Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100344/2023
Familienbeihilfe / Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100344/2023vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Schmid Rechtsanwälte GesbR, RA Dr.Günter Schmid, RA Mag. Felix Schmid Schutti, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 21. November 2022 betreffend Familienbeihilfe 03.2020-05.2022, Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Mutter von ***K1*** und ***K2***. Mit Bescheid vom 21.11.2022 wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die beiden Söhne für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2022 zurückgefordert. Der ältere Sohn ***K3*** ***K1a*** war Mieter einer Wohnung in der ***Adr*** /Linz, die er zusammen mit den beiden Brüdern sowie seiner Mutter bewohnte. Auch die Wohnungskosten wurden von ihm getragen.
Die Bf war im strittigen Zeitpunkt weder in Österreich beschäftigt, noch wurde Mindestsicherung durch das AMS bezogen. Im gesamten Zeitraum war Sie gem. § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.
Ihr Gatte hielt sich in diesem Zeitraum ständig im Ausland auf, da er aufgrund eines Unfalls in Österreich keine Arbeit fand. Laut eigenen Aussagen (Stellungnahme vom 21.10.2022) sollte der Erlös aus dem Verkauf des Familienautos für eine Wohnung verwendet werden. Die Familienbeihilfe wurde auf ihr Kto. ***Nr*** bei der Raiffeisenbank Linz ausbezahlt. Für ***K2*** steht lt. Mitteilung des FAÖ vom 15.3.2023 für den Zeitraum Jänner 2014 - Februar 2020 sowie ab Juni 2022 - April 2028 der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu, soferne die allgemeine Familienbeihilfe gebührt. Neben diesen Zahlungseingängen ist auf Ihren Kontoauszügen jedoch keine einzige Abhebung oder Zahlung in Österreich ersichtlich. Alle Abhebungen in diesem Zeitraum wurden in Bosnien getätigt. Die Bf wurde von ihrer Tochter ***K4*** ***Z4*** durch Einkäufe bzw. Überweisungen unterstützt, der Sie manchmal von Ihrem (Raika)-Konto via Online Banking Geldbeträge zwischen € 10 und € 600 überwies. Im besagten Zeitraum lebte Sie mit beiden Kindern in einer ca. 40 m2 großen Wohnung des älteren Sohnes ***K3***.
Als Begründung für die Rückforderung der Familienbeihilfe wurde angeführt, dass sich die Bf mit den Söhnen im fraglichen Zeitraum nicht ständig in Österreich aufgehalten hätte.
Lt. Bestätigung des Jugend- und Sozialamts fanden vereinzelte persönliche Kontakte im Frühjahr und Herbst der Jahre 2020 und 2021 statt. Die Kinder waren im gegenständlichen Zeitraum weder zum Schulbesuch noch zum Kindergartenbesuch in Österreich angemeldet. Im Beschwerdeverfahren wurden zudem eidesstattliche Erklärungen von Bekannten (***Z3a*** und ***Z2***, ***Z1***) sowie von Ihrem ältesten Sohn ***K3*** eingebracht, die den Aufenthalt der Bf in Österreich bestätigen. Die Verfasser dieser Erklärungen wurden vom Vertreter der Bf auch als Zeugen beantragt.
Mit Beschwerde vom 16.12.2022 beeinspruchte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung und machte unter Verweis auf vorgelegte Beweismittel geltend, dass sie sich durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Sie habe mit ***K2a*** und ***K1*** ***K1a*** an der Adresse des volljährigen Sohnes ***K3*** ***K1a*** gewohnt, in Bosnien habe sie sich hingegen nie länger aufgehalten. Beigelegt wurden der Beschwerde neben Kontoauszügen und Meldezetteln unter anderem Schulzeugnisse und Corona-Test-Zertifikate.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.03.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf am 23.03.2023 den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zwischenzeitig wurde am 2.3.2026 vom Vertreter RA Dr. Günter Schmid das Vollmachtsverhältnis aufgelöst. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde ihm noch ordnungsgemäß zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung vom 6.2.2026).
Zu Beginn der Verhandlung erscheint Frau ***K1a*** in Vertretung von RA Mag. Felix Schmid - Schutti, der sich auf die erteilte Vollmacht beruft. Im Hinblick auf die Auflösung der Vollmacht am 2.03.2026 wurde eine schriftliche Vollmacht angefordert, die von der Schmid Rechtsanwälte GesbR, RA Dr, Günter Schmid / RA Mag. Felix Schmid-Schutti am 9.3.2026 nachgereicht wurde.
In der mündlichen Verhandlung am 5.3.2026 wurde das bisherige Vorbringen durch die Verfahrensparteien nochmals bekräftigt und in einigen Punkten präzisiert.
Am 30.3.2026 wurden die mit Vorhalt angeforderten Sichtvermerke im Reisepass der Bf sowie ihres Gatten übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf ist Mutter von ***K1*** und ***K2***. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurde betr. die beiden Söhne für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2022 bescheidmäßig zurückgefordert, weil sich die Bf lt. Abgabenbehörde mit den Söhnen im angeführten Zeitraum nicht ständig in Österreich aufgehalten hat.
Es steht fest, dass die Bf im strittigen Zeitpunkt weder in Österreich beschäftigt war, noch Mindestsicherung durch das AMS bezogen hat. Im gesamten Zeitraum war sie gem. § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Als Einkünfte wurden von der Bf das Pflegegeld sowie die Familienbeihilfe genannt (vgl. Antrag Selbstversicherung vom 28.2.2020). In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Bf, dass sie wegen der Pflege ihres behinderten Sohnes keine Beschäftigung annehmen konnte. Ihr Gatte hielt sich in diesem Zeitraum ständig im Ausland auf, da er aufgrund eines Unfalls in Österreich keine Arbeit fand.
Lt. Stellungnahme der Bf vom 21.10.2022 sollte der Erlös aus dem Verkauf des Familienautos für eine Wohnung verwendet werden. Die Familienbeihilfe wurde auf ihr Kto. ***Nr*** bei der Raiffeisenbank Linz überwiesen. Zusätzlich scheint als Gutschrift jeweils das für ***K2*** gebührende Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 406,80 (ab: 1.6.2021) auf. Neben diesen Zahlungseingängen ist auf Ihren Kontoauszügen jedoch keine einzige Abhebung in Österreich ersichtlich, solche erfolgten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich in Bosnien.
Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge steht weiters fest, dass die Bf von ihrer Tochter ***K4*** mit Beträgen zwischen € 10 und € 250 sowie einmalig mit € 600 (24.4.2020) bzw. € 400 (8.10.2021) unterstützt wurde, der sie aber im Gegenzug von Ihrem (Raika)-Konto via Online Banking wiederkehrend Geldbeträge zwischen € 10 und € 250 überwies. Die Bf überwies ihrer Tochter zwischen 3.5.2021 und 31.12.2021 ingesamt siebenmal auch größere Beträge von € 350 (7.7.2021) bis € 640 (30.4.2021). Entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung überwies sie auch ihrem Sohn ***K3*** mehrmals Beträge zwischen € 20 und € 400 (8.10.2020), der seinerseits auch wieder Überweisungen auf das gegenständliche Konto tätigte.
Im besagten Zeitraum lebte Sie mit den beiden minderjährigen Kindern in einer ca. 40 m2 großen Wohnung des älteren Sohnes ***K3***, der auch die Wohnkosten getragen hat (vgl. Situationsbericht vom 24.8.2022).
Die Bf sagte zunächst in ihrer Befragung aus, dass sie alle 3-4 Monate bzw. auf Nachfrage durch den steuerlichen Vertreter 2-3 mal pro Jahr ihren Mann in Bosnien besuchte, wobei diese Aufenthalte jeweils 7 bis 10 Tage dauerten. Ihr Gatte bestätigte diese Angaben als Zeuge.
Die Zeugen ***Z3*** und ***Z2*** können bzgl. Aufenthaltsdauer der Bf in Bosnien keine Angaben machen. Die Sozialarbeiterin konnte zum Aufenthalt der Bf in Österreich nur angeben, dass sie hier durchgehend polizeilich gemeldet war.
In einem Aktenvermerk der Kinder und Jugendhilfe Linz (KJH) vom 23.2.2026 (vgl. Beilage 1a) ist festgehalten, dass seitens der Behörde vom Aufenthalt der Familie / der Kinder in Linz ausgegangen wurde. Dies deshalb, weil die Familie gemeldet und erreichbar war sowie Termine eingehalten wurden.
Im Hinblick darauf, dass zur Frage der Aufenthaltsdauer in Bosnien von den Zeugen keine Angaben gemacht wurden bzw. die vom Sohn ***K3*** in der eidesstattlichen Erklärung gemachten Angaben nicht überprüfbar sind, kommen für den erkennenden Richter demnach als Nachweise hauptsächlich die im Reisepass eingetragenen Sichtvermerke in Betracht. Es wurden daher mit Vorhalt vom 17.3.2026 neben jenen der Bf auch erstmals die Sichtvermerke ihres Gatten für den Zeitrum April 2018 - Dezember 2022 angefordert. Aufgrund der Sichtvermerke im Reisepass steht fest, dass sich die Bf immer wieder in Bosnien aufhielt, wobei aber die Dauer der Aufhalte nicht bestimmbar ist. Es gibt im Reisepass der Bf etwa einen Einreisevermerk vom 1.3.2020, ein Vermerk betr. Ausreise aus Bosnien ist jedoch nicht ersichtlich. Beim Gatten der Bf gibt es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Sichtvermerke betr. Bosnien.
Lt. einer von ***Z4a*** ***Z4*** (Sozialarbeiterin) ausgestellten Bestätigung des Jugend- und Sozialamts fanden in der Zeit vom 19.07.2019 bis 24.05.2022 wiederholt persönliche Kontakte im Magistrat Linz oder in der Wohnung der Familie statt. In den Monaten Mai - August 2022 gab es sehr intensive und laufende Kontakte mit der Mutter und den Kindern ***K1*** sowie ***K2a*** mit der Sozialarbeiterin. Zudem wurden - insbesondere coronabedingt zwischen März und September 2020 - auch immer wieder Telefonate mit der Bf und ihren Kindern im angegebenen Zeitraum geführt.
In ihrer Zeugenaussage gab Fr. ***Z4*** an, dass Termine insb. dann vereinbart wurden, wenn sie aus den Unterlagen erkannte, dass es im Hinblick auf das Kindeswohl geboten war. Während der Corona-Phase war die Kontaktaufnahme schwierig, weil ihr Büro dafür zu klein war, um die vorgeschriebenen Abstandsregeln einzuhalten. Deshalb wurde auch einmal vor einer Pizzaria im Freien mit der Bf ein Gespräch geführt.
Fest steht auch, dass die Kinder im gegenständlichen Zeitraum weder zum Schulbesuch noch zum Kindergartenbesuch in Österreich angemeldet waren. So wurde ***K2*** mit Jänner 2019 von der Schule ab- und für den häuslichen Unterricht angemeldet.
Hinsichtlich des häuslichen Unterrichts gab es lt. Sozialarbeiterin Kontakt mit der Schulbehörde bzw. wurde Kontakt mit Frau ***K1a*** aufgenommen. Auch bezüglich der Kindergartenabmeldung gab es Behördenkontakt. Für einen Kindergartenplatz war allerdings eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden erforderlich, die bei der Bf nicht vorlag. Es wurden aber keine externen Betreuungsmaßnahmen veranlasst, weil sie lt. Frau ***Z4*** weder fachlich geboten, noch effizient gewesen wären.
Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018/2019 wird erwähnt, dass aufgrund der vielen Fehlstunden eine Beurteilung nicht möglich ist. Der einzige Leistungsnachweis resultiert somit aus einem Externistenprüfungs-Zeugnis vom 2.10.2020, ausgestellt von der SCHULE ***3*** (öffentliche Sonderschule) in Linz. Als Grund für die Abmeldung wurde von der Bf in der mündlichen Verhandlung die Corona-Pandemie genannt. Zudem gab es Probleme mit anderen Kindern, insbesondere mit solchen, die geistig behindert waren.
Ebenso wurde ***K1*** ***K1a***, für den ab September 2021 Kindergartenpflicht bestand, am 19.04.2021, zwecks häuslicher Vorbereitung auf den Schulbesuch, vorzeitig vom Kindergarten abgemeldet. Als Grund wurde von der Bf auch hier die Corona Pandemie angeführt. Es sollte vermieden werden, dass ihr Sohn ***K1*** angesteckt wird.
Im Beschwerdeverfahren wurden zudem eidesstattliche Erklärungen von Bekannten (***Z3a*** und ***Z2***, ***Z1***) sowie von Ihrem ältesten Sohn ***K3*** eingebracht, die den Aufenthalt der Bf in Österreich bestätigen sollten. Die Verfasser dieser Erklärungen wurden vom Vertreter der Bf auch als Zeugen beantragt.
Als Nachweise für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich wurden der Beschwerde neben Kontoauszügen und Meldezetteln auch Schulzeugnisse und Corona-Test-Zertifikate beigelegt. Von der Abgabenbehörde wurde nicht bestritten, dass sich die Bf immer wieder- aber eben nicht dauerhaft - in Österreich aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen, den erteilten Auskünften und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung.
Von der Bf wird dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich gemeinsam mit ihren Kindern im gegenständlichen Zeitraum durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Durch die eidesstattlichen Erklärungen sowie den Aussagen der mit der Bf befreundeten bzw. verwandten Zeugen konnte dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar bestätigt werden, weshalb zur Klärung dieser Frage die Sichtvermerke in den Reisepässen herangezogen wurden. Auch die Sozialarbeiterin verwies lediglich auf die aufrechte polizeiliche Meldung in Österreich. Aus der Anzahl sowie der zeitlichen Abfolge der Betreuungstermine durch die Behörde ist nicht bestimmbar, wo sich der Lebensmittelpunkt im Beschwerdezeitraum befunden hat.
Die belangte Behörde geht demgegenüber davon aus, dass die Bf zwar immer wieder - aber eben nicht durchgängig - in Österreich aufhältig war. Ungeklärt ist auch, warum in den Jahren 2020 - 2021 der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) gewährt, gleichzeitig aber die Familienbeihilfe (FB) zurückgefordert wurde.
Vom Bundesfinanzgericht war daher der Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte dahingehend zu würdigen, ob für die Bf der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich lag. Zur Frage, wie der "Lebensmittelpunkt" im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 zu definieren ist, gibt es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt werden konnte.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:
"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat." Eine Person kann nach der geltenden Rechtsprechung zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325).
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
[…]
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 MeldeG) ist dabei nicht entscheidend (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104) und kann lediglich ein Indiz darstellen bzw. in Zweifelsfällen einen Begründungsansatz bieten (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Zunächst stellen die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dar, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person besteht (VwGH 19.2.1987, 86/16/0198).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes voraus (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054). Bei einer alleinstehenden, alleinerziehenden Mutter besteht die stärkste persönliche Beziehung zu dem Ort, an dem diese mit ihrem Kind wohnt (BFG 26.7.2024, RV/7106298/2019).
Die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen treten diesfalls hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück, weil ihnen in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zukommt (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114; vgl. zu vor: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz. 14 ff. zu § 2).
3.1.2. Erwägungen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Bf. im Zeitraum März 2020 bis Mai 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Die belangte Behörde merkte dazu an (siehe den Vorlagebericht vom 22.5.2023), dass die Bf. keine Erwerbstätigkeit ausübte, sich selbst versicherte sowie Sohn ***K2*** von der Schule und Sohn ***K1*** ***K1a*** vom Kindergarten abmeldete und damit die engeren persönlichen Beziehungen zu Bosnien bestünden, wo sich während dieser Zeit auch ihr Ehemann aufhielt.
Als schädlich für den Lebensmittelpunkt in Österreich betrachtete die Abgabenbehörde insb. auch den Umstand, dass Herr ***K1a*** bzgl. des Kontos der Bf zeichnungsberechtigt war und die (einzige) Bankomatkarte in Bosnien verwendete sowie von der Bf nicht schlüssig erklärt werden konnte, wie sie - ohne eigenes Einkommen - die Lebenshaltungskosten bestreiten konnte, zumal von ihr keine Abhebungen vom gemeinsamen Konto erfolgten.
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Bf durch die Pflege ihres behinderten Sohnes keiner Beschäftigung nachgehen konnte. Neben dem Pflegegeld sowie der Familienbeihilfe gab es zusätzlich noch finanzielle Unterstützungen durch ihre Tochter ***K4*** sowie Sohn ***K3***. Nach den erteilten Auskünften übernahm die Tochter manchmal für ihre Mutter Einkäufe, die sie auch in die Wohnung brachte.
Die Aussage der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihrer Tochter "manchmal Beträge vermutlich in Höhe des Pflegegeldes von ca. 600 € überwiesen hat", ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Tochter zwischen 3.5.2021 und 31.12.2021 ingesamt siebenmal auch größere Beträge von € 350 (7.7.2021) bis € 640 (3.4.2021) überwiesen wurden.
Die Bf sagte zunächst in ihrer Befragung aus, dass sie alle 3-4 Monate bzw. auf Nachfrage durch den steuerlichen Vertreter 2-3 mal pro Jahr ihren Mann in Bosnien besuchte, wobei diese Aufenthalte jeweils 7 bis 10 Tage dauerten. Ihr Gatte bestätigte als Zeuge diese Angaben. Der Aussage des Gatten kommt die mit einer Zeugenaussage üblicherweise verbundene höhere Beweiskraft (vgl. VwGH 14.8.1991, 89/17/0238) hier nicht zu, da die diesbezüglichen Aussagen der Ehegatten offensichtlich aufeinander abgestimmt waren. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Zeugenvernehmung des Gatten - ohne vorherige Ankündigung - völlig überraschend erst in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter beantragt wurde. Das vom Vertreter formulierte Beweisthema, wonach ihn seine Frau lediglich "2-3 mal pro Jahr für etwa 7-10 Tage" in Bosnien besuchte, wurde in seiner Zeugenaussage danach - wenig überraschend - bestätigt.
Aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge ist erwiesen, dass die Familienbeihilfe samt den Kinderabsetzbeträgen sowie das Pflegegeld die hauptsächliche Einnahmequelle darstellten. Die Bf verfügte über keine eigene Wohnung, sondern wohnte lt. Bericht der Erziehungshilfe des Magistrats Linz vom 24.08.2022 mit ihren drei Kindern in einer sehr kleinen Wohnung (ca.40 m2) in der ***Adr***, die vom älteren Sohn (***K3*** ***K1a***) angemietet und finanziert wurde. Bei Durchsicht des Kontos ist aufgefallen, dass der Bf auch vom Sohn ***K3*** in unregelmäßigen Abständen Beträge zwischen € 10 und € 200 überwiesen wurden.
Im Hinblick auf die Tragung der Wohnkosten durch den Sohn ist es für den erkennenden Richter vorstellbar, dass die Bf mit ihren Einkünften sowie den von den Kindern ***K4*** und ***K3*** erhaltenen Zahlungen den Lebensunterhalt bestreiten konnte.
In den von der Bf vorgelegten eidestattlichen Erklärungen einer Bekannten sowie eines befreundeten Ehepaares und des Sohnes ***K3*** wurde jeweils bestätigt, dass sich die Bf im Beschwerdezeitraum durchgehend in Österreich aufgehalten hat.
Aus den Antworten der vom steuerlichen Vertreter namhaft gemachten Zeugen (***Z1***, ***Z2*** und ***Z3***), die zugleich eidestattliche Erklärungen abgegeben haben, geht hervor, dass es sich dabei in der Regel um gelegentliche Kontakte handelte. So kam etwa die Zeugin ***Z1a***, immer wieder zum "Haareschneiden" vorbei. Dies deutet aber auf größere Zeitintervalle zwischen den einzelnen Besuchen hin.
Auch belegen die angebotenen Beweise nur, dass sich die Bf zu bestimmten Zeiten immer wieder im Inland aufgehalten hat. Dies trifft insb. auf die Covid-Test-Zertifikate vom 17.04.2021 (vgl. Beschwerdebeilage /1), die Besuchsbestätigung des Arztes Dr. ***2*** am 07.04.2021 sowie das beim Bezirksgericht Linz erstellte Vermögensverzeichnis vom 16.09.2020 (vgl. Beschwerdebeilage /8) zu.
Einzelne Beweisanbote sind zudem für den Nachweis einer Anwesenheit im Inland nicht geeignet. So konnte etwa eine für die Ermittlung der Pflegestufe notwendige Untersuchung lt. Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.3.2021 zum ersten vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, weil Sohn ***K2a*** nicht in der Wohnung angetroffen wurde. Als Ersatztermin wurde der 07.04.2021 genannt, an dem Dr. ***2*** einen Hausbesuch (vgl. Beweisanbot Nr.14) absolvierte.
Ferner wurde etwa bei einer geplanten Vollstreckungsmaßnahme durch den Magistrat Linz am 24.03.2021 (vgl. Beschwerdebeilage /8) in der Wohnung der Bf niemand angetroffen. Erst beim nächsten Vollzugstermin am 18.06.2021 war ***K3*** ***K1a*** in seiner Wohnung anwesend.
Auf den vorgelegten Lichtbildern (schwarz/weiß) ist entgegen den Angaben im Beweisanbot die Bf nicht gemeinsam mit ihren Kindern bei verschiedenen Ausflügen abgebildet. Zudem sind die Fotos sehr unscharf und ermöglichen diese keine Zuordnung zu einem bestimmten Ort. Abgesehen davon ist es auch für einen durchschnittlich versierten Handynutzer keine Schwierigkeit, das am Handy-Foto sichtbare Datum sowie den Ort zu ändern. Auf dem Foto vom 17.4.2021 ist der Button "Tag hinzufügen" sogar sichtbar. Die vorliegenden Fotos können daher nach Ansicht des erkennenden Richters nicht als Nachweis für einen Aufenthalt an den angegebenen Orten dienen.
Die Zeugenaussagen tragen wenig zur Klärung der Frage, ob sich der Lebensmittelpunkt" der Bf in Österreich befunden hat, bei. Diese stammen entweder von nahestehenden Personen bzw. konnten dazu keine Angaben gemacht werden. So handelt es sich etwa bei ***Z1***, ***Z2*** und ***Z3*** nach eigenen Angaben um gute Bekannte der Bf, wodurch die Beweiskraft dieser Aussagen eingeschränkt ist. Bei den Angaben der Sozialarbeiterin ist zu berücksichtigen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung gem. § 13 Oö. KJHG eingewendet wurde und somit auch keine Beratungsinhalte bekanntgegeben wurden. Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich daher darauf, dass Anzahl und Zeitpunkt der Termine, unter Verweis auf die Stellungnahme vom 24.8.2022 bestätigt und die gestellten Fragen nur sehr allgemein beantwortet wurden. Zudem wies Frau ***Z4*** darauf hin, dass sie schon seit einiger Zeit nicht mehr in der zuständigen Abteilung arbeitet.
Ferner erfolgte die Kontaktaufnahme durch die KJH des Magistrats Linz in solchen Zeitabständen, dass dadurch keine Rückschlüsse auf eine durchgehende Anwesenheit der Bf in Österreich möglich sind.
