RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100091/2026

Rückforderung der Familienbeihilfe bei mehrjährigem Auslandsstudium in einem Drittstaat (Vereinigtes Königreich)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100091/2026vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Familienbeihilfe 09.2023-09.2025 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn P, geboren am ***2***, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass der Sohn seit September 2022 ein Studium der Umweltwissenschaften an der Queen Mary University of London aufgenommen hat. Mit Bescheid forderte das Finanzamt die für den Zeitraum 09/2023 bis 09/2025 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurück. Dagegen erhob die Bf fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die entsprechenden Unterlagen bereits im September 2022 vorgelegt zu haben und daher von einem rechtmäßigen Bezug ausgegangen zu sein. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf einen Vorlageantrag. Mit Beschluss vom 23.02. wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen sechs Wochen näher bezeichnete Unterlagen zur Berufsausbildung des Sohnes sowie zu dessen gewöhnlichem Aufenthalt vorzulegen, insbesondere Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweise, Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Ausbildung sowie geeignete Nachweise zum tatsächlichen Aufenthaltsort. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und legte entsprechende Unterlagen und Darstellungen vor, welche in weiterer Folge in die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung einbezogen wurden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Bf absolvierte am 23.06.2021 die Reifeprüfung am Privatgymnasium Dr. Richter in Kelkheim (Deutschland). Seit September 2022 studiert er an der Queen Mary University of London (Vereinigtes Königreich) im Bachelorstudium Environmental Science mit einer voraussichtlichen Studiendauer bis Juni 2025. Weder die Bf noch ein weiterer Elternteil sind im Vereinigten Königreich beschäftigt. Der Sohn hält sich seit Aufnahme des Studiums überwiegend in Großbritannien auf; Aufenthalte in Österreich beschränken sich auf Ferienzeiten sowie auf einzelne, studienorganisatorisch bedingte Unterbrechungen (insbesondere sogenannte "Reading Weeks"), in denen er fallweise nach Österreich zurückkehrte. Sämtliche längeren studienfreien Zeiträume, insbesondere Weihnachts- und Sommerferien, wurden im Inland verbracht. Eine durchgehende physische Anwesenheit in Österreich bestand jedoch nicht; vielmehr kehrte der Sohn nach diesen Aufenthalten jeweils an den Studienort zurück, wo er seine Ausbildung fortsetzte. Die Absolvierung des Studiums erforderte wiederkehrende Präsenz in London, insbesondere im Rahmen von Lehrveranstaltungen, Laborarbeiten und Exkursionen. Insgesamt war der Aufenthalt von vornherein auf mehrere Jahre angelegt und stellte den Schwerpunkt der tatsächlichen Lebensführung im Streitzeitraum dar. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere dem Schulabschlussnachweis, den Studienunterlagen der Queen Mary University of London sowie den Angaben der Bf im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus wurden auch die von der Bf im weiteren Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere Flugbuchungen, Reiseaufstellungen, Fotografien sowie sonstige Nachweise zu Aufenthalten in Österreich, berücksichtigt. Dass sich der Sohn seit Beginn des Studiums überwiegend im Vereinigten Königreich aufhält, ergibt sich schlüssig aus der Art und Dauer des Studiums. Gegenteilige Beweismittel, die geeignet wären, einen überwiegenden Aufenthalt im Inland darzutun, wurden nicht vorgelegt. Die nachgereichten Unterlagen vermögen lediglich kurzfristige Aufenthalte im Inland zu dokumentieren, bestätigen jedoch im Ergebnis die wiederkehrende Rückkehr an den Studienort sowie die überwiegende Anwesenheit im Ausland. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass sich der Sohn seit Herbst 2022 durchgehend - abgesehen von bloß vorübergehenden Unterbrechungen - im Vereinigten Königreich aufgehalten hat. Die zusätzlich vorgelegten Unterlagen führen zu keiner abweichenden Beurteilung, da sie an der maßgeblichen Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Lebensverhältnisse nichts zu ändern vermögen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" nach den Kriterien des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort vor, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt, wobei eine objektive Betrachtung der tatsächlichen Lebensverhältnisse maßgeblich ist und subjektive Absichten unbeachtlich sind. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wobei nach § 2 Abs. 8 FLAG zusätzlich erforderlich ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet gelegen ist. Dieser bestimmt sich nach den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unter Bedachtnahme auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein Studium im Bereich "Environmental Science" in London betrieben und dieses zielstrebig abgeschlossen hat, sodass das Vorliegen einer Berufsausbildung dem Grunde nach zu bejahen ist. Strittig ist jedoch, ob sich der Sohn im Streitzeitraum ständig im Ausland aufgehalten hat bzw. ob der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin im Inland gelegen ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin hielt sich seit September 2022 zum Zwecke eines von vornherein auf mehrere Jahre angelegten Studiums im Vereinigten Königreich auf. Bereits ex ante war somit von einem längerfristigen Aufenthalt auszugehen. Ein derartiger mehrjähriger Aufenthalt im Ausland wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als "ständiger Aufenthalt" qualifiziert (vgl. etwa VwGH 20.10.1993, 91/13/0175; VwGH 20.06.2000, 98/15/0169). Kurzfristige Aufenthalte im Inland, wie etwa während Ferienzeiten oder studienfreier Perioden, unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050). Im gegenständlichen Fall hielt sich der Sohn über einen Zeitraum von rund drei Jahren überwiegend in London auf, wo er sein Studium absolvierte. Die Ausbildung erforderte eine wiederkehrende physische Anwesenheit, insbesondere im Rahmen von Fieldtrips, Laborarbeiten sowie verpflichtenden Lehrveranstaltungen, sodass der Studienort dauerhaft den Mittelpunkt der tatsächlichen Lebensführung bildete. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten regelmäßigen Heimaufenthalte, insbesondere während sogenannter "Reading Weeks" sowie in Ferienzeiten, stellen nach der Rechtsprechung typische Begleiterscheinungen eines Auslandsstudiums dar und sind nicht geeignet, den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Frage zu stellen. Soweit auf die familiären und sozialen Bindungen im Inland verwiesen wird, ist festzuhalten, dass solche Bindungen bei Studierenden regelmäßig fortbestehen, ohne dass dies der Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Ausland entgegensteht. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Lebensführung, welche sich im vorliegenden Fall klar auf den Studienort konzentrierte. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ergibt sich keine andere Beurteilung, da die Finanzierung durch die Eltern im Inland keinen entscheidenden Anknüpfungspunkt darstellt. Der Einwand, der Aufenthalt sei lediglich vorübergehend und ausschließlich zu Ausbildungszwecken erfolgt, vermag angesichts der mehrjährigen Dauer nicht zu überzeugen. Ein Aufenthalt dieser Dauer überschreitet nach der Rechtsprechung die Schwelle eines bloß vorübergehenden Aufenthalts und ist als auf gewisse Dauer angelegt zu qualifizieren, selbst wenn eine Rückkehrabsicht bestanden haben mag. Da sich das Vereinigte Königreich seit 01.01.2021 nicht mehr im Anwendungsbereich des Unionsrechts befindet, liegt überdies ein Aufenthalt in einem Drittstaat vor, sodass die Einschränkung des § 5 Abs. 3 FLAG uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Soweit die Beschwerdeführerin auf die frühere Gewährung der Familienbeihilfe verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zeitraumbezogen zu prüfen sind und eine allfällige unrichtige Gewährung in der Vergangenheit keine Bindungswirkung entfaltet. Da sich der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten hat und sich zugleich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet befand, lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG sind zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuzahlen, wobei diese Rückforderungspflicht objektiv ausgestaltet ist und unabhängig von Gutgläubigkeit oder Verschulden besteht (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Auch der Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt wurden und dennoch eine Auszahlung erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Bezug der Familienbeihilfe erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 sowie des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist somit nicht zulässig. Linz, am 7. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100091/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100091.2026
Stammnummer
151257
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF