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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103643/2025

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103643/2025vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, hinsichtlich der Beschwerde vom 8. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2023, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September 2022 bis September 2023 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 29. April 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.703,10 Euro, welche Frau ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) für ihr Kind ***K.***, ***VNR***, für die Zeiträume September 2022 bis September 2023 bezogen hatte, zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Kind eine mehrjährige Ausbildung an einer ausländischen Ausbildungseinrichtung in einem Drittstaat absolviert habe. Daher liege bereits ab Beginn der gewählten Berufsausbildung im Drittstaat ein ständiger Aufenthalt im Ausland vor, welcher einen Familienbeihilfeanspruch ausschließe. Das Finanzamt wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2024 als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die Beschwerdeführerin mit RSb-Brief versandt. Das Schriftstück konnte am 5. März 2024, einem Dienstag, an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin, ***Wohnadr.***, nicht zugestellt werden, weshalb eine Hinterlegung bei der Postfiliale in ***Adr.1***, erfolgte. Von der Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin verständigt. Auf der Hinterlegungsanzeige wurde als Beginn der Abholfrist der 6. März 2024 und als Ende der Abholfrist der 25. März 2024 vermerkt. Die Öffnungszeiten der Poststelle, bei der das amtliche Schriftstück abzuholen war, sind mit Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr auf der Hinterlegungsanzeige angegeben. Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das behördliche Schriftstück am 8. März 2024 bei der genannten Poststelle abholte Der als "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete und mit 29. April 2024 datierte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde am gleichen Tag (29. April 2024) durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 6. November 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Beschluss vom 11. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin die nicht fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Äußerung erfolgte nicht. Rechtslage: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einberechnet. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2024 wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei das zuzustellende Dokument ab 6. März 2024 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), d.h. im vorliegenden Fall am 6. März 2024 (Mittwoch). Ausgehend von diesen aktenkundigen Tatsachen endete die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zur Stellung eines Vorlageantrages am 8. April 2024 (Montag), weshalb sich der am 29. April 2024 beim Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag als verspätet erweist. Nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO normierten Frist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§§ 264 Abs. 5, 278 BAO) zu erfolgen. Einen allfälligen Zustellmangel hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist ein solcher für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht gegen die ihr mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. März 2026 gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Linz, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103643/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103643.2025
Stammnummer
151252
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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