nach der Aktenlage allerdings, ob diese Frist, wie von der Bf. behauptet, im Zuge eines Telefonats der Bf. mit der belangten Behörde am 10. Februar 2026 um 9:00 bis zum 01.03.2026 verlängert wurde oder nicht. Die Bf. legte dazu keine Beweismittel vor. Im Vorlageantrag wurde ein beiliegender Screenshot betreffend das Telefonat erwähnt. Dieser lag dem Vorlageantrag allerdings nicht bei (auch keine anderen Beilagen), wie das Bundesfinanzgericht selbst in der Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") erheben konnte. Dieser war allerdings ohnehin nicht abzufordern, da selbst der gelungene Nachweis, dass ein Telefonat zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat, keinen Beweis darüber liefert, welchen Inhalt und welchen Gesprächspartner dieses Gespräch aufwies. Die belangte Behörde gibt zudem an, dass keine Fristverlängerung erfolgt sei, dass keinerlei Aktenvermerke diesbezüglich angelegt worden seien und dass im Falle einer Fristverlängerung pflichtgemäß Aktenvermerke angelegt worden wären. Ein entsprechender Bescheid, mit welchem die Frist verlängert würde, ist auch nach entsprechenden Recherchen des Bundesfinanzgerichts nicht aktenkundig. Da die Behauptungs- und Beweislast betreffend die alleine sie begünstigende Verlängerung einer von der belangten Behörde gesetzten Frist die Beschwerdeführerin trägt und kein Nachweis für diese Behauptung gelungen ist, in mangels weiterer Einlassungen der Bf. dazu und aufgrund der entgegenstehenden Behauptung der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass es nicht zu einer derartigen von der belangten Behörde beabsichtigten Fristverlängerung gekommen ist.
Rechtslage
§ 85 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:
"(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 278 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:
"(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, (…). "
Gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit b BAO sind daher mit inhaltlichen Mängeln behaftete Eingaben als zurückgenommen zu erklären, wenn diese Mängel nicht binnen der im (zulässigen) Mängelbehebungsauftrag gesetzten angemessenen Frist behoben wurden und wenn auf diese Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde.
Nach § 281a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 hat das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesfinanzgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1 (Zurücknahmeerklärung betreffend Rückforderungsbescheid):
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 die Beschwerde betreffend den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 als zurückgenommen erklärt. Ob dies zulässig war, ist aufgrund des Vorbringens im gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag gegenständlich zu prüfen. Eine Beschwerde gegen eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid ist nicht aktenkundig.
Die Beschwerde lässt, wie die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag und im Vorlagebericht zutreffend ausführt, offen, welcher Bescheid konkret mit der Beschwerde angefochten werden sollte. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet (VwGH 28.01.1998, 96/13/0081; 21.09.2006, 2006/15/0042; 24.06.2009, 2007/15/0041; 12.03.2010, 2006/17/0360). Aufgrund der Aktenlage kommen insbesondere aufgrund des in der Beschwerde angeführten Bescheiddatums lediglich der Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 sowie der Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 als Anfechtungsgegenstand in Frage. Die im Beschwerdetext erfolgte Anführung des Ordnungsbegriffs ist in diesem Fall nicht hilfreich, da beide in Frage kommenden Bescheide vom 04.12.2025 denselben Ordnungsbegriff aufweisen. Auch aus dem inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerde ist keine zweifelsfreie Abgrenzung möglich, da sowohl Ausführungen zur Schule, als auch zu einem Studium erfolgen und dies ohne zeitlicher Abgrenzung. Bereits in der Beschwerde selbst führt die Bf. aus: "…Offenbar kam es in der Vergangenheit zu einem Missverständnis…". Wenn die Bf. weiters ausführt, es gehe um "Familienbeihilfe für ***Kind 1***" sowie um eine "Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung", erfolgt damit wiederum keine diesbezügliche Abgrenzung. Im Zweifel hat die belangte Behörde daher korrekt zunächst zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wohl um den Umfang des Mängelbehebungsauftrages abzugrenzen und zu vermeiden, dass ein Bescheid im Zweifel und ungewollt wegen nicht angenommener Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen könnte, zunächst beide in Frage kommenden Bescheide vom 04.12.2025 konkret in der Fragestellung im Mängelbehebungsauftrag (und somit auch als dessen Gegenstand) angeführt und angefragt, welcher der beiden oder ob beide Bescheide angefochten werden sollten. Die Erteilung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages, dessen Zustellung vor Fristablauf die Bf. im Übrigen im Zuge des Vorlageantrages zugesteht, war daher zulässig. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist - wie in diesem Fall - die Behörde auch verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen; Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 15 mit Verweis auf VwGH 27.04.1981, 17/2599/79; 27.06.2013, 2010/15/0213; BFG 09.05.2023, RV/5100761/2020)
Wie die Feststellungen (unstrittig) ergeben haben, wurde der Mängelbehebungsauftrag nicht binnen der darin gesetzten Frist (bis 12.02.2026) beantwortet. Die im Mängelbehebungsauftrag zu bestimmende angemessene Frist ist als behördliche Frist (dem § 110 Abs. 2 zufolge) auf Antrag verlängerbar (VwGH 03.06.1993, 92/16/0116).
Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Auch Anträge auf Fristverlängerungen sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass § 85 Abs 1 BAO wohl mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vorsieht (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279) und die Bewilligung einer Fristverlängerung telefonisch nicht möglich ist (VwGH 22.02.1996, 93/15/0192; 28.09.2011, 2008/13/0070). Telefonische Anträge auf Fristverlängerung oder telefonische "Bewilligungen" einer Fristverlängerung durch die Abgabenbehörde entfalten daher keine rechtliche Wirkung, selbst dann nicht, wenn ein Aktenvermerk über das Telefonat angefertigt worden wäre (was gegenständlich nicht der Fall ist). Wie die Feststellungen weiters ergeben haben, wurde allerdings keine Verlängerung dieser Frist nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und ist es daher zu keiner Verlängerung dieser Frist gekommen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde daher nicht binnen der gesetzten Frist beantwortet.
Selbst wenn der Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig beantwortet worden wäre, wäre allerdings auch mit der am 24.02.2026 erfolgten Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag keine Beantwortung dieser (einfachen) Frage erfolgt. Das Antwortschreiben enthält keine Ausführungen dazu, welcher Bescheid angefochten werden sollte, sodass die bestehenden Zweifel damit nicht ausgeräumt wurden. Die Bf. hat lediglich Ausführungen zu nicht vorhandenen Belegen betreffend die Abendschule ihrer Tochter gemacht und einen aktuellen Studienerfolgsnachweis übermittelt. Eine Beantwortung der im Mängelbehebungsauftrag klar gestellten Frage geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Die Bf. blieb die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages somit (bis dato) schuldig.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen und wurde im Mängelbehebungsauftrag auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung hingewiesen, ist auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz/Koran, BAO8 § 85 Rz 18).
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 31.03.2026 verwiesen.
Da die Bf. dem von der belangten Behörde erteilten Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht (und auch danach nicht) nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist (12.02.2026) als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom Bundesfinanzgericht im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0083 mit Verweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 auf VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157, mwN).
Zu Spruchpunkt 2 (Mitteilung gemäß § 281a BAO betreffend Abweisungsbescheid):
Die vorgelegte Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 spricht lediglich über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 ab, nicht allerdings betreffend den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025. In der Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") ist keine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wurde dennoch von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62, neu eingefügten Bestimmung des § 281a BAO hat das Bundesfinanzgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015).
Daher war den Parteien mitzuteilen, dass eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung noch nicht ergangen ist (und wegen des diesbezüglich noch offenen Beschwerdeverfahrens daher noch zu ergehen hat) und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen, welches auf Grund der Mitteilung von der belangten Behörde weiterzuführen ist.
Hinweise:
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass es ihr freisteht, betreffend den Rückforderungsbescheid (und, sollte betreffend den Abweisungsbescheid auch die Zurücknahme der Beschwerde ausgesprochen werden, auch betreffend diesen) jeweils gemäß § 299 BAO einen begründeten Aufhebungsantrag unter Vorlage der entsprechend dafür notwendigen Dokumente zu stellen. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass ein Antrag gemäß § 299 BAO nur binnen einer Frist von einem Jahr ab Zustellung des jeweiligen Bescheides zulässig ist, die Rechtwidrigkeit des betroffenen Bescheides aufzeigen muss und dass der betroffene Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, eindeutig zu bezeichnen ist.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass auch von Amts wegen nach § 299 BAO vorgegangen werden kann, sollte sich der Spruch des jeweiligen Bescheides, beispielsweise aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise, als unzutreffend erweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053.
Betreffend die Vorgangsweise nach § 281a BAO liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015), von der nicht abgewichen wurde. Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015 mit Verweis auf VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002; 02.08.2018, Ra 2018/03/0072, mwN).
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Linz, am 10. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100313/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100313.2026
- Stammnummer
- 151262
- Gültig
- 10.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF