Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103398/2025
Frage der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103398/2025vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr2***, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht:
I) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) brachte am 31.10.2024 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 elektronisch über FinanzOnline bei der belangten Behörde ein. Der BF beantragte die Berücksichtigung anderer Arbeitsmittel in Höhe von 3.194,51 Euro.
Die belangte Behörde hat am 08.01.2025 den Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen, wobei die "HomeOffice Kosten" als Werbungskosten keine Berücksichtigung fanden, da laut Lohnzetteldaten keine dokumentierten Homeoffice-Tage ausgewiesen gewesen seien.
Der Bf brachte mit Schreiben vom 23.01.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Sein Arbeitgeber habe irrtümlich die Information über seine 100%ige Homeoffice-Tätigkeit nicht mit den Lohnzetteln übermittelt. Er legte eine schriftliche Bestätigung über seine Homeoffice-Tätigkeit sowie seinen Dienstvertrag bei und beantragte im Rahmen der nichtselbstständigen Beschäftigung als "Senior Sales Operations Manager" wiederum digitale Arbeitsmittel (117,85 Euro), andere Arbeitsmittel (131,93 Euro), Fachliteratur (25 Euro) sowie Kosten für ein Arbeitszimmer (2.950,27 Euro) als Werbungskosten.
Die belangte Behörde erließ am 02.05.2025 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, wobei die Fachliteratur und Anschaffungskosten einer "Powerbank" nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Mangels Eigentums am betreffenden Wohnhaus seien auch die als Werbungskosten beantragten (anteiligen) Zinsen und die anteilige Abschreibung für Abnutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Der Bf brachte am 08.05.2025 elektronisch über FinanzOnline einen Vorlagenantrag bei der belangten Behörde ein und brachte ergänzend vor, dass er aufgrund seines höheren Einkommens die überwiegenden Kosten trage und daher als wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft anzusehen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 22.10.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte ergänzend vor, dass das Arbeitszimmer dem Grunde nach nicht steuerlich anzuerkennen sei und die insgesamt geltend gemachten Kosten nicht zu berücksichtigen seien. Die Anschaffungskosten der "Powerbank" würden - abzüglich eines etwaigen Privatanteiles - zu Werbungskosten führen.
Das Bundesfinanzgericht forderte die SM GmbH (Arbeitgeberin des Bf) mit Auskunftsersuchen vom 27.11.2025 auf, diverse Fragen zu beantworten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Mit E-Mail vom 16.12.2025 beantwortete die SM GmbH die gestellten Fragen und legte die angeforderten Unterlagen vor.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf mit Beschluss vom 07.01.2026 auf, diverse Unterlagen (vollständiger Kaufvertrag, Kreditvertrag, Hauspläne) an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 18.01.2026 übermittelte der Bf die angeforderten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht.
Mit am 17.03.2026 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben vom 03.03.2026 gab der Bf bekannt, dass im gegenständlichen Beschwerdefall lediglich noch die Anerkennung der Powerbank bzw des Arbeitszimmers (Absetzbarkeit der Zinszahlungen und der AfA) als Werbungskosten strittig seien.
Mit Beschluss vom 17.03.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht das Auskunftsersuchen vom 27.11.2025 sowie das Antwortschreiben der SM GmbH vom 16.12.2025 (samt Beilagen) an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme.
Seitens der belangten Behörde wurde keine abschließende Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf wohnt mit seiner Gattin LO und seinen beiden Kindern an der Adresse ***Bf1-Adr***.
Die Gattin des Bf hat die Doppelwohnhaushälfte mit Kaufvertrag vom 01.07.2019 erworben und ist Alleineigentümerin der Liegenschaft. Der Bf und seine Gattin haben den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft mit einem Kreditvertrag bei der Sparkasse X finanziert und haften gemeinsam für die Kreditrückzahlungen. Die laufenden Kreditrückzahlungen werden vom Bf geleistet. Der Bf hat im Beschwerdejahr 2023 für die Abdeckung des angeführten Kreditvertrages am 30.09.2023 Sollzinsen in Höhe von € 4.155,11 und am 31.12.2023 Sollzinsen in Höhe von € 4.506,95 entrichtet. Auf den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2023 entfällt somit ein Betrag von € 5.891,99.
Der Bf war von 01.01. bis 04.09.2023 bei der AM GmbH und von 04.09. bis 31.12.2023 bei der SM GmbH nichtselbstständig beschäftigt.
Der Bf machte für seine Tätigkeit bei der SM GmbH die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Die Größe des Arbeitszimmers beträgt 16,9 % der Gesamtnutzfläche des Wohnhauses.
Dem Bf stand bei der SM GmbH kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Der Bf verbrachte für die Tätigkeit bei der SM GmbH den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in diesem Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer stellte den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf bei der SM GmbH im Beschwerdejahr 2023 (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit September 2023) dar. Das Arbeitszimmer wurde vom Bf nahezu ausschließlich beruflich genutzt und ist dieses auch als reines Arbeitszimmer eingerichtet.
Der Bf hat für die Einrichtung des Arbeitszimmers im Beschwerdejahr 2023 einen Schreibtisch um € 929,00, eine Bodenmatte um € 56,05, Kabelmanagement um € 27,55, einen Rollcontainer um € 179,55 und eine Schreibtischlampe um € 44,92 erworben (Gesamtkosten € 1.237,07).
Der Bf hat für seine berufliche Tätigkeit eine Powerbank um € 101,69 im Beschwerdejahr 2023 erworben. Die Powerbank wird vom Bf auch privat genutzt. Der Anteil der beruflichen Nutzung wird mit 70 % festgestellt (= € 71,18).
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ***Bf1-Adr*** und der Kreditrückzahlungen bzw Wohnverhältnisse des Bf und seiner Familie ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden (Kaufvertrag, Kreditvertrag) bzw aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Bf im Jahr 2023 geleisteten Zinszahlungen betreffend den gemeinsam mit seiner Gattin aufgenommenen Kreditvertrag gründen auf den vom Bf diesbezüglich vorgelegten Kontoauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse des Bf ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023.
Dass das Arbeitszimmer 16,9 % der Gesamtnutzfläche des Wohnhauses umfasst, ergibt sich aus den vom Bf vorgelegten Plänen.
Dass dem Bf bei der SM GmbH kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, geht aus dem E-Mail der SM GmbH vom 16.12.2025 hervor. Aus den von der SM GmbH vorgelegten Aufzeichnungen geht auch zweifelsfrei hervor, dass der Bf für die Tätigkeit bei der SM GmbH den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in diesem Arbeitszimmer verbracht hat. Dass das Arbeitszimmer vom Bf nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde und dieses auch als reines Arbeitszimmer eingerichtet ist, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf und den übermittelten Fotos, wobei diesbezüglich auch festzuhalten ist, dass die belangte Behörde diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Feststellungen betreffend der für die Einrichtung des Arbeitszimmers im Beschwerdejahr 2023 angefallenen Kosten (Schreibtisch um € 929,00, Bodenmatte um € 56,05, Kabelmanagement um € 27,55, Rollcontainer um € 179,55 und Schreibtischlampe um € 44,92 (Gesamtkosten € 1.237,07)) ergeben sich aus den vom Bf übermittelten Belegen.
Die Feststellungen betreffend der vom Bf angeschafften Powerbank ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf und dem übermittelten Beleg, wobei auch die belangte Behörde im Vorlagebericht eine entsprechende berufliche Nutzung derselben zugestanden hat. Das Bundesfinanzgericht geht als der Lebenserfahrung entsprechend davon aus, dass die Powerbank vom Bf und seinen Familienangehörigen (Ehefrau und 2 Töchter in der Lehrausbildung) auch privat genutzt wurde und setzt den Anteil der Privatnutzung im Schätzungsweg mit 30 % an.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
Vorab wird festgehalten, dass seitens der belangten Behörde die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers in Höhe von € 1.237,07 sowie anteilige Stromkosten in Höhe von € 47,49 (in der Bescheidbegründung steht aufgrund eines Tippfehlers ein Betrag von "€ 49,47") als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2025 anerkannt wurden (Aufgrund eines offensichtlichen Eingabefehlers wurde von der belangten Behörde unter der Kennzahl 159 (Arbeitszimmer) ein Betrag von € 1.284,30 anstatt € 1.284,56 eingegeben). Abweichend davon wurde im Vorlagebericht von der belangten Behörde beantragt, das "Arbeitszimmer" dem Grunde nach steuerlich nicht anzuerkennen.
Seitens des Bf wurde mit Schreiben vom 03.03.2026 mitgeteilt, dass beschwerdegegenständlich nur mehr die Anschaffungskosten für die Powerbank und die Anerkennung der - bislang von der belangten Behörde nicht berücksichtigten - mit dem Homeoffice in Zusammenhang stehenden Kosten, nämlich der AfA und der Zinsen seien.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl zB VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165). Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist.
Die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl. zB VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; Althuber in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, 61. Lfg. Mai 2016, § 20 Tz 8; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 104/9; Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG [Stand 1.5.2022] § 20 Anm 37; Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 20 Tz 42).
Entsprechend den getroffenen Feststellungen, wonach der Bf im Beschwerdejahr 2023 für die Tätigkeit bei der SM GmbH den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in diesem Arbeitszimmer verbracht hat und ihm bei der SM GmbH kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, hat dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf seit Beginn des Dienstverhältnisses bei der SM GmbH im Beschwerdejahr 2023 dargestellt.
Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers in Höhe von € 1.237,07 sowie die von der belangten Behörde anerkannten Stromkosten in Höhe von € 47,89 (gegen deren Höhe vom Bf keine Einwendungen mehr erhoben wurden) sind demnach als Werbungskosten abzugsfähig.
Betreffend die durch den Bf getätigten Kreditrückzahlungen und Zinszahlungen ist auszuführen, dass nach § 1358 ABGB derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers eintritt und befugt ist, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.
Der Bf hat somit insoweit er die Kreditrückzahlungen und Zinszahlungen für seine Ehefrau geleistet hat, einen Regressanspruch gegen diese, da er insoweit eine fremde Schuld getilgt hat.
Die vom Bf als Werbungskosten ermittelten Zinszahlungen in Höhe von € 993,98 (= 16,9 % der Zinszahlungen für den Zeitraum 09-12/2023) sind daher nur zur Hälfte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten abzugsfähig ist daher ein Betrag von € 496,99.
Hinsichtlich der vom Bf als Werbungskosten beantragten AfA für das Arbeitszimmer ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "Gebäude-AfA" gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zusteht (vgl etwa VwGH 30.6.2022, Ro 2021/15/0004; VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).
Wirtschaftliches Eigentum fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039). Abweichendes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzbarkeit der Sache, geltend machen kann. Dabei ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderungen trägt (zB VwGH 25.1.2017, Ra 2014/13/0029; 13.9.2018, Ra 2018/15/0055; 24.10.2019, Ro 2019/15/0177; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 16 EStG - Werbungskosten Rz 143/1).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass nur aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Bf - wie von ihm vorgebracht - über ein deutlich geringeres Einkommen verfüge und er hauptsächlich die wirtschaftlichen Kosten der Liegenschaft trägt, der Bf nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft wird. Die Ehefrau des Bf ist zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft und auch jederzeit in der Lage, die positiven und negativen der mit der Liegenschaft verbundenen Befugnisse auszuüben. Eine Berechtigung des Bf, die AfA als Werbungskosten geltend zu machen, besteht somit nicht.
Hinsichtlich der noch strittigen Kosten für die Powerbank wird dem Vorbringen des Bf gefolgt und diese als Arbeitsmittel anerkannt. Da seitens des Bundesfinanzgerichtes davon ausgegangen wird, dass diese vom Bf auch entsprechend privat genutzt wird, wird ein Privatanteil von 30 % angesetzt (Werbungskosten daher € 71,18, siehe Punkt 1.).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 25. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 1358 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103398/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103398.2025
- Stammnummer
- 151255
- Gültig
- 25.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF