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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100631/2026

Bei zwei Anspruchsberechtigten, die in ihren Steuererklärungen insgesamt mehr als den ganzen Familienbonus Plus je Kind beantragen, wird jedem der beiden Steuerpflichtigen unabhängig von abweichenden zivilrechtlichen Vereinbarungen der halbe Bonus ausbezahlt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100631/2026vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ralf Schatzl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 16.05.2025 teilte das FAÖ dem BF mit, dass sich aus seiner antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für 2022 ein Guthaben von € 260,00 ergebe. Darauf brachte der BF mit Erklärung vom 05.06.2025 über Finanzonline den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2022 ein und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten. Für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder, für die er im Jahr 2022 den Unterhalt geleistet habe, beantragte der BF den Unterhaltsabsetzbetrag sowie jeweils den ganzen Familienbonus plus. Mit Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2025 veranlagte das FAÖ den BF zur Einkommensteuer 2022 und berücksichtigte für die beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder neben den Unterhaltsabsetzbeträgen jeweils lediglich den halben Familienbonus plus, da der Kindesmutter als Familienbeihilfenbezieherin auf deren Antrag bereits der halbe Familienbonus Plus zugestanden worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF über Finanzonline fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass in der Festlegung der Alimente für beide Kinder vom 02.03.2020 vereinbart worden sei, dass ihm der volle Familienbonus zustehe. Im Beschluss vom 20.01.2024 mit dem die Alimente ab 01.01.2023 neu berechnet worden seien, sei dieser Passus nicht mehr enthalten. Für das Jahr 2022 wäre ihm somit der ganze Familienbonus plus für die beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder anzurechnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da sich bei mehreren anspruchsberechtigten Personen die Aufteilung des Familienbonus Plus nach der Antragstellung in der Steuererklärung und nicht nach einem Gerichtsbeschluss oder Scheidungsurteil richte. Mit Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 wiederum "Beschwerde", was das FAÖ als Vorlageantrag wertete. Der BF verwies darauf, dass sich seine geschiedene Gattin entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes verhalten habe, weswegen er eine Richtigstellung seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2022 begehre. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF ist Vater zweier nicht haushaltszugehörige Kinder, für die er im Jahr 2022 den vereinbarten Unterhalt geleistet hat. Mit Beschluss des BG Eisenstadt vom 02.03.2020 in dem der Unterhalt für seine beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder festgesetzt wurde, wurde in der Begründung für die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen angeführt, dass der BF den vollen Familienbonus plus für beide Kinder in Anspruch nehme. Dieser Beschluss wurde durch einen Beschluss des BG im Jahr 2024 auf Neufestsetzung des Unterhalts abgeändert. In der Begründung wurde nicht mehr auf den Familienbonus plus Bezug genommen. Die geschiedene Gattin des BF beantragte 2023 im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 unter Bezugnahme auf die von ihr bezogene Familienbeihilfe für diese beiden Kinder den halben Familienbonus Plus. Sie wurde im Jahr 2023 zur Einkommensteuer 2022 veranlagt, das FAÖ berücksichtigte bei der Berechnung der Einkommensteuer jeweils den halben Familienbonus plus für die beiden Kinder. Mit Erklärung vom 05.06.2025 brachte der BF den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2022 ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2025 veranlagte das FAÖ den BF zur Einkommensteuer 2022 und berücksichtigte für die beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder neben den Unterhaltsabsetzbeträgen jeweils lediglich den halben Familienbonus plus. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, aus den Verwaltungsakten sowie den Feststellungen des FAÖ zur Einkommensteuerveranlagung 2022 der geschiedenen Ehegattin des BF. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Das BFG sieht keinen Grund von diesem unstrittig festgestellten Sachverhalt abzugehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden [Steuer] Betrag Absetzbeträge als erster Betrag der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a abzuziehen: Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit. b) EstG 1988 steht auf Antrag für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: […] Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit. c) EstG 1988 ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen, wenn von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (s ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff). (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 38) Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familienbeihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt, das gilt auch für den Familienbeihilfenberechtigten und eine Person, der der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. […] Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen. Dies kann bei getrennt lebenden Eltern de facto schwierig sein. Wird der Absetzbetrag in einer Höhe beantragt, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus für ein Kind insgesamt überschreitet (zwei Anspruchsberechtigte beantragen für ein Kind z.B. jeweils den gesamten Absetzbetrag), so ist ex lege jeweils die Hälfte des Absetzbetrages zu berücksichtigen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40). Dies hat das FAÖ bereits in der Beschwerdevorentscheidung und der Stellungnahme im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt. Das EStG stellt lediglich auf die Antragstellung der Anspruchsberechtigten im Abgabenverfahren ab. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Begründung des Beschlusses des BG Eisenstadt vom 02.03.2020, nach der der BF "den ganzen Familienbonus plus" für die Kinder in Anspruch nehme zivilrechtlich verpflichtenden Charakter hätte, können zivilgerichtliche Beschlüsse in einem Unterhaltsverfahren oder zivilrechtliche Vereinbarungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Vergleich) nicht im Abgabenverfahren berücksichtigt werden (BFG vom 30.04.2025, RV/2100648/2024). Solange die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten aufrecht sind, besteht eine Bindung an die zwingende Hälfteaufteilung des Familienbonus plus. Der Abgabenbehörde und auch dem BFG obliegt es nicht, auf einen Verzicht der Ex-Gattin auf den von ihr geltenden gemachten Anspruch auf den jeweils halben Familienbonus plus hinzuwirken. Damit ist aber das gegenständliche Verfahren entschieden, die Beschwerde des BF war als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die geschiedene Ehegattin des BF bei der Veranlagung des Jahres 2022 den halben Familienbonus plus für die beiden Kinder beantragt hat und dies in der Einkommensteuerveranlagung 2022 antragsgemäß berücksichtigt wurde, ist eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage, die der Revision nicht zugänglich ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 14. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100631/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100631.2026
Stammnummer
151251
Gültig
14.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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