Im vorliegenden Fall kommt daher dem Aufenthaltsort der Familie besondere Bedeutung zu. Die Bf wohnte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als alleinerziehende Mutter in der Wohnung ihres älteren Sohnes ***K3*** mit den beiden anderen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass von der Abgabenbehörde für die Jahre 2020 - 2021 der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) zuerkannt wurde. Warum dieser gewährt wurde, konnte von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden. Wegen des behinderten Sohnes ist sie lt. eigenen Angaben für Einkäufe auf Unterstützung angewiesen, die immer wieder von ihrer Tochter ***K4*** finanziert und erledigt werden.
Es konnte von der Abgabenbehörde nicht überzeugend dargelegt werden, warum ab der am 28.2.2020 erfolgten Anmeldung in der - ihrer Ansicht nach - viel zu kleinen Wohnung des Sohnes ***K3*** die FB rückgefordert wurde. Nach den in der mündlichen Verhandlung von der Bf erteilten Auskünften war die ca. 40 m² große Wohnung für 4 Personen groß genug, zumal es für den behinderten Sohn ***K2a*** eine ausziehbare Couch gab. Von der Zeugin ***Z2*** wurde diesbezüglich ausgesagt, dass sie "nur zweimal auf Besuch war, weil die Wohnung zu klein war". Diese Angaben decken sich auch mit der Wahrnehmung der Sozialarbeiterin Frau ***Z4*** (vgl. Situationsbericht vom 24.08.2022), wonach die Wohnung für eine 5-köpfige Familie nicht adäquat ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese für die Bf und ihre drei Kinder als vorübergehende Unterkunft ungeeignet war, da lt. Bf eine größere Wohnung gesucht wurde (der Erlös aus dem Verkauf des Familienautos war für eine Wohnung bestimmt) und zudem der ältere Sohn immer wieder bei seiner Freundin übernachtet hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ***1*** ***K1a*** (Gatte) nach den Ausführungen im Situationsbericht erst seit Juni 2022 wieder in Österreich gemeldet ist. Dessen Anmeldung erfolgte lt. ZMR am 28.6.2022 zunächst an der Adresse ***Adr2*** und ab 1.9.2022 dann in der gemeinsamen Wohnung in ***Bf1-Adr*** wofür der Bf auch Wohnbeihilfe gewährt wird (vgl. Bescheid vom 26.9.2022).
Nach den in mündlichen Verhandlung erteilten Auskünften ist für den erkennenden Richter erwiesen, dass sich für die Bf am Aufenthaltsort der Kinder, insbesondere weil eines davon behindert ist, der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in Österreich befindet (vgl. BFG 26.7.2024, RV/7106298/2019). Aufgrund der vorgelegten Sichtvermerke steht fest, dass sich die Bf immer wieder in Bosnien aufgehalten hat. Eine konkrete Aufenthaltsdauer kann aber nicht ermittelt werden, weil es etwa am 1.3.2020 bzgl. der Einreise nach Bosnien zwar einen Vermerk im Reisepass gibt, ein entsprechender Ausreisevermerk hingegen fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht bei jeder Ein- und Ausreise in Bosnien ein Sichtvermerk erteilt wurde. Die vorhandenen Sichtvermerke können demnach als Nachweis eines längeren Aufenthaltes der Bf in Bosnien nicht herangezogen werden (vgl. dazu VwGH 19.2.1987, 86/16/0198 bzgl. Maßgeblichkeit der Aufenthaltszeiten). Im Hinblick darauf, dass die Bf weder einen Führerschein besitzt, noch über einen eigenen PKW verfügt, sind für den erkennenden Richter die Angaben der Bf, wonach häufige Reisen nach Mostar (Bosnien) mit dem Bus und einem behinderten Kind im Rollstuhl viel zu anstrengend wären, glaubwürdig. Auch kann bei den verfügbaren Einkünften in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung durch die Kinder ***K4*** und ***K3*** davon ausgegangen werden, dass die Bf für sich und ihre in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder den Lebensunterhalt in Österreich bestreiten konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob sich der Lebensmittelpunkt der Bf in Österreich befindet, handelt es sich um Sachverhaltsfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen, sodass die (ordentliche) Revision auszuschließen war.
Linz, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100344/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100344.2023
- Stammnummer
- 151260
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF